Allgemein

Der treue Leser kritisch

Der treue Leser weist auf Folgendes hin:

„Eine willkommene Möglichkeit, alte Riester-Verträge loszuwerden, bietet der Wohn- und Bauspar-Riester. Die Badenia, eine Tochter des Generali-Konzerns, steigerte ihre Wohn-Riester-Bausparverträge von 2010 bis 2012 um rund 60 Prozent auf 10 267.

Kunden der AachenMünchener, ebenfalls eine Generali-Tochter, berichteten in Internet-Foren, wie sie dazu bewegt wurden, Riester-Rentenversicherungen zu kündigen oder die Verträge beitragsfrei zu stellen, um dann neue Riester-Verträge abzuschließen. Im Branchenjargon heißt das „Umdeckung“, der Kunde wird von einem günstigen alten in einen ungünstigen neuen Vertrag gedrückt.

Felix Hufeld, verantwortlich für die Versicherungsaufsicht bei der BaFin, will Vertriebe jetzt „noch schärfer unter die Lupe nehmen“, um zu erkennen, „ob die Vermittler im größeren Stil Umdeckungen veranlassen, die nicht im Interesse der Kunden, sondern allein am Provisionsinteresse der Vermittler orientiert sind“.

Ihren Verkäufern liefern die Vertriebschefs gleich die Textpassagen mit, die sie in die Beratungsprotokolle aufnehmen müssen, um teure Tarifwechsel juristisch unangreifbar zu machen. In einem Schreiben, in dem es um Versicherungstarife eines großen bekannten Versicherers geht, heißt es etwa: „Der Antragsteller wurde darüber informiert, dass der Abschluss der Riester-Rente Strategie No. 1 die Chance auf höhere nicht garantierte Rentenleistungen bietet, die Aufgabe der bestehenden Riester- Rentenversicherung Nr. 4 RG jedoch niedrigere garantierte Rentenleistungen zur Folge hat.“

Übrigens: Vor einigen Jahren stand im Stern ein mehrseitigere Artikel vom Sternreporter Joachim Reuter. Altverträge mit Garantiezinsen von 4,0% -4,25% wurden zu Gunsten einen neuen Riestervertrages -man muß anmerken, dass diese nur einen Garantiezins von 2,25% hatten- aufgelöst. Die Umdeckung wurde damals mit dem sog. LC3 Antrag -war natürlich bestens zur Unterschrift vorbereitet- durchgeführt. Der Sternbericht ist allerdings aus dem Netz offenbar verschwunden.

Die Umdeckung ist also immer ein Thema, wie im Artikel des HB vom 3.5.13″

Reaktion auf den letzten Artikel

Ein ebenso treuer Leser kommentiert den Beitrag vom 1.8.:

„Im HV-Blog habe ich Ihren gestrigen Artikel zum Thema Investmentanlage gelesen. Als „alter Hase“ kann ich Ihnen berichten, das solche „Anlagestrategien“ in dem Vertrieb, von dem Sie vermutlich berichteten, keine Besonderheit bzw. Seltenheit sind.

Oftmals werden die gesamten Investmentbestände einmal jährlich einfach nur hin und her geschichtet, teils sogar ohne die Strategie wesentlich zu verändern. Oder so wie Sie berichten, werden dann diese teuren Sparpläne angelegt und es wird den Kunden dann von dem sog. Cost-Average-Effect erzählt, der dann bei diesem Sparplan-Modell dafür sorgen soll, daß das Anlagemodell rentabler ist. Aufgrund der Vielzahl von Dokumenten, die durch solche Transaktionen ausgelöst werden, hat jeder Kunde Schwierigkeiten das zu überblicken. Oft werden die Sparpläne allerdings auf die max. Laufzeit von 30 Jahren ausgestellt, denn die Haftungszeit beträgt dafür auch 24 Monate, aber die Provision fällt deutlich höher aus.

