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Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.
Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.
Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.
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Am 17.4.2013 schrieb ich noch, dass sich die AachenMünchener geweigert hatte, einem Mandanten eine Auskunft zu erteilen, weil man angeblich mit dessen GmbH in einem Rechtsstreit stehe.
Die Rechtsabteilung der AachenMünchener hatte heute eingelenkt. Man hatte sich auch ohne gerichtliche Hilfe doch dazu entschlossen, Auskunft zu erteilen. Immerhin: Einschließlich Überschussbeteiligung beträgt die Anlage etwas mehr als 400.000 €.
Es gibt wohl niemanden, der eine solche Auskunft nicht entgegengenommen hätte .
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Am 24.10.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters (Consultants, wie die Mitarbeiter beim MLP genannt werden), dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung eines Rechtsstreites zuständig ist. Das OLG ging der Frage nach, ob es sich bei der vertraglichen Regelung darum geht, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfimenvertreter ist. Ein solcher ist er gemäß § 92 a HGB dann, wenn es ihm aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten ist für einen anderen Unternehmer tätig zu sein. Kommt dann noch hinzu gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, dass er während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Provision und Aufwandszusatz bezogen hat, ist das Arbeitsgericht zuständig.
Gegenstand der hier zur prüfenden Regelung war § 2 des Vertrages, wonach der Consultant hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte und nur deren Dienstleistungen und die von ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln durfte.
Das Gericht dazu:
Zwar kann aus der Formulierung – hauptberuflich – der Schluss gezogen werden, dass dem Consultant „nebenberufliche“ Tätigkeiten erlaubt sein sollen, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Darauf, ob der Consultant (nebenberuflich) irgend einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf, kommt es hier aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Consultant in seiner beruflichen Eigenschaft als Handelsvertreter die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer, der nicht Wettbewerber der Klägerin ist, untersagt ist.
Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich gegenüber jedem dieser Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf. Der Annahme, ein solcher Handelsvertreter sei für den einen Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf, für den anderen aber nur Handelsvertreter im Nebenberuf, widerspricht die Erkenntnis, dass der Handelsvertreter inhaltlich ein selbstständiger Beruf ist und der Handelsvertreter in dieser Stellung grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig werden kann. Da der Handelsvertreter Kaufmann ist, handelt er im Betrieb seines Handelsgewerbes und damit grundsätzlich hauptberuflich, wenn er einen zusätzlichen Handelsvertretervertrag mit einem anderen Unternehmer eingeht.
Wenn dem Consultant also eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt sein soll, so ist damit eine andere berufliche Tätigkeit gemeint, die zudem nach Zeit, Umfang und Ertrag erkennbar weniger gewichtig sein muss als die Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin. Hingegen ist ihm eine weitere Tätigkeit als Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen untersagt.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.10.2012, Aktenzeichen: 19 W 77/12
Rechtsmittel waren zugelassen
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Ein freundlicher Vermögensberater wies mich gerade darauf hin, dass in der Tabelle der Grundprovisionen, die Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 sind, viele Versicherungen mit 24 %o verprovisioniert werden. Dazu gehört auch die so genannte Wunschpolice. Seit neuer Provisionstabelle 2010 ist dies auf 22 %o reduziert worden. Vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Vielleicht findet er ja Verwendung. Man lernt halt nie aus.
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Auch ich durfte jetzt eine Ostseereise auf der Aida erleben. Mich hatte allerdings niemand eingeladen – ich musste die Reise selbst bezahlen.
So konnte ich mich ein paar Tage dem hingeben, was manch ein Vermögensberater der DVAG erhält, wenn er dort genügend Umsätze einreicht. So erinnerte mich auch vieles an die DVAG. Auf dem aidaeigenen Sender wurde man von einer aidaeigenen Musik „umsäuselt“, die sich sehr an den DVAG-Titel erinnerte, den ich damals vor vielen Jahren hören musste, als ich eine DVAG- Veranstaltung besucht hatte.
