Der große Irrtum: Das Geldwäschegesetz

„Das ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“, wirft man dem einen oder anderen Vermittler vor, z.B. wenn er Kundenbeiträge an die Versicherung weiterleitet. Aber stimmt das überhaupt? Ein Blick ins Gesetz soll die Rechtsfindung erleichtern.

§ 2 GwG spricht von Verpflichteten, wozu neben Banken, Anwälten und Finanzvertrieben und weiteren auch Lebensversicherungsvermittler gehören.

Gem. § 3 GwG hat man allgemein bei Geschäften über 15.000 €:

1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,

2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit

sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall

ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner

keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten

Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über

den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit

und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer

Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung

sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen

Abstand aktualisiert werden.

Für den Vermittler gilt zusätzlich:

Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

AVAD kommt – ein bisschen – entgegen

Ich hatte vor zwei Tagen darüber berichtet, dass der AVAD Druck aufbaut, indem sie dem Vermittler (bzw. dessen anwaltlicher Vertretung) Aussagen unterstellt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist antwortet. Daraufhin schrieb ich, dass man so etwas in Zukunft unterlassen sollte. AVAD antwortete prompt, dass man die Mitteilung „bis zur Klärung“ zurückhalte. Wann sie die Sache für geklärt hält, schrieb sie jedoch nicht.

Alte Schule gegen neue Medien

Das Handelsblatt schreibt über einen offenen Konflikt zwischen alter Finanzdienstleistungsschule und der neumodernen Form, der Vermittlung von Verträgen per App.

Die Finanzdienstleistung war lange Zeit ein konservatives Geschäft. Vermittler von vielen Vertrieben lernen auch heute noch die alten Regeln der Vertragsvermittlung. Gespräche im Wohnzimmer, dazu einen Kaffee und Anträge am besten in Papierform.

Im Gegensatz dazu zeigt sich seit Jahren die Welt der neuen Medien. Vertragsvermittlung via Skype, digitale Vergleichsportale, Vertragsschluss per Knopfdruck und neuerdings: per App.

Die neuen Medien sind dabei, der alten Schule den Rang abzulaufen. Viele große Vertriebe habe längst den Zenit überschritten. Die Umsätze stagnieren bestenfalls.

Die DVAG hat in ihrem Blog die neuen Apps unter ihre Lupe genommen und kritisiert. Damit hat sie dann auch gleich eine Reaktion hervorgerufen. Sie meint, es würden per App Maklervollmachten eingeholt werden, und da dies für den Benutzer kaum erkennbar wäre und Missbrauch dieser Vollmachten drohe, könnte arglistige Täuschung vorliegen.

Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED oder FinanceFox heißen diese Appanbieter, denen mit dieser Diskussion zu einer bisher nicht da gewesenen Bekanntheit verholfen wird. Knip knipste auch gleich zurück. Im Handelsblatt ließ Gründer und Chef von Knips, Dennis Just, mitteilen, „Ihr seid der Grund, warum es Knip überhaupt gibt!“.

Man darf gespannt sein, was folgt.

Ärgernis mit der AVAD

Während die SCHUFA als Auskunftei sich als Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung beschreibt und etliche Finanzdaten von natürlichen Personen  und Unternehmen zusammenfasst, soll die AVAD Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit von Vermittlern abgeben.

Die AVAD stellt Auskünfte darüber zur Verfügung, in welchem Zeitraum ein Vermittler für welche Gesellschaft tätig ist, ob als Angestellter, Ausschließlichkeitsagent, Mehrfachvertreter, neben- oder hauptberuflich, Untervermittler oder dergleichen.

Ferner wird über die Form einer möglichen Vertragsbeendigung Mitteilung gemacht, ob fristgemäß gekündigt, fristlos, im gegenseitigen Einvernehmen oder nicht fristgemäß. Auch der Grund des Ausscheidens wird mitgeteilt.

Mitgeteilt werden auch, ob unerledigte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, oder ob weitere Tatsachen bekannt sind über ungünstige Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

Auch über die Frage, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, wird Auskunft erteilt. Ferner wird darüber informiert, ob beim Ausscheiden ein rückforderbarer Saldo besteht und ob der Saldo anerkannt wurde.