„Profis“ finden bei diesen Strategien aber auch noch ein weiteres Betätigungsfeld, in dem man Lebensversicherungen mit einbezieht. Hat der Kunde eine LV, die schon ein paar Jahre bespart wurde, bildet sich neben dem Rückkaufwert auch noch ein Beleihungswert. Zumeist beträgt der etwa 80 % des Rückkaufwertes. Das ist dann eine Summe, die ich dem Vertrag entnehmen kann, ein sog. Policendarlehen, mit welchem ich machen kann was ich will, ich kann, aber muß sie auch nicht wieder in den Vertrag zurück führen und der Vertrag muß nicht gekündigt werden. Mit diesem entnommenen Geld, kann man dann z.B. auch wieder ein Investmentdepot mit einer Einmalzahlung füllen und darauf einen Auszahlplan einrichten, der wiederum einen Fondsparplan speist. Und nach ein paar Jahren kann man dann alles wiederholen. Also eine mehrfache Verprovisionierung immer mit dem gleichen Geld des ahnungslosen Anlegers. Also nicht mehr als ein Provisions-Optimierungs-Plan (POP)!! Der Kunde verliert dabei deutlich und kaum sichtbar, denn für die Entnahme des Policendarlehens muß ein Zins gezahlt werden (aktuell 4,5 %), welcher mit dem verbleibenden Guthaben der LV verrechnet wird. Alternativ kann man mit dem entnommenen Geld aus der LV auch eine neue LV anlegen mit einem Einmalbeitrag und dem Kunden wird gesagt, das sollte man aus steuerlichen Gründen o.ä. machen, denn der neue Tarif ist besser, blablabla… Vorteil für den Berater bei dem LV-Modell: höhere Provision als beim Investmentsparen, was manchmal „notwendig wird“, um z.B. noch den A…-Wettbewerb entscheidend für sich zu beeinflussen. Nachteil für den Berater: Das Geld läßt sich im Investmentsparen häufiger wenden und ist daher langfristig für den Berater profitabler. Aber manchmal ist eben auch kurzfristig wichtig! Das klingt doch alles perfide genial, oder…??

Und Sie können sicher sein, daß in Zeiten wie dieser, in der Neugeschäfte immer schwerer zu vermitteln sind, die Zahl von „Optimierungs-Plänen“ immer häufiger angeboten werden… Sehr häufig! Ich kann auch noch davon berichten, das dieses Wissen um solche Strategien auch gerne in Zusammenkünften der Kollegen weitervermittelt wird. Wenn z.B. ein Gruppenleiter seiner Gruppe dieses Know-how gibt, stimmt auch plötzlich wieder der Umsatz und die Motivation der einzelnen VB’s und auch der Gruppenumsatz und somit wird auch der Gruppenleiter durch diese Maßnahmen seiner „Mitarbeiter“ bedacht. Also können sich alle freuen!! Nur der Kunde nicht. Es gibt regelrechte Seminare darüber, in denen erfolgreiche Kollegen und alte Investment-Profis davon berichten, wie sie mit solchen Strategien monatlich durchaus 1.000 Einheiten und mehr umsetzen. Die jüngeren Kollegen sind damit schnell zu begeistern! Zumeist aber auch mit dem fachlichen Wissen über die Anlagemärkte etc. überfordert und sind froh, von dem Wissen eines erfahreneren Kollegen zu profitieren.“

Anm d.Red.: Dieser treue Leser kann nicht wissen, um welchen Vertrieb es hier geht.

Wie man es nicht machen sollte, aber leider strukturbedingt immer wieder vorkommt

Gerade erfuhr ich von folgender „Schlecht“-Beratung:

Herr R. eröffnete ca 2008 für eine Kundin ein Investmentdepot bei der Dxx.

Gekauft wurden zwei Fonds ( Einmalanlage )  im Wert von  25 000 Euro. (Ausgabeaufgeld übrigens ca 5 %). 

Herr R.  schichtete dann 2009 nochmal einen Betrag um ( ca 10 000 Euro ), was vielleicht auch zu vertreten gewesen wäre.

 

Anschliessend installierte er allerdings einen Auszahlplan in Höhe von 300 Euro, welches in einen vorverprovisionierten Fondssparplan fließen sollte,  Laufzeit ca 20 Jahre, wobei die Kosten  ( Ausgabeaufgeld ) auf die ersten 24 Monate  des Vertrages verteilt werden, sodass ca nur die Hälfte der 300 Euro monatlich  in den Sparplan investiert wurden. 

Nach Ablauf der 24 Monate sind die Gebühren bezahlt.  

Gegen diese Form der Ansparung spricht insoweit dann nichts , wenn der Kunde auch wirklich 300 Euro monatlich zur Verfügung hat und bestenfalls  den Sparplan 20 Jahre durchhält.

Dieser Sparbetrag wurde allerdings von dem Kapital monatlich entnommen, worauf schon einmal Ausgabeaufgeld bezahlt wurde.

 

Nach Ablauf der 24 Monate  ( Vertrag aus der Haftung ) installierte Herr R nochmals einen Sparplan mit 15 Jahren Laufzeit, 200 Euro Sparbetrag, wobei er gleichzeitig den  ersten Sparplan beitragsfrei stellte.

