RA Kai Behrens

Katz und Maus

Kritische Veröffentlichungen sind mitunter nicht gewollt. Dies gilt wohl nicht nur für Vertriebe.

Die DVAG hatte sich seit Jahren mit kritischen Foren und einer kritischen Auseinandersetzung konfrontiert sehen müssen. In früheren Jahren schrieb ein ehemaliger Vermögensberater ein Buch, welches juristisch angegangen wurde. Obgleich die Rechtsprechung das Buch nicht verbot, verschwand es dennoch sang- und klanglos auf dem Markt.

Anschließend gab es einen weiteren Ex-Vermögensberater, der einer Website dann auch gleich den passenden Namen gab und diese exdvag nannte. Auch diese Seite ist seit Jahren nicht mehr da.

Dann wurde ein Forum gegründet. Erst hieß dies in etwa „geprellte-strukkis“, dann verschwand es und tauchte unter dem Namen „geprellte-vermoegensberater“ wieder auf … und wieder unter. Zumindest bei letzterem ist bekannt, dass die Seite nicht in Deutschland gemeldet war, stattdessen offensichtlich in den USA. Ein Impressum suchte man vergebens.

Wie bei Katz und Maus war es mal da und dann wieder weg. Auf einer Website eines Herrn Martin Ciupek berichtete dieser noch am 22.11.2017 darüber, dass geprellte-vermoegensberater wieder online wäre. Heute ist jedoch nichts mehr zu finden.

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht.

Frohe Weihnachten

Allen Lesern wünscht der Handelsvertreter-Blog ein paar ruhige und frohe Weihnachten.

Zeit für die wichtigen Dinge im Leben, für Freunde und Familie, wünsche ich allen Handelsvertretern, allen Außendienstlern, allen Versicherungsvertretern- und Maklern sowie allen, die mit dem Berufszweig zu tun haben.

Was uns 2017 Tag für Tag beschäftigt hat, ob es Mifid II oder die Änderungen in der Generali waren, rückt zumindest heute in weite Ferne. Und dort soll es über Weihnachten bleiben.

Frohe Weihnachten und eine gute Zeit

Ihr

Kai Behrens

Ergo und Generali wegen Run-off in der Kritik

Versicherungswirtschaft. heute erhebt schwere Vorwürfe. Missmanagement bei Generali und Ergo in der Vergangenheit? heißt es in der Überschrift eines Artikels vom 15.12.17 .  Beide Gesellschaften werden immer wieder mit dem Run-off in Verbindung gebracht.

Es geht dabei um die Lebensversicherer Ergo und Generali, die ihre klassischen Lebensversicherungen eventuell verkaufen wollten. Auch die Axa erwägt den Run-off. Ergo will diese offensichtlich nun doch selbst abwickeln und reagierte dabei auf die schlechte Kritik, die die Run-off-Pläne ausgelöst haben.

Die Zeit beschrieb den Run-off einmal so: „Bei einem Run-off zeichnet ein Versicherer keine neuen Verträge mehr und wickelt seinen Bestand ganz oder in Teilen ab.“ Dabei hat er folgende Möglichkeiten, einen solchen Run-off zu organisieren:

  • Er behält die vorhandenen Verträge in seinen eigenen Büchern.
  • Er verkauft die Verträge an einen anderen Versicherer
  • Er verkauft die Verträge an einen Spezialisten, der solche Run-Offs abwickelt
  • Er gibt den Bestand an einen Rückversicherer.

„Der “Raubbau” habe über die Jahre hinweg tiefe Löcher in die Bilanzen gerissen. “Seit Ende 2005 sind die Reserven, gemessen an den Beitragseinnahmen, von über 100 Prozent auf 45 Prozent abgesackt”, zitiert Versicherungswirtschaft.heute zum Thema Generali.

„Dass die Konzernmutter jahrelang Kapital abgezogen und nicht einmal das Nötigste in die Infrastruktur der Ergo investierte, habe niemanden interessiert“, heißt es zum Thema Ergo.

Ähnlichkeit vorhanden

Die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet über einen Fall, bei dem ein Vermögensberater der DVAG einem Kunden aus dem Vogtland 15 fondsgebundene Rentenversicherungen bei der AachenMünchener LebensversicherungsAG und  6 DWS Vermögenssparpläne vermittelt haben. Von „aufgequatscht“ ist in der Überschrift die Rede. Die Verbraucherzentrale teilt mit, dass man 18 Verträge schon hat außergerichtlich rückabwickeln können.

