RA Kai Behrens

Maschmeyer bekämpft Depressionen

Maschmeyer, Erfinder des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes AWD, gründet eine Pharmafirma. Ziel ist die gezielte Bekämpfung von Depressionen.

Mitbegründer ist der Neurowissenschaflter Florian Holsboer.

Viele denken, dass Maschmeyer damit ein völlig neues Betätigungsfeld gefunden hat. Wir denken das auch. Schließlich hat er offensichtlich die Seiten gewechselt und bekämpft jetzt die Depressionen, die manch eine  Geschäftsidee zuvor verursacht hat.

Provisionsabrechnung ist ein Anerkenntnis

Bereits am 13.06.2006 entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater unter dem Aktenzeichen 3 -5 O 17/06, dass die Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt und dem Versicherungsvertreter daraus der abgerechnete Betrag zustehe.

Dazu das Landgericht Frankfurt am Main:

Dem Kläger steht der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf 16.156,17 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB zu. Die Provisionsabrechnung vom …. der Beklagten stellt ein derartiges abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Die Provisionsabrechnung im Handelsvertreterverhältnis – was unstreitig nach Ansicht beider Parteien hier vorgelegen hat – enthält die Mitteilung des Unternehmens, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGH-Urteil vom 07.02.1990 – IV ZR 314/88 – NJW – RR 1990, 1370). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die Provisionsansprüche des Klägers konkokorrentmäßig verrechnet und ihm diese Abrechnung erteilt. Innerhalb des Kontokorrentverhältnisses verlieren die Forderungen ihre Selbständigkeit und können nicht separat eingeklagt werden. In der Übersendung einer Abrechnung über den Kontokorrentsaldo (Saldoanerkenntnis) ist aber das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisses des Vertrages zu sehen, der einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entspricht. Die Provisionsabrechnung der Beklagten weist eine solche Abrechnung des Saldos auf und erwähnt in der dritten Zeile, dass sie mit samt der Gutschriftsanzeigen als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Widersprechen hätte nur der Kläger können, die Beklagte hätte die Abgabe des Anerkenntnisses – was nicht geschehen ist – anfechten müssen, wenn sie es nicht hätte abgeben wollen nach der zuvor erklärten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

In der zweiten Instanz endete das Verfahren mit einem Vergleich.

Warum Versicherungen ?

Hier wirds gesagt :

Berufsverband Deutscher Honorarberater

Die tatsächlichen Ziele des Berufsverbandes Deutscher Honorarberater e.V. :

1.
Das Entwickeln eines eigenständigen und anerkannten Berufsbildes des Honorarberaters

2.
Die Interessensvertretung bei Politik und Verwaltung

3.
Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Verbraucherschützern

4.
Das Informieren der Öffentlichkeit über Honorarberatung

5.
Den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder

gemäß Satzung

Philosophisches zum Lachschen Fehler

Nachtrag zu gestern. Nachdenkliches und Aufklärendes.

Der Lachsche Artikel wurde 23 Mal kommentiert, während der Beitrag selbst nur aus  5!!! Sätzen bestand, die zudem inhaltliche Fehler aufwiesen.

Nochmals : Lach glaubt, dass der Berufsverband Deutscher Honorarberater e.V. die Abschaffung der provisionsbasierten Beratung im Finanzdienstleistungsmarkt erzielen will.

Richtig ist aber, dass der BdH „durch Provisionen verursachte Fehlanreize im Finanzdienstleistungsmarkt abschaffen und für die Verbraucher mehr unabhängige Beratungsleistungen anbieten will“.

Nun möchten wir den Lachschen Gedanken aber gerne aufgreifen und weiterdenken. Schließlich führen die Gedanken Lachs zu einer denkwürdigen Verquickung :

Lach setzt nämlich die „durch Provisionen verursachte Fehlanreizen“ mit der der „provisionsbasierten Beratung“ gleich (als gäbe es keine Beratung auf Provisionsbasis ohne Fehlanreize)

und liefert damit wohl ungewollt eines der besten Argumente für seine Gegner.

Absicht oder Versehen ?

DVAG-Blogger Lach hatte sich am 21.11.10 wieder einmal einem seiner Lieblingsthemen gewidmet : Die Honorarberatung.

Mit kantigen Argumenten hat er dann auch gleich eine Menge Kommentare ausgelöst. Er hat sogar behauptet, im Versicherungsjournal hätte der Berufsverband deutscher Honorarberater e.V. gefordert, dass die „provisionsbasierte Beratung“ verschwindet.

Und er meinte, diese Aussage denn auch hier gefunden zu haben.

Auch wir haben intensiv gesucht und gelesen – und die Lachsche These nicht gefunden. Weder im Versicherungsjournal noch auf der Homepage des Verbandes.

Wie kann es zu einer solchen Aussage kommen ? Ein Versehen ? Oder ist das die nackte Angst vor Konkurrenz durch Honorarberatung ?

Leistung soll sich wieder lohnen – reden lohnt sich immer

Am 23.02.2010 besuchte Westerwelle eine Großveranstaltung der Deutschen Vermögensberatung AG, nicht etwa als Vermögensberater, sondern als Außenminister der Bundesrepublik Deutschland. So hieß es in der offiziellen Verkündung.

„Leistung muss sich lohnen“. Diese und andere Weisheiten meinte Westerwelle an diesem Abend von sich geben zu müssen.

Im Juli überwies die DVAG prompt 75.000,00 €, im August 65.000,00 € und am 09.11.2010 60.000,00 € auf das FDP-Konto.

