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2025Machtmissbrauch im Vertrieb und im Arbeitsleben Teil 1
Es ist leider immer wieder ein Thema, das anstößt – Machtmissbrauch im Vertrieb. Von Grenzüberschreitungen ist leider oft die Rede, wenn im Vertrieb schlecht ausgebildete Führungskräfte ihre scheinbare Macht nutzen, um Druck auf die Mitarbeiter auszuüben und diese zu mehr Abschlüssen zu bringen- Manchen ist jedes Mittel Recht.
Ein Landesarbeitsgericht hatte kürzlich in einem arbeitsgerichtlichen Fall einen Arbeitgeber verurteilt und diesen wegen des Machtmissbrauchs zu einer hohen Abfindung von fast 70.000 € verurteilt (Urteil vom 9.7.25 LAG Köln 4 SLa 97/25).
Damit hat es dem grenzüberschreitenden Ansinnen des Arbeitgebers, der bei der Kleidung „rockmäßig“ und „dekolteemäßig“ – „die Herren würden auch rote Nägel und High Heels schätzen“ – rechtliche Grenzen gesetzt.
Dieses Urteil setzt ein Zeichen gegen Machtmissbrauch im Arbeitnehmer-Arbeitgeber Verhältnis.
Die Klägerin war seit 2019 angestellt. Es bestand eine rein freundschaftliche Beziehung zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Beklagten. Private Kommunikation hatte regelmäßig über WhatsApp stattgefunden.
Am 19.02.2024 forderte der Geschäftsführer die Klägerin über WhatsApp auf, zu einem bevorstehenden Geschäftstermin etwas, nach seinem Geschmack, Aufreizendes anzuziehen. Später tat er diese Aufforderungen als Witz ab. Nach der Aufforderung des Geschäftsherrn, die Klägerin solle ihn „Schatz“ nennen und sie dieser nicht nachkam, reagierte er äußerst aggressiv, bedrohlich, herabwürdigend und beleidigend.
Wenige Tage nach diesem Ausbruch forderte er sie auf, ins Büro zu kommen. Er forderte sie auf, sämtliche Geschenke, die er ihr gemacht hatte, zurückzugeben. Zudem teilte er ihr mit, dass er ihr Gehalt um 5.500,00€ brutto reduzieren würde. Zudem müsse sie den Firmenwagen und die dazugehörige Tankkarte zurückgeben. Letztlich befahl er ihr, dass sie ihn nicht begrüßen dürfe.
Trotz vorheriger Erniedrigungen lud er sie als Entschuldigung zu einem gemeinsamen Wellness-Ausflug ein, welches sie ablehnte.
Nachdem die Klägerin alle Geschenke zurückgab, erklärte der Geschäftsführer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin reichte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage ein, in der sie einen Weiterbeschäftigungsantrag stellte.
Im erstinstanzlichen Verfahren forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Daraufhin stellte die Klägerin einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG, mit der Begründung, die Weiterbeschäftigung sei unzumutbar.
Die Beklagte hielt fest, dass durch die Option vom Home-Office die Weiterbeschäftigung gleichwohl zumutbar sei. Zudem hätte sich die Klägerin ja der privaten Kommunikation durch Blockieren der Nummer entziehen können. Dadurch sei die Klägerin kein Opfer, vielmehr Täterin selbst.
Das Arebeitsgericht hatte die Weiterbeschäftigung als unzumutbar festgestellt und sprach der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 70.000,00€ brutto zu.
Das Landesarbeitsgericht Köln stimmte dem Arbeitsgericht zu. Ein Weiterbeschäftigungsantrag steht dem Auflösungsantrag nicht entgegen.
Die freundschaftliche private Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer sei nur dann relevant, wenn diese Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hatte. Vor dem 19.02. war dies nicht der Fall, nach diesem Zeitpunkt bestand allerdings ein eindeutiger Missbrauch der Stellung des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin.
Selbst nach dem Ausbruch an diesem Tag und drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgten weitere sexuelle Verhaltensweisen (Einladung und Entschuldigung).
Die Beklagte versuchte eine Mitverantwortung der Klägerin zu begründen, sie sei also selbst Täterin. Allerdings zeigt die Darlegung der Beklagten, dass sie den Gehalt der Aussagen des Geschäftsführers und die Auswirkungen der Reaktion der Klägerin nicht richtig einstuft. Die Beklagte verkennt offensichtlich die Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis.
Die Abfindung dient auch als Präventionsmaßnahme und finanzielle Konsequenz für das Unternehmen selbst. So sei die Summe der Abfindung allenfalls gerechtfertigt.
Das LAG Köln hat durch das Urteil hervorgehoben, dass Machtmissbrauch ein durchaus präsentes Thema im Arbeitsrecht ist. Dadurch symbolisiert das Urteil die gesellschaftspolitische Bedeutung als Führungskraft, die vor allem Verantwortung verlangt. Es wird deutlich, dass betriebliche Präventionsmaßnahmen maßgeblich sind, um solche Fälle zu vermeiden.