Hier im Blog wurde kürzlich von einem Fall berichtet, der diesem zunächst ähnlich liegt und sich in Hessen ereignet hat. Identisch ist er bei näherem Hinsehen jedoch nicht. Dort wurden 14 Vermögenssparpläne vermittelt. Von „aufgequatscht“ war in dem hessener Verfahren nicht die Rede.

Während in Hessen die Verträge nacheinander vermittelt wurden, sollen im Vogtland die Verträge nebeneinander bestanden haben und  jeweils in jeden Vertrag Einzahlungen vorgenommen wurden.

OLG Brandenburg zur Frage, wer in einem Struktursystem die Besuchsaufträge zu erhalten hat

In einem Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht stritt ein sogenannter Untervertreter gegen ein Unternehmen, welches Hauptvertreterin war. Das OLG Brandenburg entschied mit Urteil vom 10.1.2013,

Zum Sachverhalt:

Das Unternehmen war seinerseits vertraglich mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften verbunden und beschäftigte zur Vertragsvermittlung eben diese Untervermittler.

Zwischen den Parteien bestand ein gängiger Vermittlungsvertrag, welcher unter anderem beinhaltete,

dass die Provision erst dann verdient werde, wenn der Endkunde die Prämien vollständig geleistet hat und die Hauptvertreterin ihrerseits von der Versicherungsgesellschaft die Provision erhalten habe,

dass die Hauptvertreterin ein Konto für den Untervertreter führt,

dass sie dem Untervertreter Abrechnungen zusendet, welche dieser prüfen und bei Fehlern auf solche hinweisen muss (mit Frist zum 31. März des Folgejahres) und,

dass der Untervertreter innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Vertrag nachbearbeiten muss, der in Stornogefahr gerät, sobald er von der Hauptvertreterin darüber in Kenntnis gesetzt wird. Geschieht eine solche Nachbearbeitung nicht innerhalb der Frist, so entfällt die Provision.

Zudem wurde dem Untervertreter angeboten, einen Zugang zu einem firmeninternen Online-System zu kaufen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mitteilungen, die ihn betrafen, wurden an seine „Führungskraft“, also die ihm übergeordnete Person gesandt.

Die Parteien hatten einen Zusatzvertrag über „Internetleads“ abgeschlossen. Diese wurden von der Hauptvertreterin angeboten. Es handelte sich um Datensätze von potentiellen Kunden, welche die Hauptvertreterin ihrerseits ebenfalls erworben hatte.

Die Hauptvertreterin hatte mit der Klage Provisionsvorschüsse von Verträgen, die storniert worden waren, zurückgefordert.

Der Untervertreter hatte dem gegenüber gestellt, dass die Ansprüche nicht entstanden seien, da er keinen Buchauszug gem. §87c Abs. 2 HGB erhalten habe.

Er hatte überdies die Rückzahlung der Kosten für die „Internetleads“ verlangt, da diese mangelhaft gewesen seien und der Vertrag über diese Daten gegen §86a Abs. 1 HGB verstoße.

Außerdem behauptete er Schadensersatzansprüche in Höhe der Provisionsvorschüsse, da ihm keine Stornogefahrmitteilungen zugegangen seien.

Die Entscheidung:

Bezüglich der „Internetleads“ lehnte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch ab.

Die Hauptvertreterin sei keinesfalls verpflichtet, dem Untervertreter potentielle Kunden zu benennen, sodass ein Ausschluss gem. §86a Abs. 1 HGB schon nicht in Frage komme.

Auch von einem Mangel der „Internetleads“ könne nicht ausgegangen werden. Der Untervertreter hatte hier behauptet, die Kunden seien entweder nicht erreichbar gewesen. Dies könne jedoch keinen Mangel begründen. Der Vortrag war dem Gericht zu unsubstantiiert. Demnach hätte der Untervermittler genau vortragen müssen, wann er versucht habe die Kunden zu erreichen.