 

Die  Aufteilung der Kosten des zweiten Sparplanes ist analog des ersten Sparplanes.

 

Als ich die Unterlagen sichtete und die Kundin darauf aufmerksam machte ( das Kapital war auf ca 18 000 Euro geschrumpft ) , gingen wir in eine Filiale der Deutschen Bank die ja bekanntlich Einsicht in die Depots haben,  und teilte meinen Verdacht dem Filialleiter mit.

Dieser stimmte mir uneingeschränkt zu , sodass die Kundin den Schritt über einen Anwalt in Erwägung gezogen hat. Schon seit längerem wunderte sie sich, dass das Guthaben immer weniger wurde auf Ihrem Depot. Durch die vielen Buchungen wurde aber zunächst dieses „System “ nicht durchschaut.

Schaden bis heute: geschätzt 7.000 €

Arbeitsgericht weiterhin nicht zuständig

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.

 

Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

 

Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.

 

Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.

 

Jedem Bundesland sein Bräuchle

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte kürzlich entschieden, dass ein in Facebook geposteter öffentlich lesbarer Kommentar wie:

„lasse mich nur mal richtig Hand anlegen und den Arsch in unserem Betrieb auf die Strecke legen…., trappe unserem Blocker … die Eier ein.“

nicht zu einer fristlosen Kündigung führen kann, selbst dann nicht, wenn damit der Vorgesetzte gemeint sein soll.

Die Einzelheiten waren in diesem Rechtsstreit sehr umstritten. Der Arbeitgeber hatte behauptet, die Arbeitnehmerin habe eine solche Stellungnahme in Facebook abgegeben. Diese hatte dies bestritten. Eine Beweisaufnahme hielt das Arbeitsgericht für entbehrlich.

Die Arbeitnehmerin war über 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt.

Das Arbeitsgericht Stuttgart verwies auf die schwäbischen Gepflogenheiten und erklärte im schwäbischen Dialekt, dass eine solche Äußerung – in Schwaben – nicht unüblich sei und erst recht ein so lang andauerndes Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden kann.

Geprellte Strukkis weg, geprellte Vermögensberater da

Kaum wurde die Seite der „geprellten Strukkis“ geschlossen, hat sich postwendend zu meiner Überraschung ein neues Forum angekündigt.

Sie heißt http://www.geprellte-vermoegensberater.com

Ich habe sie hier nicht verlinkt, da man ja bei Verlinkungen haften könnte. Ich werde mich auch deutlich von deren – aktuellen und künftigen – Inhalten distanzieren. Aber lesen werde ich die Berichte schon dann und wann, um mal zu sehen, was meine alten und neuen Kollegen so erlebt haben. 

 

Finanzprofi AG aus Hattersbach von 1:1 übernommen

Jetzt ist es amtlich, was die Spatzen schon seit Längerem von den Dächern zwitscherten:

1:1 Assekuranz Service hat die Finanzprofi AG übernommen. 1:1 gehört der WWK. Mitarbeiter fürchten nun eine Einflussnahme auf das Beratungsmodell, mit dem Finanzprofi geworben hatte.

Finanzprofi wurde erst 2011 gegründet und hatte einen beachtenswerten Aufstieg erlebt. Viele Vermögensberater der DVAG und Mitarbeiter von Swiss Life Select wurden übernommen. Dies hatte den Platzhirschen, wie es das Manager Magazin online nannte, gar nicht gepasst.

Auch die Verwicklung mit dem Finanzvertriebs ASG Finanz sorgte für eine gewisse „Unruhe“. Manager Magazin berichtete von einigen gerichtlichen Streitereien und davon, dass einige Mitarbeiter nicht einmal wussten, für wen von beiden sie denn überhaupt tätig seien.

Mehr zu Vertrieben im Umbruch hier im Versicherungsjournal.

LG Koblenz: Provisionsabrechnungen bis jetzt nicht nachvollziehbar

In einer mündlichen Verhandlung der OVB gegen einen Handelsvertreter 26.6.2013 wies das Landgericht Koblenz darauf hin, dass sich der Provisionsrückforderungsanspruch nicht errechnen lasse. „Die Darstellung sei nicht nachvollziehbar, … auch unter Berücksichtigung der Auflistung der Verträge und der zu berücksichtigenden Stornoreserve bzw. Stornoreserveguthabens.“

Sei es, wie es ist. Die Parteien haben sich geeinigt. 

Sturm gegen den Ex-Vorstand der HSH Nordbank

Wer im Norden wohnt und seinen Urlaub mit einem spektakulärem Prozess bereichern möchte, wird heute der Besuch des Landgerichts Hamburg empfohlen.