Gerade die Auskunft über ein mögliches Saldo gibt immer wieder Anlass zu Streitereien, wenn das ein oder andere Unternehmen schnell dazu neigt, ein rückforderbares Saldo meint, errechnet zu haben.

Wer dann mit der Eintragung: „rückforderbarer Saldo“ einen beruflichen Neustart beginnen möchte, erlebt mitunter eine böse Überraschung. Wenn nämlich ein Negativsaldo eingetragen ist, gibt es bei dem neuen Unternehmen oftmals keine Vorschusszahlungen.

Oftmals gibt es Streit darüber, ob ein Rückstand besteht. Die Verpflichtung, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen, setzt voraus, dass das Unternehmen sich um eine Stornobekämpfung bemüht hat. Deshalb kann durchaus streitig sein, ob der Saldo berechtigt ist.

Über das Maß der Stornobekämpfung enthält der AVAD-Eintrag selbstverständlich keine Angaben.

Mithin kommt es ab und zu vor, dass dem Saldo widersprochen wird. Dies wird dann auch der AVAD mitgeteilt.

Die AVAD nimmt dann zunächst den Eintrag, dass ein rückforderbarer Saldo besteht, heraus. Dies geschieht jedoch nur vorübergehend. Die AVAD erkundigt sich anschließend bei dem Unternehmen, das die Eintragung veranlasst hatte. Wenn das Unternehmen abermals den rückforderbaren Saldo bestätigt, gerät die AVAD in einen Zwiespalt. Sie kann nicht prüfen, ob die Mitteilung rechtens ist.

Leider ist der Umgang mit solch umstrittenen, nicht nachgewiesenen Forderungen bei der AVAD nicht einheitlich.

Inzwischen gab es ja durchaus mehrere Gerichtsentscheidungen, die Eintragungen der AVAD für unzulässig erklärt haben. Das Landgericht Hamburg hatte beispielsweise am 04.05.2010 festgestellt, dass eine Vertriebsgesellschaft den Verdacht auf eine Urkundenfälschung nicht hätte eintragen lassen dürfen (Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht vom 06.05.2009, Aktenzeichen 5 U 155/08). Ebenso entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 741/11.

Hier wurden jedoch die entsprechenden Vertriebe verklagt, die die Eintragungen aufgrund ihrer Auskunft veranlasst haben, und nicht die AVAD.

In diesen Entscheidungen wurde die AVAD selbst nicht verurteilt.

Leider versucht sich die AVAD wiederholt einer Entscheidung darüber zu entziehen, ob der Eintrag rechtens ist, in dem der widersprechende Vermittler unter Druck gesetzt wird, etwa wie folgt:  „Sollten wir bis zum 08.02.2016 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie nicht weiter gegen das Unternehmen vorgehen und werden die Sperrvermerke wieder aufheben.“

 Auch bei diesem Sperrvermerk, um den es hier ging, handelt es sich übrigens um eine Eintragung wegen der Ermittlung wegen Versicherungsbetruges.

Dies ist ein äußerst ärgerliches Verhalten. Ganz offensichtlich hat die AVAD die Rechtsprechungen nicht ernst genommen – ein Ärgernis für die Vermittler.

Vermögensberater sollen sich entscheiden

Bis 31.1.2016 sollen sich Vermögensberater entscheiden, ob man die kostenpflichtige Premiumlizenz für 3% des Provisionsverdienstes (max. 100€ zzgl.Mwst) oder die kostenlose Basisversion möchte.

Inwieweit man mit der Basisversion arbeiten kann, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Versionen ergeben sich aus einer Übersicht, die dem Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. Nach diesseitiger Kenntnis kann man auch später auf die Premiumlizenz wechseln.

Wer jedoch die Premiumlizenz wählt, ist nach dem Inhalt der Regelung für 24 Monate gebunden.

Softwaregebühren sind bekanntlich umstritten. Eine freundliche Mitarbeiterin eines anderen Vertriebes wies mich heute darauf hin, dass es sich im eigentliche Sinne um gar keine Softwaregebühren handeln würde. Die Software wäre nämlich dort frei. Nur der Support würde – je nach dem – etwas kosten.

Nun denn. Ein schönes Wochenende wünsche ich.