Die Tatsache, dass die Kunden nicht interessiert waren, wurde vom Gericht ebenfalls nicht als Mangel gesehen. Durch die Daten werde dem Untervermittler nur „die Chance einer Vertragsanbahnung eingeräumt“, nicht jedoch der sichere Abschluss.

Dazu komme, dass der Untervermittler wohl von der etwaigen Mangelhaftigkeit gewusst haben müsse. Er hatte nämlich zuvor schon einmal solche Daten von der Hauptvertreterin bezogen, die sich als unbrauchbar erwiesen hatten. Er hätte daher mit einem Mangel rechnen müssen.

Zu dem Buchauszug führte das Oberlandesgericht wie folgt aus:

Der Buchauszug müsse ein Spiegelbild der provisionsrelevanten Daten des Unternehmers sein. Der Unternehmer, hier die Hauptvertreterin, müsse dem Untervermittler in einem Buchauszug alle Daten mitteilen, die für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein könnten.

Der Anspruch gem. §87c HGB kann jedoch bei einem ausdrücklichen Verzicht entfallen, beispielsweise bei einem Saldoanerkenntnis. Dieses stelle „einen Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit dar“.

Ein solches habe der Untervertreter hier abgegeben, als er die Abrechnungen bestätigte. Hätte er diese für nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft erachtet, so hätte er dies zum jeweiligen Zeitpunkt rügen müssen.

Auf den Vortrag, er sei zu etwaigen Unterschriften gezwungen worden, ging das Gericht nur am Rande ein. Dann jedenfalls hätte er seine Erklärungen gem. §123 BGB anfechten müssen.

Insofern habe er keinen Anspruch mehr auf einen Buchauszug, der den Rückzahlungsansprüchen entgegenstehen könne.

Bei den Rückzahlungsansprüchen für die Provisionsvorschüsse differenzierte das Gericht für die einzelnen Verträge und die jeweiligen Nachbearbeitungsmaßnahmen.

Generell entfalle der Anspruch auf die Provision, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Dies sei auch so auf das Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter zu übertragen.

Wenn also die Hauptvertreterin beweisen könne, dass sie in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet hat, entfiele der Provisionsanspruch. Die Beweislast dafür läge jedoch bei ihr selbst.

Vorliegend hätte also die Hauptvertreterin selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen müssen oder dem Untervertreter die Gelegenheit zur rechtzeitigen Nachbearbeitung geben müssen.

Es war vereinbart, dass der Untervermittler selbst die Nachbearbeitung übernehmen soll.

Aufgabe der Hauptvertreterin sei es deshalb gewesen Stornogefahrmitteilungen zu übersenden. Diese müsse so rechtzeitig versendet worden sein, dass bei normalem Verlauf mit dem rechtzeitigen Eingang zu rechnen sei.

In einigen Fällen konnte die Hauptvertreterin hier durch einen Zeugen beweisen, dass Stornogefahrmitteilungen per Post an die Privatadresse des Untervermittlers gesendet wurden. Der Zeuge war zwar nicht selbst mit der Bearbeitung der Post beauftragt, konnte jedoch die übliche Vorgehensweise nach der Kündigung eines Vertrages so schildern, dass der Senat überzeugt war.

In diesen Fällen stellte das Gericht also fest, dass die Verträge aufgrund von Umständen nicht ausgeführt worden waren, die die Hauptvertreterin nicht zu vertreten hatte und der Provisionsanspruch demnach entfallen war. Hier bestand also ein Rückzahlungsanspruch der Hauptvertreterin.

In anderen Fällen, in denen die Stornogefahrmitteilungen elektronisch und automatisch in dem Online-System an die oben genannte Führungskraft des Untervermittlers gesandt worden waren, bewertete das Gericht die Situation anders.

Der Untervermittler sei nicht verpflichtet gewesen sich selbst einen Zugang zu dem Online-System zu verschaffen.

Die Übersendung an die Führungskraft reiche auch nicht aus. Auch wenn die Hauptvertreterin darlegte, dass diese angehalten war, die Handelsvertreter zur Nachbearbeitung anzuhalten, „befreite sie dies nicht von dem Nachweis, dass … die Führungskraft den Untervermittler über die einzelnen Stornogefahrmitteilungen informierte“.

In diesen Fällen bestand daher kein Rückzahlungsanspruch. Diese Verträge seien aufgrund von Umständen storniert worden, die die Hauptvertreterin zu vertreten hatte.

