22
18
Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.
Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit). Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.
Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.
Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.
15
Das Versicherungsjournal berichtete am 15.11.2011 darüber, dass der GDV an der Untersuchung des Finanzwissenschaftlers Prof. Dr. Andreas Oehler Kritik genommen hätte. Angeblich seien dessen Feststellungen „unseriös und unwissenschaftlich“.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vertritt die Interessen der Deutschen Versicherungswirtschaft. Mitglieder sind, wie dem Mitgliederverzeichnis auf der Homepage zu entnehmen ist, alle namhaften Versicherer. Prof. Dr. Andreas Oehler hatte ausgerechnet, dass gekündigte Lebensversicherungen zwischen 2001 und 2010 zu einem Verbraucherschaden in dreistelliger Milliardenhöhe geführt haben.
Wir erinnern uns: Im September 2008 (so lange ist das schon her) hatte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Firma Evers und Jung beauftragt, eine Studie zur Qualität in der Finanzdienstleistung zu erbringen.
Die Ergebnisse waren erschreckend.
Die Studie kritisierte die schlechte Beratung und die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen. 50 – 80 % der Langzeitanlagen wurden zum Zeitpunkt der Studie frühzeitig gekündigt, die Vermittler richteten dort bis dahin jährliche Schäden von 20 – 30 Millionen Euro an.
Die Studie von Evers und Jung sagte aus, dass 50 – 80 % aller langfristigen Sparverträge storniert würden, 75 % der Lebensversicherungspolicen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, 50 % der mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem Drittel der Policen mit einer Laufzeit von 12 Jahren.
In der Studie von Evers und Jung schrieb man dann auch von einem Verlust von 3.300,00 Euro pro Kunde. Ferner wurde auch hier eine Hochrechnung vorgenommen: Werden jährlich eine Millionen Verträge gekündigt, entspricht dies einem Schaden von fast 3,4 Milliarden Euro (auf Seite 76 der Studie).
Während also die Studie deutliche Parallelen zu den Veröffentlichungen des Prof. Dr. Andreas Oehler aufzeigt, stehen die Angaben des GDV allein dar. Der GDV meinte, dass nach der Jahrtausendwende nur eine sehr geringe Schwankungsbreite zwischen 3,60 % und 4,20 % vorhanden sei und dies seit 2008 rückläufig sei (offensichtlich hat bereits die Veröffentlichung der Studie von Evers und Jung zu einer deutlichen Verbesserung beigetragen….).
13
Ein „etwas“ kritischer Kommentar von mir zum Thema „Auslaufmodell bevorschusste Provisionen“ wurde vom Versicherungsjournal nicht veröffentlicht. Schade. Ich denke (hoffe), es war nur ein Versehen.
Grundsätzlich wollte ich mich dem Kommentar von Carsten Bechthold anschließen und mehr Transparenz für das aktuell undurchsichtige Provisionssystem fordern.
Und zu guter Letzt wies ich darauf hin, dass es offenbar noch eine große Lobby gibt, die Veränderungen verhindern will.
11
Am 04.11.2011 fand in Köln die zweite BRBZ-Makler-Konferenz des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. statt. Thema war die rechtssichere Beratung in der betrieblichen Altersversorgung. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die Beratung zur betrieblichen Altersversorgung durch Makler auf Dauer durchgeführt werden kann.
Die Kölner Konferenz hatte dabei folgende Ergebnisse:
Die umfassende rechtliche Beratung im Rahmen der bAV ist nicht durch § 34 d Abs. 1 Satz 4 der GewO gedeckt.
Die gleichzeitige Tätigkeit als Rentenberater, Rechtsberater und Versicherungsmakler ist nicht miteinander vereinbar. Auch juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können nicht als Rentenberatungsgesellschaft registriert werden, wenn sie zugleich Versicherungsvermittlung oder- Vertretung anbieten wollen.
Versicherungsmakler können für sich für das Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) nicht in Anspruch nehmen.
Das Versicherungsvertragsgesetz kann ebenfalls nicht als Begründung für Versicherungsmakler herhalten.
Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
So laute die Zusammenfassung von Moderator Detlef Lülsdorf, veröffentlicht in Xing
09
Report München berichtete am 8.11.11 über das Geschäft mit der Angst. Abzocke bei der Alterversorgung hieß die Überschrift weiter.
Dort sagte man, dass der deutsche Anlegerschutz weit hinter eurpäischem Standard hinterher hinke. Dänemark und Norwegen hätten bereits Provisionsverbote eingeführt, England und Holland planen die bereits. In Deutschland blocke die Bundesregierung solche Trends ab.
Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden Württemberg erwähnte zwar, dass es aktuelle gesetzliche Änderungen gebe. Die aber würden, so Nauhauser, nicht helfen. Der „Bedarf spielt immer noch keine Rolle“, so Nauhauser.
Für alle, die gestern lieber Versicherungsmitarbeiter Stromberg bei der Arbeit beobachteten, hier der Link zum Report-Beitrag.
08
Die Branche leidet unter der Schuldenkrise. Topthemen waren auch die Deckelung der Provisionen in der Krankenversicherung und die neuen Vermittlerregelungen.
30
Am 2.11.11 um 22:45 Uhr kommt eine neue ZDF-Reihe mit dem Titel „Zdf Zoom“.
Diesmal geht es – wie sollte es anders sein – um Beratungsqualität in der Versicherungswirtschaft, auch um altbekannte Misstände.
28
26
24
Am 16.09.2010 entschied das Arbeitsgericht Dresden in einem interessanten Urteil, dass einem Strukturvertrieb kein Anspruch zusteht, Auskunft über eine behauptete Konkurrenztätigkeit zu erhalten.
Der Vertrieb sei nämlich hinsichtlich der unterstellten Konkurrenztätigkeit beweisfällig geblieben. Dazu das Gericht : Selbst wenn ein Berater durch „ungeschickte“ Äußerungen im Vorfeld der Klage einen solchen Eindruck entstehen lasse, er übe Konkurrenztätigkeit aus, hätte die … im Einzelnen darlegen müssen, welche Tätigkeit der Berater in verbotener Weise ausgeübt haben soll. Dafür hätte man auch Beweis antreten müssen. Dies tat sie aber nicht.
Der Handelsvertreter hatte jedoch zuvor eine fristlose Kündigung ausgesprochen, so dass das Gericht davon ausging, dass er die Tätigkeit für den Vertrieb seit Ausspruch der Kündigung eingestellt hatte. Seitdem sei er dann auch grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Das Gericht erkennt zwar, dass der Berater nicht verpflichtet ist, Verträge für den Vertrieb zu vermitteln. § 86 Abs. 1 HGB verlange aber, dass sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat.
Da ein Schadensersatz ohne Auskunft kaum möglich sein wird, wird es das wohl gewesen sein.

