So funktioniert ein klassischer Rip-Deal

Calmund schwärmt von Kurven. Bei der reizenden Stewardess soll es laut Mopo24 sich um die Lebensgefährtin von Thomas Wagner, Janka L., handeln.

Jetzt weiß man auch, woher Thomas Wagner das „Milliönchen“ genommen hat, welches er im Rahmen des Rip-Deals in Venedig abgegeben hatte. Er nahm es von dem Gehaltskonto seiner Angestellten.

Der MDR hatte gestern sehr anschaulich gezeigt, wie ein Rip-Deal funktioniert bzw. funktionieren sollte. In diesem Fall hatte er nicht funktioniert, oder besser gesagt, so funktioniert, wie es hätte aus Betrügersicht nicht besser funktionieren können.

Hier geht’s zum Bericht. 

Das Geheimnis

OVB-Rechtsstreit zum Arbeitsgericht verwiesen?

Das Landgericht Mainz verwies am 15.07.2016 einen Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht. Das Landgericht meint, der Beklagte sei als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Im Zusatzvertrag für leitende Finanzdienstleistungsvermittler war zwischen den Parteien bestimmt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Hauptberuf ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15) ist ein Handelsvertreter nach Sinn und Zweck dann als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages einzustufen. Er ist zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, den vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat, und kann die sich aus seiner anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehr-Firmen-Vertreter. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob im Vertrag geregelt sei, dass der Handelsvertreter ausschließlich für den jeweiligen Unternehmer tätig sein darf.

Nicht rechtskräftiger Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 15.07.2016

Neu ist nicht immer ganz neu: EuGH stärkt Rechte des Handelsvertreters beim Ausgleichsanspruch

Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom  07.04.2016 unter dem Aktenzeichen C-315/14 war die Frage, wann ein Kunde als „neu“ im Sinne des Ausgleichsanspruchs gilt.

Kläger ist ein Handelsvertreter, Beklagte ist Großhändlerin und handelt unter anderem mit Brillengestellen verschiedener Marken, die sie durch Handelsvertreter an Optiker vertreiben lässt. Zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wurden dem Handelsvertreter bereits viele Kunden überlassen, die jedoch ursprünglich nicht die Marken kauften, die der klagende Handelsvertreter anbot, sondern andere Marken aus dem hause der Beklagten. Der Handelsvertreter war ein Optiker, der nur eine bestimmte Marke von Gestellen vertreiben durfte. Dazu wurde ihm zu Beginn eine Liste mit Kunden überreicht, die zwar schon Kunden seien, aber ausschließlich andere Marken bezogen hatten.

Der EuGH sagte, dass dies Neukunden seien und legte die Richtlinie handelsvertreterfreundlich aus.

Artikel 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG regelt, dass der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat ….

„Art. 17 II der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbene Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat“ .

Übrigens: Wenn der EuGH vom Schadenersatz schreibt, meint er eigentlich den Ausgleichsanspruch. Er bezeichnet diesen nur anders als die deutsche Gesetzgebung. Die europ. Richtlinie stellt den Gesetzgebern die Wahl frei.

Nicht alles glauben, was hier steht

MDR berichtet erst Mittwoch um 20:15 Uhr über Unister, und nicht , wie berichtet, heute. Das kleine Fauxpas bitte ich zu entschuldigen.

TV Tipp für heute Abend: Der Absturz von Unister

Man müsse sich keine Sorgen machen, verlautet Unister, vielmehr der Insolvenzverwalter, ob denn die über „ab in den Urlaub“ gebuchten Reisen sicher seien. Der Insolvenzverwalter zumindest ist optimistisch.

Die Staatsanwaltschaft prüft mittlerweile einen Verdacht auf Insolvenzverschleppung.

Unterdessen hat sich herausgestellt, dass die Unister Holding etwa 39 Mio € Schulden hat, 34 Mio bei der HanseMerkur, bei Yahoo 1,2 Mio und beim Finanzamt 800.000€.

Es kommt eins zum anderen. Mittlerweile sind neben Unister auch schon vier Tochterfirmen pleite, u.a. Urlaubstours GmbH und Unister GmbH.

Bei so viel Schulden fragt sich, warum Thomas Wagner kurz vor seinem Venedigtrip noch von der Commerzbank in Leipzig von 1,5 Mio € in bar erhalten konnte. Dies bestätigte die Lebensgefährtin von Thomas Wagner in der Welt am 22.07.16.

TV-Tipp:

Heute Abend in Exakt im MDR um 20:15 Uhr ist mehr über den mysteriösen Absturz von Thomas Wagner und seiner Unister zu erfahren.

Peinlich: Wir schreiben das Jahr 2012. Für ein Service-Ranking wurden über 1.200 Unternehmen in Deutschland bewertet. Die Untersuchung wurde in Zusammenarbeit des Analyse- und Beratungsunternehmens ServiceValue, der Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Zeitung DIE WELT durchgeführt. Ab in den Urlaub wurde für den „erlebten Kundenservice“ ausgezeichnet.

Vielleicht kann man den erlebten Kundenservice auch anders verstehen. Oder die Auszeichnung hätte lieber überlebten Kundenservice heißen müssen. Über die Tricks von hotelreservierung.de, einer weiteren Tochter von Unister, und wie man aus einer Hotelbuchung eine Reiserücktrittsversicherung macht, berichte ich in Kürze.