Bezüglich der Fälle, in denen die Hauptvertreterin vortrug selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen zu haben, entschied das Gericht, dass in der Versendung von Mahnschreiben nach Einstellung von Prämienzahlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen oder in einem schriftlichen Gesprächsangebot und der schriftlichen Bekundung der Bereitschaft zum Entgegenkommen eine ausreichende Nachbearbeitung gesehen werden könne.

Auch hier wären die Verträge demnach nicht aufgrund von Umständen nicht ausgeführt worden, die die Hauptvertreterin zu vertreten hätte, sodass ein Rückzahlungsanspruch bestehe.

OLG Frankfurt: 3,5 Tage à 8h erreichen die Berufungssumme nicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 1.11.2017 gezeigt, dass selbst Oberlandesgerichte zu unterschiedlicher Rechtsprechung neigen können. Ein Senat des OLG hatte im Beschlusswege eine Berufung der DVAG abgewiesen.

Die DVAG war erstinstanzlich verurteilt worden an einen ehemaligen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen. Die Berufung dagegen wurde abgewiesen, da sie den Anforderungen des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an den Beschwerdewert von mindestens 600€ nicht entsprach.

Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Beschwerdewertberechnung für den Buchauszug „auf den Aufwand an Zeit und Kosten (…), den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, nicht etwa auf den Wert des Auskunftsanspruchs“ ankommt.

Die DVAG hatte hier zunächst einen Stundensatz von 50,00 € und zwei Arbeitstage à 7,5h angesetzt. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass der zugelassene Höchstsatz nach dem JVEG (§22) 21,00 € betrage und sie damit auf höchstens 315€ komme, setzte sie die benötigte Zeit kurzerhand auf vier Arbeitstage à 8h hoch.

Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Dass die DVAG die Länge des Arbeitstages ohne Begründung änderte, sei unverständlich.

Außerdem war in einem Parallelverfahren, bei dem mehr als doppelt so viele Verträge zu berücksichtigen gewesen waren, eine niedrigere Stundenzahl für den Aufgabenpunkt „Erstellung, Konzept, Programmstruktur“ angesetzt worden. Hier erscheine es jedoch plausibler, dass eine niedrigere Stundenzahl zugrunde gelegt werden müsse.

Wurden in dem Parallelverfahren mit 4.120 Verträgen für diesen Punkt 1,0 Tage zugrunde gelegt, so müssten hier – mit nur etwa 1.500 Verträgen – maximal 0,75 Tage angesetzt werden.

Damit käme man zu 3,5 benötigten Tagen.

Der Ansatz von vier Arbeitstagen sei nicht plausibel begründet worden und ergebe im Vergleich zu dem Parallelverfahren auch keinen Sinn.

Dass ein höherer Stundensatz anzusetzen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser richte sich nach dem Höchstsatz für zu entschädigende Zeugen nach §22 JVEG.

Gleich, ob die Aufgabe durch die DVAG selbst oder durch eine Hilfsperson durchgeführt werde, sei jedenfalls kein höherer Stundensatz zu rechtfertigen.

Bei der Durchführung durch Hilfspersonen würde die DVAG lediglich eine „von ihr vorzunehmende Eigenleistung durch Dritte“ ersetzen. Warum dies teurer sein solle, war nach dem Gericht nicht erkenntlich.

Selbst wenn man also 3,5 Tage à 8h zugrunde lege, käme man mit einem Stundensatz von 21€ allenfalls auf einen Streitwert von 588€, sodass die Berufung gem. §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei.

Landgericht Meiningen hatte über wechselseitige Anträge zu entscheiden

In einem Verfahren vor dem Landgericht Meiningen stritt ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG mit eben dieser.

Die Parteien hatten jeweils das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, der Handelsvertreter zuvor auch fristgemäß.

Die jeweils behaupteten Gründe bestanden auf Seiten der DVAG darin, dass diese dem Vermögensberater Vertragsuntreue vorwarf, auf Seiten des Vermögensberaters darin, dass er behauptete die DVAG habe ihn nach seiner fristgemäßen Kündigung vor Ablauf des Vertragsverhältnisses vom Online-System freigestellt und keine Provisionen mehr ausgezahlt bzw. falsch abgerechnet.