 

Vor dem Landgericht Hamburg beginnt heute der große Prozess wegen Veruntreuung von Bankvermögen der HSH Nordbank.

 

Erstmalig sind alle ehemaligen Vorstandsmitglieder angeklagt. Insider sprechen von einem Novum in der Bankengeschichte.

 

Die Herren Vorstände sollen leichtsinnig hohe Verluste der Landesbank in der Finanzkrise verursacht haben, die die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein mit Steuergeldern ausgleichen mussten.

 

Nonnenmacher, bei Insidern auch „Dr. No“ genannt, wird sogar noch Bilanzfälschung vorgeworfen. Vor 2 Jahren erhielt Nonnenmacher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 4 Millionen Euro (manch ein Handelsvertreter, dem auch ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, würde sich schon über eine viel kleinere Abfindung freuen). Auch Ex-Vorstand Frank Roth soll eine millionenschwere Abfindung bekommen haben.

 

Der Vorstand der Nordbank sollte im Jahre 2007 das sogenannte Omega-Finanzgeschäft durchführen. Man wollte an die Börse. Zuvor wollte man sich von belastenden Immobilienkrediten trennen. Viele Banken lehnten eine Zusammenarbeit ab. Zuletzt blieb noch die französische Bank BNP Paribas übrig. Die hatte dann auch gleich einen netten Rahmenvertrag ausgearbeitet. Sie bestand darauf, dass Nordbank ein 400 Millionen Euro schweres Paket von strukturierten Wertpapieren abnehmen muss. Darunter waren auch ein paar isländische Staatsanleihen und Zertifikate der Pleitebank Lehman Brothers.

 

Dieser Vertrag stand – wie man heute weiß – nicht unter einem guten Stern. Es wurden hohe Verluste eingeheimst.

 

Auf diesen Omega-Deal musste die Bank schließlich 330 Millionen Euro abschreiben. Insgesamt verblieb ein Minus 158 Millionen. Diese durfte der Steuerzahler übernehmen.

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorstand vor, er sei rechtzeitig von verschiedenen Stellen gewarnt worden.

 

Außerdem hatte sich die Finanzaufsicht Bafin eingeschaltet. Diese hatte man jedoch über das weitere Vorgehen offensichtlich gar nicht mehr informiert. Die Bafin verhängte später deshalb ein Bußgeld.

Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 23.04.2013 entscheid das Saarländische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögungsberatung gegen einen Handelsvertreter, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.

 

Der Handelsvertreter hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Voraussetzungen erfüllt seien, nach welchen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB ein selbständiger Handelsvertreter als Arbeitsnehmer gelte. Da der Vermögensberatervertrag die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht habe, sei er als ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen.

 

Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der maßgebliche Vertrag aus dem Jahre 2007 stammt und lediglich eine Anzeigepflicht für anderweitige Erwerbstätigkeiten vorsehe.

 

Bereits das Landgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorlag.

 

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht schlossen sich der Auffassung an, dass der Vertrag aus dem Jahre 2007, und nicht ein früherer Vertrag, zu prüfen wäre.

Danach lege lediglich ein Verbot vor, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Auch die in dem Vertrag vorgesehene Anzeigepflicht sowie die 21tätige Prüfungsfrist würde weder einem umfassenden Verbot noch dem Erfordernis einer Zustimmung gleichgestellt werden können. Der Klägerin sei schließlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet worden, die die Freiheit des Beklagten, sich für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit zu entscheiden, nicht einschränke (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2011, 18 W 21/11).

 

Da auch keine anderen Gesichtspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft erkennbar waren, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und nicht an das Arbeitsgericht.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

Scheidungsanwalt für Vermögensberater

Gestern rief mich eine Vermögensberaterin an und wünschte ein paar rechtliche Auskünfte.

Am Ende des Gespräches sagte sie mir, sie sei so enttäuscht, wie man am Ende des Vertragsverhältnisses mit ihr umgehen würde. Damit hätte sie früher nicht gerechnet.

Darauf sagte ich ihr, dass es manchmal so ist wie bei einer Scheidung. Erst am Ende merken viele, auf „was“ man sich da eingelassen hat (wobei mit was nicht der Ehegatte, sondern die Rechtsfolgen gemeint sind).

Daraufhin erwiderte die Vermögensberaterin mit einer Prise Humor, dass ich dann ja Scheidungsanwalt sei.

So hatte ich meinen Beruf bis dato noch gar nicht verstanden.