Illustre Gäste von Gysi bis Hoeneß

Während die DKM in Dortmund zu Ende ging und zu einem Stelldichein vieler ehemaliger Versicherungsvertreter und Vermögensberater wurde, sind auch schon gleich die nächsten Messen geplant. FondFinanz kündigt die 11. Makler- und Mehrfachagentenmesse für den 28.3.2017 an.

Auf der DKM konnten Gregor Gysi und Karl-Heinz Rummenigge ihre Ideen zum Besten gaben. Bei der MMM in diesem Jahr waren es Daniel Bahr und Dirk Müller.

Fonds professionell macht am 25./26.1.2017 einen Kongress. Nicht weniger illustre ist der angekündigte Gast: Uli Hoeneß soll dort zu Parallelen zwischen Finanz- und Fußballwelt berichten. Hoeneß wurde am 13. März 2014 von der 5. Strafkammer des Landgerichts München II wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und am 29.2.2016 aus der Haft entlassen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass sich Hoeneß bestens mit Finanzanlagen auskannte und erhebliche Gewinne erzielte. Dabei hinterzog er Steuern von 27,2 Mio Euro. Jetzt will er sich wieder zum Präsidenten von Bayern München wählen lassen.

Benutzen Oberlandesgerichte Muster für Urteile?

Das Handelsvertreterrecht ist – wie alle anderen Rechtsgebiete auch – speziell und teilweise komplex. Häufig wird um Buchauszüge gestritten, als Vorbereitung, um Provisionsansprüche zu errechnen.

Der Handelsvertreter bedient sich oft einer Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird die Auskunft in Form des Buchauszuges eingeklagt. Wenn man den denn bekommen hat, streitet man auf der zweiten Stufe um Höhe der nachzuzahlenden Provisionen.

Vor dem Landgericht Frankfurt gibt es nun mehrere Verfahren, in denen Buchauszüge gegen die DVAG (mit Sitz in Frankfurt) geltend gemacht wurde. Die Urteile fallen grundsätzlich so aus, dass der Buchauszug zu erteilen ist, mit unterschiedlichen Zeiträumen. Streitpunkt ist manchmal gar nicht der Buchauszug selbst, sondern dessen Umfang.

In zwei Verfahren wurde der Buchauszug für vermittelte Geschäfte des Klägers beantragt und erstinstanzlich in etwa so ausgeurteilt. Die DVAG legte in beiden Fällen dagegen Berufung ein. Im Berufungsurteil wurde die Auskunft etwas abgeändert und plötzlich in beiden Verfahren mit aufgenommen, dass sich die Auskunft auch auf die ihm unterstellten Vermögensberater beziehen soll.

Zwei Verfahren, zwei Richter, zwei Aktenzeichen, zwei denkwürdige Abweichungen, die den Schluss zulassen, dass sich hier jemand einer Vorlage bedient.

Auskunft über dynamische Versicherungssumme für Ausgleichsanspruch

Im Jahre 2011 hatte das Oberlandesgericht München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von ihm vermittelten Lebensversicherungssummen zusteht. Das Oberlandesgericht München sprach ihm diesen Anspruch zu.

Beschränkt jedoch die Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen auf die Verträge, die er während des mit dem Vertrieb bestehenden Agenturvertrages selbst vermittelte. Der Versicherungsvertreter wandte sich an den Vertrieb mit einer Auskunftsklage. Er wollte Auskunft über aus den Jahren 2003 bis 2006 vermittelten Lebens- und Rentenversicherungsveträge bekommen. Er wollte über die Summen Auskunft haben. Die Beklagte wollte diese Auskünfte nicht erteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.03.2003.

Nachdem der Kläger das Unternehmen verlassen hatte, zwischendurch bei der Konkurrenz anfing, ging er dann zur Beklagten zurück. Er verlangte dann eine längere Auskunft, und zwar bis zum Jahre 2006, die ihm auch vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht beschränkte die Auskunft jedoch für den Zeitraum von 2003 bis 2006 und nicht auf den Zeitraum ab 01.01.1994.

