Neuer Vermögensberatervertrag

Viele warten morgen auf den Nikolaus. 30.000 Vermögensberater warten auf den neuen Vermögensberatervertrag.

Dieser soll noch im Dezember erscheinen.

Fallen die langen Kündigungsfristen weg (bis zu 4 Jahren)? Gibt es neue nachvertragliche Wettbewerbsverbote (nachdem die alten vom BGH für unwirksam erklärt wurden)? Werden Vertragsstrafen neu angepasst (nachdem auch diese von vielen Teilen der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden)? Wird der Anspruch auf den Ausgleich neu geregelt (nachdem dieser bisher nur wenig im Vertrag erwähnt wurde)? Wird in Zukunft geregelt, ob der Vermögensberater hauptberuflich tätig ist (das OLG Frankfurt wollte eine entsprechende Regelung vor Kurzem nicht finden) ?

Wir sind gespannt.

LG Nürnberg setzte aus

Zwischen dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und der Rückforderung von Provisionsvorschüssen gibt es oft ein Konkurrenzverhältnis. Teilweise kommt es vor, dass ein Handelsvertreter zur Errechnung etwaiger Provisionsansprüche einen Buchauszug geltend macht.

Gleichzeitig wird er teilweise von Vertrieben oder Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

Während die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges am Sitz des Vertriebes/Versicherungsunternehmens stattfindet, wird der Handelsvertreter wegen der Provisionsvorschüsse am Wohnsitz verklagt.

Zwei Klagen mit Wechselwirkung?

Es könnte sich theoretisch ergeben, dass das eine Gericht zu der Entscheidung kommt, dem Handelsvertreter stünden noch Provisionsansprüche aus einem bestimmten Vermittlungsverhältnis zu, das andere Gericht jedoch zu dem Ergebnis kommt, er müsse gerade aus diesem Versicherungsverhältnis Provisionen zurückzahlen. Um diesem Widerspruch zu begegnen, werden Verfahren teilweise ausgesetzt.

Auch so entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 29.08.2016, dass ein Verfahren ausgesetzt wird, weil ein anderes vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO ist. Sollte sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt herausstellen, dass dem hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin letztlich nach Überprüfung des fortlaufenden Buchauszuges noch Provisionszahlungen zustehen, so würde dies für das hiesige Verfahren im Umkehrschluss bedeuten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zusteht, so das Gericht.

Geldwäschegesetz für Vertriebe

Was hat das Geldwäschegesetz mit (Struktur)-Vertrieben oder Versicherungen zu tun? Dass Vertriebe daraus Regularien unterworfen ist, liegt auf der Hand.  Ein Vertrieb meint sogar, das Geldwäschegesetz würde vorschreiben, von den Mitarbeitern dann und wann eine Schufaauskunft ziehen zu dürfen.

Dass dies zu weit gedacht ist, macht der Blick ins besagte Gesetz deutlich.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz ist die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu prüfen.  Der Begriff der Zuverlässigkeit ist nicht mit dem Begriff der Zuverlässigkeit der Gewerbeordnung identisch.

Zuverlässig gemäß §9 Geldwäschegesetz ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er

– die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz,

– sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und

– die beim Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet.

Bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (auch des Handelsvertreterverhältnises) ist die Zuverlässigkeit des Beschäftigten/ Handelsvertreters regelmäßig zu überprüfen. Dabei kommt die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder einer Schufa-Eigenauskunft aus datenschutz- und arbeitsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn Vermögensverhältnisse für die neue Tätigkeit besonders relevant sind oder die Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche besonders risikoexpandiert ist.

Ansonsten sind Nachforschungen nur erforderlich, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, wie zum Beispiel bei der Begehung einschlägiger Straftaten, der beharrlichen Verletzung von Pflichten oder internen Anweisungen von Richtlinien, soweit diese Geldwäsche betreffen usw. Die BaFin hat die einzelnen Maßnahmen auf Seite 37 der internen Sicherungsmaßnahmen zum GWG und § 80 d VAG umfassend beschrieben.

Vermögensberater im Hauptberuf?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob Vermögensberater Einfirmenvertreter sind und ob sie als hauptberuflich tätige Handelsvertreter wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Dabei stieß das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 05.09.2016 ganz überraschende Gedanken an. Es meinte zwar, in Anlehnung an die neue Rechtsprechung des BGH: „Die ständige Betreuung eines Handelsvertreters, ausschließlich im Hauptberuf für den Prinzipal tätig zu sein, entspricht einem vertraglichen Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a) Abs. 1, Satz 1 HGB…, wie der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 festgestellt hat“.

Dann stellte das Oberlandesgericht Überlegungen dazu an, ob der Vermögensberatervertrag denn überhaupt eine hauptberufliche Tätigkeit verlange und verneinte dies: „Eine solche Regelung wurde aber zwischen den Parteien nicht vereinbart und folgt auch nicht durch Auslegung aus den Vertragsumständen. Das für den Vermögensberaterassistenten in Ziffer 9 des Formularvertrages eine Tätigkeit grundsätzlich im Nebenberuf vorgesehen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass alle anderen Handelsvertreter für die Beklagte nur im Hauptberuf tätig sind… Wie die Verträge anderer Handelsvertreter ausgestattet sind oder sein sollten, ergibt sich daraus nicht – weder durch einen Umkehrschluss, noch durch ein Argument vom Geringeren auf das Höherwertige.“

Hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt alle Vermögensberatern zu Nebenberuflern erklärt?

 

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

Reformen bei der DVAG

Die DVAG steht vor Reformen. Alte Vertragsbedingungen waren angreifbar. Dies will man ändern. Ein neuer Vermögensberatervertrag wird in Kürze erwartet.

Heute schon hat die DVAG neue Nutzungsbedingungen für IT-Dienste eingeführt. Diese gelten für die Deutsche Vermögensberatung AG, Allfinanz, Deutsche Vermögensberatung AG und Deutsche Vermögensberatung Bankaktiengesellschaft aus Wien.

Über sieben Seiten wurden jetzt die Bedingungen für die IT neu geregelt. Die neuen IT-Bedingungen sind wohl der Vorläufer für den neuen Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll.

Neu in den Bedingungen sind genaue Regelungen über den Umgang mit dem System, der Software und den Daten. Im Falle eines Verstoßes hat die DVAG geregelt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen ist.

In den Bedingungen ist auch vorgesehen, dass man diesen widersprechen darf. Dort heißt es: „Wenn der Vermögensberater den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Hinweis auf die Änderungen schriftlich gegenüber der Gesellschaft widerspricht, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen.“

Damit z.B. die Vertragsstrafe nicht gilt,  könnte man diesen also binnen 6 Wochen widersprechen.

Ferner werden Bedingungen zur Nutzung einer DVAG-Cloud geregelt.

Auf eine eigene E-Mail-Adresse für Vermögensberater wird noch einmal hingewiesen. Im „alten“ Vermögensberatervertrag war geregelt, dass die E-Mail-Adresse genutzt werden muss. Jetzt ist nur geregelt, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse zu privaten oder sonstigen dem Vermögensberatervertrag fremden Zwecken untersagt ist.

Insgesamt enthalten die neuen Bedingungen Anpassungen, die aufgrund des technischen Fortschrittes teilweise erforderlich scheinen. So darf zum Beispiel die DVAG Login-App nur auf solchen Mobilgeräten installiert werden, die der Vermögensberater für geschäftliche Zwecke nutzt.