DVAG mit neuer Softwarepauschale

Die Softwaregebühren sind immer wieder eine Thema vieler Rechtstreitigkeiten. Hier im BLOG wurde des Öfteren darüber berichtet. Die DVAG wird ab 01.01.2016 die Softwarenutzungspauschale anders aufbauen. Jetzt soll es ein Lizenzmodell geben. Nutzer des Onlinesystems können sich ab Februar für eine Pämiumlizenz oder eine Basislizenz entscheiden.

Die Prämienlizenz beinhaltet alle bisher aus dem Onlinesystem bekannten Anwendungen, sowie das Vermögensberater-Intranet und so weiter. Es soll denn auch bald den elektronischen Antrag geben.

Die um Umfang stark reduzierte Basislizenz wird kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Ob ein Vermögensberater in der Lage ist, mit der Basislizenz seine täglichen Arbeiten zu verrichten, kann nicht beurteilt werden.

Und wieder einmal steht die Verjährung vor der Tür

Am Ende des Jahres droht wie immer die Verjährung von Ansprüchen.

Es gibt eine dreijährige Verjährungsfrist. Dies bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahre 2012 entstanden sind, Ende des Jahres 2015 verjähren können.

Um eine drohende Verjährung aufzuhalten, gibt es eigentlich nur ein sicheres Mittel: man muss rechtzeitig klagen oder rechtzeitig einen Mahnbescheid einlegen.

Ein Mahnbescheid genügt allerdings nur dann, wenn man einen Anspruch darauf hat, einen Geldbetrag ausgezahlt zu bekommen.

Wiederholt werde ich gefragt, ob man auch die Softwarepauschale per Mahnbescheid geltend machen kann. Dies könnte problematisch sein. Wenn zwischen einen Vertrieb und dem Handelsvertreter ein sogenanntes Kontokorrent vereinbart wurde, hat der Handelsvertreter keinen direkten Zahlungsanspruch, sondern zunächst einen Anspruch darauf, dass die Softwarepauschale dem Provisionskonto gutgeschrieben wird.

Mit einem Mahnbescheid kann man dies nicht beantragen.

Dann müsste Klage eingereicht werden bis zum 31.12. muss dann allerdings auch nur die Klage beim Gericht eingegangen sein. Die Gerichtskosten müssen bis dahin nicht gezahlt sein. Nach Einreichen der Klage erhält der Kläger dann eine Gerichtskostenrechnung. Die Verjährung wird nur dann verhindert, wenn nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung unverzüglich die Gerichtskosten eingezahlt werden.

Dies ist dann unbedingt zu beachten.

Makler als Vermögensberater

Ich werde immer wieder gefragt, über welche Zulassungen ein Vermögensberater der DVAG verfügen muss und ob es möglich ist, auch mit Maklerzulassung Vermögensberater zu sein.

Vielleicht hilft ein Blick in den Vertrag:  Der Vermögensberatervertrag (Überarbeitung aus dem Jahre 2007) sieht vor, dass der Vermögensberater „dementsprechend“ sein Gewerbe angemeldet hat und in Besitz der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis gemäß § 34c GewO für die Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft verfügt.

§ 34 c GewO wurde inzwischen gesetzlich überarbeitet.

Der vertragliche Wortlaut „Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft“ aus dem Vermögensberatervertrag entsprach dem früheren § 34c GewO, der alten Fassung des Gesetzes. Dort in Ziffer 2 stand, dass man über diese Zulassung für den „Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft“ verfügen muss. Die alte Fassung galt bis zum 01.01.2013. Ziffer 2 wurde dann ersatzlos gestrichen.

Seitdem steht in § 34f GewO in Abs. 1, dass der Vermittler von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft usw., Anteilen an geschlossenen Fonds, sonstigen Vermögensanlagen der Erlaubnis der Behörde bedarf.

Mittlerweile ist in § 34d GewO geregelt, dass sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler ein sogenannter Versicherungsvermittler ist und die Zulassung gemäß § 34d benötigt. Makler und Versicherungsvertreter wird hier also gewissermaßen in einen Topf geworfen.

Insofern bin ich der Auffassung, dass grundsätzlich auch ein Makler ein Vermögensberater sein könnte.

Im Ausland wohnen, in Deutschland verklagt

Ein ehemaliger Vermögensberater zog ins Ausland. Die DVAG meint, er müsse Provisionsvorschüsse zurückzahlen und verklagte ihn – in Frankfurt.

Im Vermögenberatervertrag ist nämlich eine Gerichtsstandvereinbarung enthalten, wonach in Frankfurt geklagt werden kann.

Normalerweise wird am Wohnsitz des Beklagten geklagt.

Voraussetzung für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung ist grob, dass beide Vertragspartner im Zeitpunkt der Vereinbarung Kaufleute sind oder einen Geschäftsbetrieb führen wie ein Kaufmann. Indiz dafür ist ein entsprechend großer Umsatz, ein Büro, viele Kunden, Angestellte u.s.w..

In der Gerichtsakte tauchte eine Bestätigung auf, wonach der Vermögensberater bei Abschluss des Vertrages noch bei der Sparkasse war – als Azubi. Ohne dem Gericht vorgreifen zu wollen, dürfte ein Azubi kaum einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb unterhalten können…

Nun winkt das Kantonsgericht.

Rechtsstreit von Postbank geht vor das Arbeitsgericht ?

In einem Rechtsstreit der Postbank Finanzberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Amtsgericht Bielefeld die Auffassung, der Handelsvertreter sei als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a HGB anzusehen.

Bei einem Einfirmenvertreter handelt es sich um einen Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer entweder aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten oder wegen Art und Umfang der von ihm geführten Dienstleistung tatsächlich nicht möglich ist. Im Falle des Einfirmenvertreters kraft Vertrages muss der Handelsvertretervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig machen. Das sieht das Gericht auch hier so an. Gemäß dem Handelsvertretervertrag mit der Postbank Finanzberatung AG werden dem Handelsvertreter zwar nicht generell sämtliche weitere Tätigkeiten untersagt, der Klägerin wird jedoch ein Vetorecht bezüglich der zusätzlichen Tätigkeit eingeräumt. Denn sie kann bei wesentlicher Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten, der bestehenden Interessen der zusätzlichen Tätigkeit widersprechen.