Das Reden hat sich also gelohnt.

Und ausgerechnet jetzt wird in den Amerikanischen Botschaftsdepeschen über Westerwelle gelästert. Die Geheimberichte beschreiben ihn als inkompetent, eitel und amerikakritisch. Die US-Diplomaten sehen sich vor die Herausforderung gestellt, wie sie mit einem Politiker umgehen sollen, der ein Rätsel sei, mit wenig außenpolitischer Erfahrung und einem zwiespältigen Verhältnis zu den USA. Westerwelle habe eine überschäumende Persönlichkeit heißt es in einer Depesche vom 22.09.2010.

Vertrieb kündigte falsch und Handelsvertreter rügte zu spät

Am 03.11.2010 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Kündigung, ausgesprochen durch einen Strukturvertrieb falsch unterschrieben wurde.

Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte durch Vertreter, die keine Vertretungsmacht hatten, da die Kündigung von zwei Prokuristen unterzeichnet wurde. Der Vertrieb wird jedoch entweder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Der Handelsvertreter bekam jedoch dennoch kein Recht.

Er hätte nämlich gemäß § 174 BGB die fehlende Vertretungsmacht unverzüglich beanstanden müssen. Dies tat der Handelsvertreter jedoch nicht rechtzeitig.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.

Im vorliegenden Fall ist die Kündigung am 22.06.2009 zugegangen. Am 09.07.2009 fuhr der Handelsvertreter in Urlaub und veranlasste erst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub die Zurückweisung.

Die Kündigung wurde erst mit Schreiben vom 16.07.2009 beanstandet.

Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Der verklagte erkrankte Vermögensberater Teil II

Die tragische Geschichte des erkrankten Vermögensberaters geht in die zweite Runde.

Neben dem mit dem Vertrieb entfachten Streit entstand dann noch weiterer Ärger in der Struktur. Kunden, die zunächst von dem Vermögensberater betreut wurden – und dies war nicht wenige – wurde nunmehr von den alten Kollegen angegangen.

Unverholen riefen Vermögensberater derselben Struktur Kunden an und man sagte, man sei der neue Mitarbeiter. Der alte sei weg.

Gleichzeitig bestand jedoch der Vertrieb darauf, dass das Vertragsverhältnis noch laufen sollte. Und erhob Klage…. mit einem imensen Streitwert.

Kunden wurde dann am Telefon vorgegaukelt, der erkrankte Vermögensberater habe alles falsch gemacht, schlecht beraten und falsch beraten und zum Schaden der Kunden gehandelt. Außerdem wurde erzählt, der Vertrieb hätte verboten, weiterhin mit den Kunden in Kontakt zu treten und mit diesen zu reden.

Daraufhin gelang es dem Vermögensberater zunächst noch, im Wege der einstweiligen Verfügung ein solches Verhalten abzuwehren. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Der Vermögensberater, der diese falschen und herabsetzende Äußerungen begangen hatte, ließ sich dann in der Folgezeit von dem Vertrieb  unterstützen. Diese konnte über ihre Anwälte erreichen, dass die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen zur Aufhebung kam.

Nunmehr hätte der erkrankte Vermögensberater die Unterlassensansprüche gegen den alten Kollegen im Wege einer Unterlassensklage weiter verfolgen müssen. Dazu fehlte jedoch das Geld.

Denn gleichzeitig liefen weitere Verfahren, die erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, unter anderem die Abwicklung mit der Central, der Anerkennung der Berufsunfähigkeit gegenüber der AachenMünchener  und eben der Klage des Vertriebes . Beiträge konnten nicht gezahlt werden. Die AachenMünchnener löste das Vertragsverhätnis einfach.

Der erkrankte Vermögensberater sah sich nunmehr in dieser Dreierkonstellation, wobei er nie zuvor geglaubt hatte, dass gerade die Versicherungen, die er seit vielen Jahren vermittelt hatte, und die Familiengemeinschaft, für die er seit Jahren erfolgreich und voller Überzeugung gearbeitet hatte, solche Probleme machen würden.

Der Vertrieb nahm schon lange keine Auszahlungen mehr vor. Es erfolgte zwangsläufig das finanzielle Desaster.

Das Gerichtsverfahren lief weiter. Es ging in diesem Jahr zu Ende. Fortsetzung folgt.

DVAG baut

Die DVAG baut. Die DVAG investiert in Bauvorhaben. Neben Marburg gibts bald eine Schilfburg, eine Ferienanlage am Plauer See in Mecklenburg Vorpommern.

So lautet die neueste DVAG-Pressemitteilung.

LVM außer Rand und Band

Wir Münsteraner gelten ja oftmals als stur.

Stur lässt sich übersetzen mit „nicht bereit sein, seine Meinung zu ändern und neue Argumente zu hören oder neue Verhältnisse zu berücksichtigen“.

Der LVM schrieb kürzlich seine Kunden an und teilte diesen mit, diese mögen dafür „…Verständnis haben, dass über Inhalte und Bestandteile des zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnisses ausschließlich mit Ihnen als Versicherungsnehmer korrespondiert werde“.

Im Klartext heißt dies: Wer einen Makler eingeschaltet hat, bekommt über den Makler keine Auskunft.

Der LVM sagt dazu, dass es angeblich eine solche Rechtspflicht nicht gebe.

Gemäß Bericht des Versicherungsjournals vom 18.11.2010 ist der Verband Deutscher Versicherungs- Makler e.V. empört und verlangt eine Änderung.