Der Vermögensberater war seit 2007 bei der DVAG beschäftigt.

1.

Diese beantragte hier zunächst, ihn zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er während der Vertragslaufzeit für andere Unternehmen vermittelt hätte und bezüglich welcher Verträge der DVAG er Kunden abgeworben bzw. zur Kündigung überredet hätte.

Der Vermögensberater gab jedoch im Laufe des Verfahrens eine Erklärung dahingehend ab, dass er weder eine „vertragswidrige Konkurrenztätigkeit“ ausgeübt, noch Kunden empfohlen hätte, „bestehende Verträge vorzeitig einzuschränken, aufzuheben oder zu kündigen“.

Daher erklärten die Parteien diesen Antrag der DVAG als erledigt. Sie beantragte daraufhin, diese Auskunft hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.

Dieser Anspruch wurde der DVAG vom Landgericht Meiningen mit Urteil vom 3.12.2015 auch zugesprochen. Der Anspruch folge aus §254 ZPO in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag, weil das Unternehmen „nachvollziehbar und substantiiert unter Zeugenbeweis eine Vertragsverletzung dargelegt“ hatte.

2.

Der Vermögensberater hatte im Gegenzug beantragt, die DVAG zu verurteilen, ihm einen Buchauszug mit folgenden Informationen zu erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder des Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

Einen Buchauszug in diesem Umfang sprach das Gericht mit dem o.g. Urteil ebenso zu, schränkte jedoch den beantragten Zeitraum ein.

Der Anspruch auf den Buchauszug besteht, nach Ansicht des Gerichts, auch dann, wenn vorherige Provisionsabrechnungen nicht beanstandet wurden oder Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit dargelegt wurden. Der Buchauszug sei dafür da, die Überprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen und müsse daher (nur) die Angaben erhalten, die für die Berechnung der Provisionen von Bedeutung sein können. Hier hatte der Vermögensberater vorgetragen, dass die DVAG 2 Promille zu wenig abgerechnet bzw. teilweise Provisionen gar nicht ausgezahlt hatte, insofern könnten die o.g. Informationen zur Berechnung etwaiger Fehler von Bedeutung sein,

Der Anspruch wurde jedoch bezüglich einer Verjährung eingeschränkt. Nur Geschäfte, die ab dem 01.01.2012 eingereicht wurden, könnten berücksichtigt werden. Nach §199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist des §195 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Provisionsanspruch fällig wurde.

Sofern der Vermögensberater vorbrachte, er benötige die Auskünfte um einen Ausgleichsanspruch nach §89b HGB vorzubereiten, so stellte das Gericht klar, dass es auch dafür nicht auf den Zeitpnkt des Ausgleichsanspruchs, sondern auf die Fälligkeit des Provisionsanspruchs ankäme. Diese entstünde mit Vertragsabschluss.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass vor dem 01.01.2012 fällig gewordene Provisionsansprüche zwischenzeitlich gehemmt oder unterbrochen worden wären.

Daher könne der Buchauszug zwar mit den beantragten Informationen, jedoch nur für den Zeitraum ab 2012 gewährt werden.

3.

Der Vermögensberater hatte darüber hinaus die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt. Das Arbeitsgericht sei zuständig, da er „weit weniger als durchschnittlich monatlich 1.000 € an Provisionen bezogen habe“ und es sich bei ihm um einen Ein-Firmen-Vertreter handele.

Dies sah das Landgericht Meiningen jedoch anders.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach §13 GVG eröffnet.

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich nicht aus §2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, denn der Vermögensberater sei kein Arbeitnehmer im Sinne des §5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, da er kein Angestellter im Sinne des §84 Abs. 2 HGB gewesen sei.

Auch aus §5 Abs. 3 ArbGG ergebe sich eine solche Zuständigkeit nicht, denn er gehöre nicht zu dem in §92a HGB bezeichneten Personenkreis.

Ihm sei es weder untersagt gewesen für andere Unternehmer tätig zu werden, noch wäre es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich gewesen.

Die Klausel im Vermögensberatervertrag, welche dem Vermögensberater eine Anzeige- und Offenlegungspflicht auflegt, könne nicht als Einwilligungspflicht und damit als Verbot gesehen werden. Es wäre dem Vermögensberater zwar erschwert für andere Unternehmen tätig zu werden, abhängig von einer Zustimmung der DVAG wäre dies jedoch nicht.