Das Oberlandesgericht meinte, dass aufgrund des Abschlusses des neuen Vertrages die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr bestehen würden.

Das Oberlandesgericht erkannte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft für dynamische Lebens- und Rentenversicherungsverträge zustehe, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat und verwies auf §§ 89b Abs.5, 87c HGB in Verbindung mit den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für dynamische Lebensversicherungen in Verbindung mit §§ 242, 259, 260 BGB.

Der Kläger, der im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt, um nach Vorliegen der Auskunft den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch zu berechnen, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München die begehrte Auskunft grundsätzlich auch auf §87c HGB stützen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, §89b Rn. 349). Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass der Versicherungsvertreter Angaben nur über die Versicherungsverträge verlangen kann, die für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs von Relevanz sein können. Damit meinte das Gericht, dass er keinen Anspruch mehr auf Auskunft wegen der Verträge hat, die er im ersten Vertragsverhältnis vermittelt hatte.

Urteil Oberlandesgericht München vom 14.09.2011 Aktenzeichen: 7 U 1348/11

 

Die DVAG lässt von sich reden und schreiben

Herr Hilmes von dasinvestment.com schreibt über eine Studie, die im Auftrag der DVAG eingeholt wurde. Nur fast die Hälfte der Online-Finanzratgeber wurden danach in Hinblick auf ihre Beratungsqualität für befriedigend befunden. Alle anderen waren schlechter.

Damit hat die Studie gezeigt, dass man sich online auch schlecht beraten lassen kann. Die gesamte Branche ist immer wegen der schlechter Beratungen in Verruf. Die Beratungen der Vertriebe, Versicherungen und auch der Banken lassen – wie die Onlineberatung – oft zu wünschen übrig.

Die DVAG lässt von sich reden und schreiben. Denn gleichzeitig – ganz entgegen der Kernaussage der Studie, man solle nicht alles glauben, was online steht –  lässt die DVAG im Presseportal erwähnen, dass man in einem Onlineportal kununu zu einem der familienfreundlichsten Finanzdienstleister zählt. Für gute Bewertung drückt man online gern mal ein Auge zu.

Ich hab die Bewertungen in kununu nicht gelesen, komme aber aus eigener Erfahrung spontan auf die Idee, auch hier mal eine Studie einzuholen, ob denn alles so stimmt.

Apropos Familie: Angeregt von den Veröffentlichungen der DVAG ist mir eine Rezension über ein Buch in die Hände gefallen, welches „Die gekaufte Stadt“ heißt. Die vier Herausgeber Sebastian Chwala, Frank Deppe, Rainer Rilling und Jan Schalauske sind Marburger und haben sich Gedanken über den Einfluss  von Prof. Dr. jur. h.c.mult. Reinfried Pohl (1928 – 2014) auf die Stadt Marburg gemacht. Im Buch und auch in der Rezension ist von Pohlcity (mit ausdrücklichem Fragezeichen) die Rede. Selbst die Rezension zu lesen macht Freude.

Ausstiegshilfe aus der Ausschließlichkeit

Am Ende eines Vertriebsverhältnisses, also nach Ausstieg aus einem Vertrieb, lauern viele Fallstricke. Neben den typischen Streitigkeiten, wie etwa der Streit um die Kunden oder um Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, gibt es noch weitere zahlreiche Themen über die sich streiten lässt. Vieles ist vermeidbar, wie zum Beispiel die vorgestern genannten Markenrechtsstreitigkeiten.

Um Aussteigern aus Strukturvertrieben helfen zu können, wurde Smartmove ins Leben gerufen. Smartmove bietet den Aufstieg aus den Strukturvertrieben. Smartmove unterstützt den Umsteiger bei den Wegen durch die Behörden, beim Erwerb oder der Umstellung notwendiger Zulassungen, und so weiter.

Mehr dazu hier.

Für Gespräche zu diesem Thema stehe ich am kommenden Donnerstag bei der DKM in Dortmund zur Verfügung.

Zwecks möglicher Terminvereinbarung bitte ich um Anruf bei mir im Büro (02514828102).