Schillernde Wortbeiträge

Fast passend zur Karnevalszeit wurde in Düsseldorf vor dem Landgericht zwei wortgewandten Gegnern und schillernden Persönlichkeiten das Spielfeld überlassen. Wie in einer Seifenoper streiten sich ehemalige und aktuelle DFB-Funktionäre, wer was gesagt hat und wenn ja, ob er das sagen durfte.

DVAG-Beirat Theo Zwanziger kann man sicher als schillernde Persönlichkeit bezeichnen. Er war Verwaltungsangestellter, ist promovierter Jurist, war Verwaltungsrichter, CDU-Abgeordneter im Landtag Rheinland-Pfalz, Regierungspräsident des Regierungsbezirkes Koblenz, Verwaltungsrichter beim Oberverwaltungsgericht Koblenz, ist Anwalt in Jena mit Sitz heute in Hermsdorf und Gera, war Vorsitzender des Deutschen Fußballbundes, ist Träger des Bundesverdienstkreuzes erster Klasse, Buchautor und so weiter. Nach seiner Zeit als DFB-Präsident schrieb Zwanziger ein Buch, in dem er Wolfgang Niersbach halbherziges soziales Engagement vorwarf und über Hoeneß schrieb, er sei ein Besserwisser, Scharfmacher und Macho.

Nachdem die Fußballweltmeisterschaft 2022 nach Katar verschoben wurde und zudem hinsichtlich der Vergabe der WM 2006 an Deutschland finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, führte dies unter den Verantwortlichen zu – naja – verbalen Spitzfindigkeiten. Theo Zwanziger nannte Katar „Krebsgeschwür des Weltfußballs“.

Dagegen wehrte sich der katarische Fußballverband QFA, vertreten durch den nicht weniger schillernden CSU-Politiker Dr. Peter Gauweiler. Als schillernd gilt er auch als Wirtschaftsanwalt. Unter anderem hatte er seinerzeit Leo Kirch in einem Prozess gegen die Deutsche Bank vertreten.

Das Landgericht Düsseldorf neigte in der mündlichen Verhandlung dazu, die Äußerungen Zwanzigers zuzulassen.

Die Verhandlung selbst wurde wohl recht emotional und intensiv geführt. Etliche Sticheleien wurden vorgetragen. Gauweiler kündigte an, dass das Verfahren notfalls in der Berufung fortgeführt wird. Weitere Verfahren drohen, unter anderem zwischen Netzer und Zwanziger, zwischen der ARD und Zwanziger und noch dazu wegen des Verdachtes auf Steuerhinterziehung, wie der Kicker schreibt. Am 27.4.16 treffen sich Netzer und Zwanziger in Köln vor dem Landgericht. Dann geht’s mit anderem Thema weiter.

2. Großer Irrtum: Rechtsschutz zahlt immer für Selbständige

Handelsvertreter kommen häufig mit der Frage, ob denn der Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Beispielsweise zeigte mir ein Vermögensberater kürzlich sogar eine Rechtschutzpolice der AdvoCard, in der er als Selbständiger versichert war.

Dennoch empfiehlt sich auch hier der nähere Blick in das Kleingedruckte, bevor voreilige Schlüsse gezogen werden.

In § 21 der Allgemeinen Bedingungen des Rechtschutzes ARB 2015 heißt es zwar in der Überschrift:

§ 21 BAUSTEIN P (PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE)

Kurz dahinter finden wir jedoch in Abs.1:

„Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer freiberuflichen gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.“

Ähnliches findet sich übrigens in vielen ARB anderer Rechtsschutzversicherer.

Streitet sich der Vermögensberater z.B. um Provisionen, wird dies von dem Ausschluss betroffen sein.

Aus der Formulierung der Klauseln ergeben sich zwangsläufig streitige Problemfälle.

Voraussetzung für den Ausschluss ist nicht nur ein loser zufälliger Zusammenhang der Interessenwahrnehmung. Es muss vielmehr ein innerer, sachlicher Bezug hierzu bestehen. Nur diejenige Interessenwahrnehmung soll ausgeschlossen sein, die nachweisbar geschäfts- oder unternehmensbezogen ist und deshalb die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als jetziger oder künftiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger betrifft (Harbauer ARB 75, § 25, Rn. 24). Verwendet ein Versicherungsnehmer beispielsweise einen zu gewerblichen Zwecken zugesagten Kredit zwischenzeitlich kurzfristig für eine private Vermögensanlage, ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

Der Rechtsschutz, wenn ein Selbständiger seine Berufsunfähigkeitsrente einklagt, wurde früher oft versagt. Man klagt ja quasi einen Ausgleich für die Einnahmen aus der Selbständigkeit ein.