Hier handele es sich lediglich um ein Konkurrenzverbot, das über die Pflichten aus §86 Abs. 1 HGB zur Interessenwahrung nicht hinausgehe.

Die Ein-Firmen-Vertreter-Eigenschaft gemäß §92a Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB könne ebenfalls nicht bejaht werden. Der Vermögensberater sei weder organisatorisch, noch zeitlich so eingebunden gewesen, dass eine anderweitige Tätigkeit für ihn unmöglich geworden wäre.

Demnach wurde diese Rüge des Vermögensberaters abgewiesen.

Nachher, nach dem Urteil, einigten sich die Parteien wohlwollend.

Will Generali betriebsbedingte Kündigungen vermeiden?

Der Versicherungsbote hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, was mit den Arbeitnehmern des Generali-Vertriebs wird. Droht ihnen die Entlassung?

Die Handelsvertreter der Generali sollen zur DVAG wechseln. Dies kann vertraglich so geregelt werden, indem der Vertrieb im Wege des Umwandlungsgesetzes auf die DVAG übertragen wird. Die Handelsvertreter der AachenMünchner wurden seinerzeit auf diese Weise übertragen. In dem Vertrag zwischen der AachenMünchner und der DVAG war die Übertragung auf die Handelsvertreter beschränkt.

Umso mehr fragt sich, was aus den etwa 700 Arbeitnehmern der Generali wird, wenn ein ähnlicher Vertrag zwischen DVAG und Generali zum Tragen käme.

Juristisch ist das deshalb interessant, weil völlig unklar ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer der Generali von dem Recht des Betriebsübergangs gem. §613 a BGB Gebrauch machen können. Dann nämlich bliebe ihr Vertrag erhalten.

Bei einer Betriebsstillegung würden die Vertriebslichter der Generali vollständig ausgehen und die Arbeitsplätze wegfallen. Betriebsbedingte Kündigungen könnten dann gerechtfertigt sein.

Wenn aber die Generali Deutschland AG erhalten bleibt, wie dem Versicherungsboten zu entnehmen ist, könnten die Arbeitsplätze ja auch erhalten bleiben.

Schweigen kein Anerkenntnis

Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen.

Beschluss KG Berlin vom 18.5.2015 Az 12 U 124/13

14 Vermögenssparpläne sind keine Schlechtberatung

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Ehepaar mit der DVAG und einem ihrer Vermögensberater. Sie klagten auf Schadensersatz wegen falscher Beratung bzw. Ansprüchen aus einem Vergleich/Schuldanerkenntnis.

Das Ehepaar hatte eine Vielzahl von Vermögenssparplänen abgeschlossen. Dieser Umstand allein stellte für das gericht keine Schlechtberatung dar.

Der Sachverhalt konnte wie folgt ermittelt werden:

Der Vermögensberater vermittelte dem Ehepaar diverse Versicherungsverträge und empfahl darüber hinaus, die Eröffnung eines Anlagedepots bei der Deutschen Bank. Der Antrag zur Eröffnung eines solchen wurde am 10.09.2005 unterzeichnet.

In der Folgezeit von 2005 bis 2012 wurden insgesamt 14 solcher Anträge auf Eröffnung eines sogenannten Vermögenssparplans (Anlagedepots) bei der Deutschen Bank unterzeichnet.

Im November 2013 waren nach einem Schreiben der Deutschen Bank alle Zahlungen ausgesetzt worden. Der Ehemann kündigte im Februar 2014 bei der Deutschen Bank „den bestehenden monatlichen Vermögenssparplan“.

Zuvor hatten sich die Eheleute und der Vermögensberater zu einem Gespräch getroffen, in welchem das Ehepaar die Ausgabeaufschläge zu den Vermögenssparplänen offenlegte. Diese beliefen sich auf etwa 12.000,-€. In einem weiteren Gespräch schlugen die Eheleute dem Berater vor, die Sache bei einer Zahlung von 30.000,-€ auf sich beruhen zu lassen. Kurz danach übersandte der Anwalt der Eheleute, welcher bei den Gesprächen anwesend war, dem Vermögensberater eine Vereinbarung, in welcher sich der Vermögensberater verpflichten sollte an das Ehepaar 30.000,-€, sowie die Anwaltskosten zu zahlen. Unterschrieben hat er diese nicht.

Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung eines vermeintlich vereinbarten Betrages wurden von ihm ignoriert. Daher erhoben die Eheleute Klage auf Schadensersatz.

Die Eheleute erklärten, sie hätten ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem Vermögensberater aufgebaut. Dieser habe entgegen ausdrücklicher Absprachen, immer dann neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, wenn sie nur die Erhöhung der Raten gewünscht hätten. Darüber hätte er sie nicht informiert und blanko ausgefüllte Anträge verwendet.
Daher hätten sie nun eine Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung in Höhe von etwa 15.000,-€. Mindestens in Höhe von 25.000,-€ seien Ausgabeaufschläge angefallen, die der Vermögensberater als Provision erhalten hätte.

Außerdem hätte er in den Gesprächen eingeräumt „Mist gebaut“ zu haben und vorgeschlagen, eine Summe von 15.000,-€ zu zahlen, weil in dieser Höhe dem Ehepaar Ausgabeaufschläge gezahlt worden sein. Daraufhin erklärten sie, dass sie einen höheren Betrag verlangten. Er habe telefonisch zu dem Anwalt der Eheleute gesagt, er sei mit einer Zahlung in Höhe von 30.000,-€ einverstanden.

Der Vermögensberater hingegen schilderte den Sachverhalt etwas anders. Der Ehemann hätte regelmäßig die Anlageausrichtig an den aktuellen Markt anpassen wollen. Sie hätten eine Erhöhung der gesamten Sparleistung gewünscht, nicht der einzelnen Sparraten. Sie hätten ein breites Portfolio besitzen wollen. Alle Anlagen seien, auch bezüglich etwaiger Risiken, mit den Eheleuten besprochen gewesen, Blankoanträge hätte es nicht gegeben, da die Anträge immer am PC ausgefüllt werden müssten. Jedenfalls wären die Eheleute über jeden Vertragsinhalt von der Deutschen Bank mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht informiert worden.

Das Gericht wies die Forderungen des Paares ab:

1.

Zunächst entschied das Gericht, dass eine Haftung des Vermögensberaters schon daran scheitere, dass zwischen ihm  und dem Ehepaar kein Beratervertrag bestanden hatte. Vielmehr sei ein solcher mit der DVAG zustande gekommen. Dieser wäre eventuelles Verschulden des Vermögensberaters über §278 BGB zuzurechnen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sah das Gericht jedoch nicht.

Eine Aufklärungspflichtverletzung nahm das Gericht auch nicht deshalb an, weil der Vermögensberater die Eheleute nicht über seine Provisionen aufgeklärt habe. Eine Verpflichtung zu einer ungefragten Aufklärung bestehe zwischen Anleger und Anlageberater nicht, wenn der Anleger die Provision nicht direkt an den Berater zahlt und die „Kosten, aus welchen die Vertriebsprovision erbracht wird, offen gelegt werden“. Es läge regelmäßig auf der Hand dass ein Anlageberater Vertriebsprovisionen erhält.

Eine Haftung gegen den Vermögensberater wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses (§§311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) wurde ebenfalls nicht angenommen. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könne privater Kontakt nicht ausreichen, für das eigene wirtschaftliche Interesse genüge die Aussicht auf eine Provision nicht.

Für die Aussage, dass der Vermögensberater entgegen ihres Willens Verträge abgeschlossen habe, seien die Eheleute beweispflichtig. Einer solchen Pflicht wären sie beweisfällig geblieben.

Zudem wären die Ansprüche, die bis Ende des Jahres 2011 entstanden waren, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, da sich das Ehepaar spätestens dann in grob fahrlässiger Unkenntnis von den Ansprüchen befunden hätte. Sie waren zu diesem Zeitpunkt durch die Deutsche Bank offengelegt worden. Ausweislich der Anträge der Deutschen Bank sei erkennbar gewesen, dass sie ein Kundenentgelt zu zahlen hätten. Sollten sie diese Anträge nicht gelesen haben, so sei dies grob fahrlässig.

Dass die Anträge blanko unterschrieben worden waren, wie behauptet, konnte nicht bewiesen werden. Unabhängig davon, wäre auch dann erkennbar gewesen, dass eventuell Kundenentgelte anfallen könnten.

