Amtsgericht Köln: Rückstellungskonto stellt Anspruch dar

Am 05.06.2026 berichteten wir darüber, dass das OLG Oldenburg Ansprüche aus einem Rückstellungskonto abgelehnt hatte. Es meinte, der Handelsvertreter müsse diese Ansprüche genau berechnen können. Er müsse genau angeben können, aus welchen Verträgen Ansprüche auf Auszahlung des Rückstellungskontos resultieren.

Das Amzsgericht Köln sah dies in einem Urteil vom 07.05.2026 rechtlich anders.

Danach solle eine Provisionsabrechnung, die ein Guthaben auf einem Rückstellungskonto darstellt, grundsätzlich einen Anspruch darstellen können. Dies sei unstreitig, deswegen komme es nach Ansicht des AG nicht mehr darauf an, ob diese Abrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellt, wie es das OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 13.11.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 227/14 und das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17 gesehen hat.

Vorliegend hatte sich das AG Köln mit Ansprüchen gegen die OVB auseinandergesetzt.

Das Gericht prüfte dann noch, ob der Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag die Zahlung des Stornoreserveguthabens ausschließe. Das wäre dann der Fall, wenn diese Ansprüche etwaige Rückzahlungsansprüche der OVB wegen unverdienter Provisionsvorschüsse sichern soll.

Das Gericht wertete die vertragliche Regelung jedoch anders. Diese Regelung könne nicht so verstanden werden, dass ein Auszahlungsanspruch entsteht, wenn das Haftungsrisiko die Stornoreserve nicht mehr übersteigt, also die einbehaltene Sicherheit höher ist als das verbleibe Ausfallrisiko. Eine solche Deutung finde keinerlei Anklang in der von der OVB verwendeten Formulierung und steht der klaren und eindeutigen Aussage konträr entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Az. 16 U 134/11).

Soweit die Klausel vorsieht, dass die Stornoreserve einbehalten werden kann, bis alle Provisionen verdient sind und gar keine zu sichernden Forderungen der Beklagten mehr bestehen, so wäre eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung gem.    §§ 307 Abs. 1, 305 Abs. 1, 310 BGB und damit unwirksam.

Das AG meinte weiterhin, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung bestehen würde, da nach dem übereinstimmenden Parteivertrag der Haftungszeitraum abgelaufen ist.

Dennoch gelang der Beklagten in diesem Fall die Aufrechnung. Diese wurde in diesem Fall hilfsweise erklärt.

Aufgerechnet wurde mit einem Rückforderungsanspruch, der daraus resultiert, dass Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden konnten.