Rechtsschutz soll bestehen, wenn die Krankheit nicht berufsbedingt ist (LG Hagen 12.06.1995 – 10 S 116/95) oder wenn die selbstständige Tätigkeit aufgrund der Berufsunfähigkeit oder Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann (OLG Köln Urteil vom 25. Mai 1992 · Az. 5 U 186/91 ).

Das OLG Hamm stellt mit Urteil vom 15. Juni 2007 Az. 20 U 50/07   stellt darauf ab, ob auch ein „Privater“ so eine Versicherung abgeschlossen hätte, um die man sich streitet: „Es handelt sich um eine „normale“ Unfallversicherung, wie sie ebenso von Angestellten, Arbeitern, Beamten und anderen gehalten wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Unternehmens/ Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, wird jedenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen und die Klage aus einer solchen Unfallversicherung dem „privaten Bereich“ im Sinne des § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen zuordnen.“ Der Vertrag wurde nicht „in seiner Eigenschaft als selbständiger Bäckermeister oder Gewerbetreibender geschlossen hat, sondern welchen er geschlossen hat wie jedermann.“

Der große Irrtum: Das Geldwäschegesetz

„Das ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“, wirft man dem einen oder anderen Vermittler vor, z.B. wenn er Kundenbeiträge an die Versicherung weiterleitet. Aber stimmt das überhaupt? Ein Blick ins Gesetz soll die Rechtsfindung erleichtern.

§ 2 GwG spricht von Verpflichteten, wozu neben Banken, Anwälten und Finanzvertrieben und weiteren auch Lebensversicherungsvermittler gehören.

Gem. § 3 GwG hat man allgemein bei Geschäften über 15.000 €:

1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,

2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit

sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall

ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner

keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten

Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über

den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit

und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer

Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung

sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen

Abstand aktualisiert werden.

Für den Vermittler gilt zusätzlich:

Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

AVAD kommt – ein bisschen – entgegen

Ich hatte vor zwei Tagen darüber berichtet, dass der AVAD Druck aufbaut, indem sie dem Vermittler (bzw. dessen anwaltlicher Vertretung) Aussagen unterstellt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist antwortet. Daraufhin schrieb ich, dass man so etwas in Zukunft unterlassen sollte. AVAD antwortete prompt, dass man die Mitteilung „bis zur Klärung“ zurückhalte. Wann sie die Sache für geklärt hält, schrieb sie jedoch nicht.

Alte Schule gegen neue Medien

Das Handelsblatt schreibt über einen offenen Konflikt zwischen alter Finanzdienstleistungsschule und der neumodernen Form, der Vermittlung von Verträgen per App.

Die Finanzdienstleistung war lange Zeit ein konservatives Geschäft. Vermittler von vielen Vertrieben lernen auch heute noch die alten Regeln der Vertragsvermittlung. Gespräche im Wohnzimmer, dazu einen Kaffee und Anträge am besten in Papierform.

Im Gegensatz dazu zeigt sich seit Jahren die Welt der neuen Medien. Vertragsvermittlung via Skype, digitale Vergleichsportale, Vertragsschluss per Knopfdruck und neuerdings: per App.

Die neuen Medien sind dabei, der alten Schule den Rang abzulaufen. Viele große Vertriebe habe längst den Zenit überschritten. Die Umsätze stagnieren bestenfalls.

Die DVAG hat in ihrem Blog die neuen Apps unter ihre Lupe genommen und kritisiert. Damit hat sie dann auch gleich eine Reaktion hervorgerufen. Sie meint, es würden per App Maklervollmachten eingeholt werden, und da dies für den Benutzer kaum erkennbar wäre und Missbrauch dieser Vollmachten drohe, könnte arglistige Täuschung vorliegen.

Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED oder FinanceFox heißen diese Appanbieter, denen mit dieser Diskussion zu einer bisher nicht da gewesenen Bekanntheit verholfen wird. Knip knipste auch gleich zurück. Im Handelsblatt ließ Gründer und Chef von Knips, Dennis Just, mitteilen, „Ihr seid der Grund, warum es Knip überhaupt gibt!“.

Man darf gespannt sein, was folgt.