Beharrliches Vorurteil

Es gibt immer wieder weitverbreitete Vorurteile zur VVG. Ein solches hält sich trotz Reformen beharrlich, nämlich dass man angeblich keine zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) abschließen darf, oder dass man sich nicht höher gegen Berufsunfähigkeit versichern darf als das Nettogehalt.

Alles ist spätestens seit der VVG-Reform seit 2008  ein Fall für die Ablage. Für die BU gilt das Bereicherungsverbot nicht, jedenfalls seit 2008 nicht mehr !

Man darf sich also von gesetzlicher Seite gegen BU unbegrenzt versichern!

Zudem gibt es im neuen VVG keine vergleichbare Vorschrift wie § 55 alter Fassung, wonach es ein allgemeines Bereicherungsverbot gab.

Eine solche Vorschrift gibt es noch heute für die  Krankenversicherung in § 200 VVG. Dort gibt es das sog. Bereicherungsverbot.

Die private BU ist aber eine Summenversicherung: Im Schadenfall stellt die vereinbarte BU-Rente genau die zu zahlende Versicherungsleistung dar; es muss kein direkter Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden des Versicherten bestehen. Somit kann es bei der BU auch kein Bereicherungsverbot geben. Im Gesetzgebungsverfahren für die VVG-Reform 2008 wurde für die anderen Versicherungszweige ausdrücklich auf ein Bereicherungsverbot verzichtet (Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945 S. 79).

Das Krankentagegeld darf auch gemäß der üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.

„Ganzheitliche“ Beratung

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse hat einen Beratungsleitfaden erstellt. Dieser Beratungsleitfaden findet Anwendung, wenn mit einem Kunden die gesamte Versicherungs- und/oder Finanzsituation besprochen wird.

Der Beratungsleitfaden dient einem systematischen Vorgehen, der Arbeitskreis spricht von ganzheitlicher Beratung.

Hier ist der Download.

§ 80 Abs. 5 VAG bereitet Kopfzerbrechen

Über die merkwürdige und missglückte Formulierung des § 80 Abs.5 VAG hatte ich mich schon einmal ausgelassen.

Um die seit 2012 bestehende Vorschrift ansatzweise verstehen zu können, muss man sie auseinanderstückeln, etwa wie folgt:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass

im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,

 in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages

 der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung

 angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.

Was bedeutet dies im Klartext? Wurde dadurch die Haftungszeit verändert? M:E: nein! Es soll sich allenfalls um eine gesetzliche Provisionskürzung handeln. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass der Vermittler nicht mehr Provisionen erhält, als wenn die Provision über 5 Jahre verteilt und errechnet würde. Es müsste also eine Vergleichsrechnung erfolgen. Ich kenne aber keinen Versicherer oder Vertrieb, der dies so umgesetzt hat.

Abgeordnetenwatch gibt Lobbyisten bekannt

Wer sich wundert, warum das ein oder andere notwendige Gesetz verhindert wird, oder eine geplante Gesetzesänderung plötzlich im Sande verläuft, der kann sich bei manchem Lobbyisten bedanken.

Lobbyisten sind Interessenvertreter, die von einzelnen im Bundestag sitzenden Parteien Ausweise und damit mehr oder weniger freien Zutritt erhalten.

www.abgeordnetenwatch.de hat erstritten, dass nunmehr die Liste der Lobbyisten veröffentlicht werden muss.

Auf der Liste befinden sich zahlreiche Großkonzerne wie RWE, ThyssenKrupp und Rheinmetall sowie Vertreter einflussreicher Interessenverbände, u.a. aus der Auto- und der Tabaklobby.“

Auf der Liste der zahlreich engagierten Verbände taucht auch der Bundesverband der Versicherungskaufleute auf und auch der Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V.

Kammer für Handelssachen

Die Kammer für Handelssachen (KfH) bestehen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Sie sind zuständig, wenn es sich um eine Handelssache handelt, insbesondere bei allgemeinen Handelsgeschäften, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozessen, wettbewerbliche Streitigkeiten und Ähnliches.

Die KfH soll, wie der Jurist gelernt hat, schneller terminieren und sich mit bestimmten Themen besser auskennen.

Stets unklar war, ob Streitigkeiten von Handelsvertretern mit dem Vertrieb, für den sie tätig sind, auch dazu gehören. Dies war immer wieder ein Streitpunkt. Wurde eine solche Klage bei der KfH  eingereicht, musste dies seitenlang erklärt werden. Das Ziel eines schnelleren Verfahrens verpuffte dann oft.

In einem Verfahren um Ausgleichsansprüche, Buchauszug und Provisionen, von einem Vermögensberater geltend gemacht, hat das die KfH des Landgerichts Frankfurt in einer mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei bei diesen Fragen immer zuständig.

Gut zu wissen, dass es so ist. Das schafft Rechtsicherheit.

Mehr über die KfH in Wikipedia 

Rechtshinweis