MIFID II vertagt

Seit 2007 gilt in der Europäischen Union die „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente“, genannt MIFID. MIFID stammt von markets in financial instruments directive (also Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente).  In Deutschland wurde diese Finanzmarktrichtlinie in dem FRUG umgesetzt.

MIFID I hat bis heute einige Spuren hinterlassen. Sie diente dem Anlegerschutz, Transparenz der Finanzmärkte und der Integrität der Finanzdienstleister.

Bis 2017 sollten dann die Finanzmärkte durch MIFID II weiter harmonisiert werden. Jetzt hatte man kurzerhand die Einführung von MIFID II um ein Jahr verschoben, und zwar auf den 03.01.2018. Grund dafür seien die großen technischen Herausforderungen, die MIFID II mit sich bringe, heißt es. Laut einer Pressemitteilung der EU Kommission vom 20.10.2011 sollte die MIFID II unter anderem mit dem Ziel eines erhöhten Anlagerschutzes durch ein „Verbot für Provisionen bei unabhängiger Finanzberatung“ überarbeitet werden.

Das Provisionsverbot wurde jedoch im Ergebnis nicht umgesetzt. Stattdessen müssen die Berater nunmher sämtliche Provisionen, die sie vom Produktanbieter bekommen, gegenüber dem Kunden offenlegen. Lediglich Berater, die sich selbst als unabhängig bezeichnen, dürfen keine Provisionen mehr von den Gesellschaften annehmen.

Kurzum: Wer in Zukunft Provisionen erhält, gilt nicht mehr als unabhängig.

ASG insolvent?

Mit Interesse wurde folgende Bekanntmachung zur Kenntnis genommen:

810 IN 277/16 A: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ASG AssecuranzService GmbH & Co. KG, Philipp-Reis-Straße 4, 65795 Hattersheim (AG Frankfurt am Main, HRA 44989), vertr. d.: 1. ASG AssecuranzService Geschäftsführungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Thorsten Hass, Mellingburgredder 29, 22965 Hamburg, (Geschäftsführer), 1.2. Walter Klein, Ostring 38, 63110 Rodgau, (Geschäftsführer), ist am 21.03.2016 um 13:43 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3700220, Fax: 069 / 370022111 bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.03.2016

Thorsten Hass und Walter Klein waren auch im Vorstand von Finanzprofi AG, ebenso vormals mit Sitz in Hattersheim wie die ASG, und seit dem 8.4.16 in der Berliner Allee in Augsburg (seit 1.2.16 ersetzt Michael Matz im Vorstand Walter Klein).  Unter der Augsburger Adresse findet man auch die Clarus AG und die 1:1 Assekuranzservice AG.

ASG und Finanzprofi AG hatten u.a. S&K-Produkte verkauft. Finanzprofi ist ein Strukturvertrieb.

ASG streitet sich schon lange intern und gerichtlich mit der Blueman Innovation GmbH. Diese gehört mehrheitlich Telis-Gründer Klaus Bolz.

 

 

 

 

Hab ich den richtigen Anwalt?

Hab ich den richtigen Anwalt? fragen sich – hoffentlich – viele Mandanten. Die einen suchen den Experten, die anderen den lockeren, mit dem man auch mal ein Bier trinken kann, die anderen den von nebenan und andere den Hausanwalt.

Jedenfalls erwarten wohl alle, dass sich der Anwalt richtig reinhängt und von der Auffassung seines Mandanten überzeugt ist.

Böhmermann, der Satiriker mit den lockeren Sprüchen, wurde vom türkischen Ministerpräsidenten Erdogan bekanntlich wegen seiner Schmähverse angegriffen.

Rechtsanwalt Michael Hubertus von Sprenger, der schon eine Reihe illustrer Mandanten vertreten hat, ist auf der Seite des sich stets um Freiheit bemühenden Erdogans. Dieser vertritt übrigens z.B. David Irving und Jürgen Elsässer.

Böhmermann soll sich von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz vertreten lassen. Dabei taucht in dessen Veröffentlichungen auf, er habe folgenden Beitrag verfasst:

„Satire darf nicht alles – Die Kommunikationsfreiheit muss hinter dem Schutz des Individuums vor Diffamierung zurücktreten“
Gastbeitrag in: Der Tagesspiegel vom 22.02.2015

Zumindest trifft das Thema den Nagel in den Kopf.

Makler mehr, Vermittler weniger

Seit Anfang 2011 haben 32.140 Vermittler, also rund 12,2 Prozent, aufgehört. So schreibt es das Versicherungsjournal am 5.4.2016.

Zwischen Januar und April 2016 ist die Zahl der im Versicherungsvermittler-Register eingetragenen Personen um über 2.000 auf nur noch gut 231.000 zurückgegangen. es handelt sich dabei um Versicherungsvertreter – und hier vor allem um gebundene erlaubnisfreie Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs.4 GewO.

Bei den Maklern verzeichnet man hingegen ein Plus von fast 2.500 (5,6 Prozent).

Makler und oder oder Vermögensberater

Vor ein paar Tagen war in einer mündlichen Verhandlung vor einem Landgericht abermals davon die Rede, ob ein Vermögensberater Makler sein darf und ob dies vermögensberatervertraglich ausgeschlossen ist.

Die Richterin sagte, sie wolle sich mit dieser Frage gar nicht beschäftigen. Es ginge ihr nur darum, ob ein Vertragsverstoß in Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß vorliege. Dann wäre es völlig egal, ob dieser als Makler oder Ausschließlichkeitsvermittler begangen wurde.

Die DVAG vertrat die Auffassung, als Vermögensberater dürfe man nicht Makler sein, sondern müsse Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34 d Abs.4 GewO sein.

Der Vertrag, um den man hier streitet, stammt aus dem Jahr 2007. Er enthält eine Verpflichtung, eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO einzuholen. Dort aber ist der Makler ausdrücklich erwähnt. Außerdem enthalte ja § 34 d Abs. 4 GewO die Regelung:

 Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und
2.
durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.

 Damit würde der Ausschließliche ja nicht einmal einer Erlaubnis bedürfen. Die Richterin wird sich glücklich schätzen, wenn sie die Frage, ob ein Vermögensberater Makler sein darf, weiträumig umkurven kann.