Die Klageschrift erreichte die Beklagten, DVAG und Vermögensberater, erst am 11.03.2015, sodass die Verjährung durch diese nicht gehemmt werden konnte.

2.

Ansprüche aus einem Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis wies das Gericht ebenfalls zurück.

Gegen die DVAG schieden solche Ansprüche schon von Beginn an aus, da diese nicht an etwaigen Vergleichsverhandlungen oder einem Schuldanerkenntnis beteiligt war.

Doch nach Ansicht des Gerichts war es auch auf Seiten des Vermögensberaters nicht zu einem Schuldanerkenntnis gekommen.

Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem. §781 BGB fehle es schon an der Schriftform.

Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei erforderlich, dass die Parteien ein „bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es insoweit endgültig festlegen wollen“. Da dies nicht ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre der Sachverhalt eng auszulegen. Eine Erklärung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, wie sie hier getätigt wurde, reicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Das Gericht war zwar überzeugt davon, dass der Vermögensberater ein Angebot über die Zahlung der 15.000,-€ abgegeben hatte, jedoch sei nicht zu erkennen, dass er sich auch bei Scheitern der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung an dieses Angebot binden wollte.

Auch ein Vergleich sei nicht anzunehmen. Das Vergleichsangebot über 15.000,-€ seitens des Vermögensberaters hatten die Eheleute abgelehnt. Das Angebot in der Besprechung über 30.000,-€ hatte der Vermögensberater nicht angenommen, jedenfalls konnte dies nicht eindeutig bewiesen werden. Er hatte sich zwar vermeintlich damit einverstanden erklärt, es ist jedoch laut Ansicht des Gerichts (und auch nach der Aussage des Vermögensberaters) davon auszugehen, dass er das Angebot nicht annehmen wollte, bevor er nicht genau wusste, in welcher Höhe Anwaltskosten hinzukommen. Mangels einer eindeutigen Annahmeerklärung scheitere damit auch der Vergleichsabschluss.

Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.

DVAG spaltet

Die Generali gibt ihren Vertrieb auf. Die Mitarbeiter, egal ob Arbeitnehmer oder Handelsvertreter, sollen in die DVAG integriert werden.

Während die Integration der Generali-Mitarbeiter anläuft und erste zarte Infoveranstaltungen in Marburg angeboten werden, ist die Branche in puncto DVAG geteilter Meinung.

Um das „für und wider“ DVAG abzuwägen, wurde extra eine Facebookgruppe gegründet. In Marburg teilte man dann auch gleich mit, man würde Facebook mitlesen und vieles sei anders, als dort dargestellt.

Die Veranstaltungen in Marburg werden professionell durchgeführt. Erfolgreich wurden ja bereits Mitarbeiter der Central und der AachenMünchener übernommen. Man verfügt also über Integrationserfahrung. Die DVAG zeigt sich in Marburg – folgt man den Berichten – von zugänglich bis aufgeschlossen.

Während dies bei einigen ankam, unterstellten andere strategisches Vorgehen.

Facebook brachte es an den Tag: Das Thema DVAG ist ein Reizthema. Es polarisiert. Manchmal könnte man denken, die User schreiben über verschiedene Unternehmen. Während einige den Umgang mit den Mitarbeitern, Personenkult, die Produktpalette bis hin zum Stromverkauf kritisieren, berichten andere von der tollen familiären Atmosphäre.

Gegensätzlicher kann eine Dikussion kaum verlaufen. Das Thema Integartion in die DVAG spaltet.

Eine kontroverse Diskussion auf emotionaler Ebene hilft bei der Frage, ob man sich vertraglich binden sollte, kaum weiter. Hier muss jeder für sich selbst entscheiden.

Allgemein lässt sich sagen: Ob man sich auf ein gutes Vertragsverhältnis einlässt, wird kaum daran zu messen sein, was ein Vertragspartner vor Vertragsschluss alles verspricht. Ein gutes Vertragsverhältnis sollte ausgewogene Rechte und Pflichten haben. Ob dies der Fall ist, erkennen viele leider erst, wenn das Vertragsverhältnis erste Risse zeigt und einem dann erst vor Augen gehalten wird, auf was man sich eingelassen hat.