Am ersten Abend hatte sich dann auch die Aida-Crew vorgestellt. Mein älterer Sitznachbar, dem ich während der Durchführung einiger Tschaka Tschaka – Übungen den Hals kraulen musste, hatte mich auf den Herrn vorne auf der Bühne mit weißem Hemd und schwarzer Hose angesprochen und mich gefragt, ob er der Kapitän des Schiffes sei. Da ich das aus der Ferne nicht genau sehen konnte, konnte ich die Frage nicht beantworten. Jedenfalls war dieser seemännisch gekleidete Herr vorn der Moderator, der uns zu diesen sonderbaren Übungen aufgefordert hatte. Beim Verlassen des Theaters fragte mein Nachbar dann diesen Menschen, ob er der Kapitän sei. Dieser lachte und sagte, er sei nicht der Kapitän, sondern der Entertainmentmanager. Daraufhin entgegnete der Sitznachbar: „Gott sei Dank“ und sprach mir aus der Seele. Ansonsten hätte ich mir bereits ab dem ersten Abend um meine Sicherheit Sorgen gemacht.
Sorgen um die Sicherheit gab es dann beim Auslaufen aus dem ersten Hafen in Oslo. Der Kapitän des Schiffes setzte die Aida zweimal mit ordentlicher Wucht bei etwa 4-5 Beaufort (=Windstärke) gegen die Kaimauer. Er setzte zunächst die Fahrt für eineinhalb Stunden fort, bevor er sich dazu entschied, umzudrehen und den Schaden am Schiff begutachten zu lassen. Dies führte am Bord zu einiger Verunsicherung, die einige Gäste dazu veranlasste, vorsichtshalber Schwimmwesten anzulegen. Insbesondere die späte Entscheidung umzudrehen, erinnerte an manch Zaudern anderer – noch dazu italienischstämmiger – Kapitäne, bevor es dann doch zu einer großen Havarie gekommen war.
Der Gutachter meinte, der Schaden würde die Verkehrssicherheit nicht einschränken, so dass die Fahrt fortgesetzt werden konnte. Der Schaden wurde dann am nächsten Morgen rasch mit weißer Farbe übergepinselt. Man sollte ja den Schaden nicht stets präsentiert bekommen.
Insgesamt war es jedoch eine erholsame und gut organisierte Fahrt. Da ich jedoch normalerweise niemanden brauche, der meine Freizeit gestaltet, und ich normalerweise wildfremden Menschen nicht den Hals kraule, ist die Wiederholungsgefahr eher gering.
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Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.
Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.
Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.
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Am 09.04.2013 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren der OVB Vermögensberatung AG gegen einen Handelsvertreter, dass die Zivilgerichte und nicht das Arbeitsgericht zuständig sind.
Zu prüfen hatte das Gericht, ob eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Das Oberlandesgericht Koblenz geht davon aus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvermittler-Vertrag nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92 a HGB. Schließlich gehe die vertragliche Regelung zwischen den Parteien sachlich nicht über das hinaus, was die Beklagten ohnehin bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt ist. „Auch das aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geschuldete ständige Bemühen des Beklagten, für die Klägerin Verträge zu vermitteln, reicht für die Annahme der Einfirmenvertretereigenschaft nicht aus. Nach dem Vertrag war es dem Beklagten durchaus möglich, für andere Unternehmen tätig zu sein, die nicht im Konkurrenzverhältnis mit der Klägerin standen“.
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 W 193/13 vom 09.04.2013
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Versäumnisurteile kommen – der Ordnung sei Dank – sehr selten vor. Gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit größeren Gesellschaften ist dies eine absolute Ausnahme.
Manchmal wird ein Versäumnisurteil jedoch dazu genutzt, um wieder in den Prozess hineinzukommen und um wieder neu vortragen zu können. Wir Anwälte nennen das Flucht in die Säumnis. Ein solches Versäumnisurteil ist dann durchaus geplant.
