Faxbestätigungen sind keine Beweise

In der letzten Zeit gab es einzeln Streit um den Zugang von Faxen.

Diese waren, glaubt man den Beratern, an die DVAG gerichtet.

Die Berater zeigten dann auch Journale von Faxbestätigungen. Sie gaben auch an, dass ihr Faxgerät „normal“ gearbeitet hätte. So wurden in einigen Fällen – gemäß den Behauptungen der Berater – Kündigungen und Abmahnungen vorab gefaxt.

Die DVAG behauptete aber, manch ein Fax nicht bekommen zu haben.

Was nun?  Beweispflichtig für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (wie Abmahnung oder Kündigung) ist der Berater.

Das Fax-Journal erfüllt diesen Beweis sicher nicht. Eine solche Bestätigung könnte manuell angefertigt worden sein, oder vom eigenen Gerät falsch ausgeworfen worden sein.

Es hilft nur eins, auch wenn es umständlich ist: Das Einschreiben mit Rückschein.

Übrigens wäre die Kündigung per Fax ohnehin sinnlos, weil Handelsvertreterverträge meistens die Kündigung mit Originalunterschrift („schriftlich“) verlangen.