Nun gab es in dieser Zeit drei Gerichtstermine mit der OVB, einen beim Landgericht Koblenz, einen beim Oberlandesgericht Koblenz und einen beim Oberlandesgericht Schleswig. In Schleswig mussten wir feststellen, dass unsere Zeugen nicht geladen waren, weil versäumt wurde, den Zeugenvorschuss einzuzahlen. Da das Gericht uns in der Beweislast sah und wir die Zeugen zu stellen hatten, erging ein Versäumnisurteil, um den Prozess nicht durch ein Endurteil zu verlieren.
In dieser Woche gab es die anderen beiden Termine in Koblenz. Dort erschien die Gegenseite nicht.
In kurzer Zeit drei Versäumnisurteile mit nur einem Gegner – das hatte ich in meiner siebzehnjährigen Anwaltslaufbahn auch noch nicht.
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Das Versorgungswerk dient der Absicherung eines selbstständigen Vertriebsmitarbeiters. Es ist überflüssig, darauf hinzuweisen, dass solche Absicherungen nützlich sind.
Deshalb wurden diese Absicherungen auch für Selbstständige in Teilbereichen vorgeschrieben.
Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind rentenversicherungspflichtig.
Wird man als Selbstständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, kann man sich einmalig für die Dauer von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Dazu hier eine interessante Broschüre.
Das Versorgungswerk ist kein Ersatz für die Rentenversicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, sich bei der Frage, ob man rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, sich mit der deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine Betriebsprüfung bei dem Selbstständigen die Versicherungspflicht festgestellt wird und erhebliche Nachzahlungen drohen.
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Gestern schrieb ich von den Versorgungswerk ehemaliger Vertriebsmitarbeiter der AachenMünchener.
Das Versorgungswerk ist jedoch keine Erfindung der AachenMünchener, sondern wird – teilweise unter anderer Bezeichnung – von vielen Vertrieben eingesetzt.
Unter anderem erhalten es auch einige Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, die eine bestimmte Strukturstufe bei der DVAG erreicht haben. Die DVAG zahlt dann regelmäßig – je nach Erfolg des Vermögensberaters – in dafür vorgesehene“ Töpfe“, wie zum Beispiel eine Lebensversicherung bei der AachenMünchener.
Oft verpflichten sich Vermögensberater, dass diese Ansprüche bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres an die deutsche Vermögensberatung abgetreten werden. Dies bedeutet, dass der Vermögensberater grundsätzlich bis dahin eine Auszahlung an sich nicht verlangen kann.
Ab der Stufe des Regionalgeschäftsstellenleiter bzw. Praxisstufe 2 kann es Zahlungen in eine Renten -, Risikolebensversicherung und in eine Unfallversicherung geben, ab der Stufe Geschäftsstelle gibt es dann eine Aufbauversorgung, bestehend aus Leistungen in ein Investmentdepot.
Näheres ist auf mehrseitigen Versorgungsbedingungen geregelt.
Die Leistungen aus den Versorgungswerk verstehen sich als zweckmäßige soziale Absicherung, während jedoch einzelne Regelungen in den Versorgungsbedingungen Fragen aufwerfen.
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Eine ehemalige Handelsvertreterin der AachenMünchener, eine GmbH, ist mit der AM in einen Rechtsstreit verwickelt. Man streitet über Ausgleichsansprüche und die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Geschäftsführer dieser GmbH. der selbst ja gar nicht mit der AM streitet, wünschte nunmehr Auskünfte aus seiner Kollektivversicherung.
Die AM antwortete darauf: “ Von unserer Direktion … haben wir erfahren, dass … ein Verfahren gegen … geführt wird. Daher können wir leider keine Auskünfte geben“.
Ein Antwort, deren Logik sich für manch einen nicht sofort erschließt. Also schauen wir mal, was die Gerichte dazu sagen.