Krumme Geschäfte mit Cum-Ex-Deals

Über ein krummes Geschäft mit sog. Cum-Ex-Deals berichtete gestern die ARD. Und zugleich berichtete sie von einer unsauberen Politik, die jahrelang untätig zusah, wie mehrere Personen an einer einzigen Aktie Steuervorteile „genießen“ konnten. Die ARD berichtet auch über die, die sich den Steuervorteil zu eigen machten. Im Bericht tauchen Namen wie Maschmeyer, Ferres und Slomka auf, die nach eigenen Angaben von den Hintergründen des Deals nichts gewusst haben wollen und sogar zum „Anlageopfer“ geworden sein wollen.

„Dividenden unterliegen jedoch der Kapitalertragssteuer, diese werden bei der Ausschüttung automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Aktionär erhält für die gezahlte Steuer eine Bescheinigung – und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift, können positive Kapitalerträge doch mit Verlusten verrechnet werden. Zu viel gezahlte Kapitalertragssteuern werden dann vom Finanzamt erstattet.

Problem für den Fiskus: Bei Cum-Ex-Deals fallen rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer auseinander. Noch dazu sind die Abwicklungssysteme ziemlich träge – so dass recht lange unklar ist, wer nun der eigentliche Besitzer der Aktie ist, wer tatsächlich Dividende kassiert und Kapitalertragssteuern entrichtet hat.“ (Quelle: boerse.ard.de).

LG Freiburg: Versicherungsvertreter darf nicht makeln

Am 30.12.2015 fällte das Landgericht Freiburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine interessante Entscheidung. Ein Versicherungsvertreter darf nicht heimlich nebenbei im Wege einer Ventillösung makeln, indem er dem Kunden vorgefertigte Maklervollmachten eines anderen Maklers übergibt .

„Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreter erteilt worden ist und der in zumindest neun Fällen – noch bei einem nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene – Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgeführte Vollmachten zu Gunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und nach Unterzeichnung an den Makler weiterleitet, handelt der ihm erteilten Erlaubnis zuwider.“

Eine Versicherungsmaklerin hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Vermittler und Makler untersagt wird, als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen. Sie bekam am 30.12.2015 Recht.

Der Beklagte war ursprünglich für die Klägerin tätig. Er ist selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

In § 34d Abs. 1 GewO ist geregelt: Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Auch die Klägerin verfügt über diese Erlaubnis.

Der Beklagte soll nun im Rahmen einer sogenannten Ventillösung Maklervollmachten an eine GmbH weitergegeben haben. Er soll Kunden an die GmbH empfohlen haben.

Von dem Beklagten wurde eingeräumt, er habe den Kunden erklärt, dass er diese im Moment nicht selbst übernehmen könne, und darauf hingewiesen, dass es die GmbH gäbe und diese GmbH als Makler eine Betreuung der bestehenden Verträge übernehmen könne. In diesem Verhalten sah das Landgericht, dass er damit gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt hat, er sei Versicherungsmakler.

Gemäß § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter, damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Das Landgericht weiter: „Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“

Weil der Beklagte ausgefüllte Maklervollmachten mitbrachte und diese dem Kunden übergab, sei er damit als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tägig geworden. Die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate würden u.a. für eine handelsvertretermäßige Tätigkeit sprechen.

Das Landgericht weiter: „Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler… Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO…. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 18.09.2013 – I.ZR 183/12).

Maschmeyer und die Formel für das Glück

Viele suchten vergebens. Carsten Maschmeyer hat es gefunden, den sicheren Weg, Millionär oder ähnliches zu werden.

Er hat ein Buch geschrieben: „Die Millionärsformel“.

Lesen werde ich es nicht. Es hat nach meiner Ansicht schon genug von solchen Büchern gegeben.

In der Welt erzählt er ein paar Einzelheiten. Man muss nur viel Geld sparen, und hoffen, dass das Vermögen nicht irgendwo verschwindet und man sollte noch leben, wenn man sein Sparziel erreicht hat.

Folgen des BGH-Urteils

Über das BGH-Urteil, in dem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögenberatervertrag der DVAG für unwirksam erklärt wurde,  schreibt Christoph Baltzer in Value das Beratermagazin.

Über die Auswirkungen des Urteils schreibt Das Investment.com .

Von der rechten Tasche in die linke

Der Infinus Prozess kommt voran.

Ende 2015 hatte der Prozess zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug der Infinus Gruppe vor dem Dresdener Landgericht begonnen. Nach der Festnahme 2012 fanden sich sechs Infinus-Verantwortliche in der Untersuchungshaft wieder, so der Versicherungsbote.  Einige Vermögenswerte konnten sichergestellt werden. Angeblich soll es sich um Werte in Höhe von ca. 14,5 Mio. EUR handeln. Es handelt sich dabei um persönliches Vermögen der Beschuldigten Jörg Biel, Siegfried Bullin, Dr. Kewan Kadkhodai, Andreas Christian Kison, Rudolf Ott und Jens Pardeike.

22.000 Anleger hatten ihr Geld verloren. Nicht von einem „tragfähigen Geschäftsmodell“, wie die Verteidigung behauptete, sondern von einem „Schneeballsystem“, spricht die Anklage.

Jens Pardeike war geständig und kam inzwischen frei. Pardeike hatte bereits 2005 den Eindruck, etwas mit den Bilanzen sei vielleicht nicht ganz koscher. „Ich hatte Bauchschmerzen, habe auf Gefahren aufmerksam gemacht.“, sagte Pardeike gegenüber der Bild.

Jetzt mussten zwei der Manager aussagen, Jürgen K. und Armin H.. Sie bestätigten, dass ein Teil der Entnahmen durch hohe Eigenprovisionen erzielt wurden.

K. sagte gemäß der Dresdener Neuer Nachrichten: „Gemeinsam mit meiner Frau habe ich 500.000 Euro in Orderschuldverschreibungen und Aktien von Infinus investiert“, sagte K. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters Hans Schlüter-Staats, ob ihn die Infinus-Führungsriege um Jörg Biehl darum gebeten habe, sagte er: „Ich habe es freiwillig getan, weil ich von den Produkten überzeugt war.“

K. sagte weiter:  „Es hätte wohl niemand etwas dagegen, wenn auf dem eigenen Konto jeden Monat 30.000 Euro eingehen. Keiner würde das Geld gern wieder hergeben wollen, auch wenn es sich zunächst nur um einen Vorschuss handelt.“

Direktionsmanager Armin H. sagte aus:„Ich habe drei Lebensversicherungsverträge für mich und meine Familie abgeschlossen“,  Auch er wollte mit den Provisionen aus den Geschäften ein drohendes Defizit abwenden, bekräftigte aber wie Jürgen K.: „Es war meine Idee.“

Für die Policen habe er monatlich 10.000 Euro gezahlt, und er habe ein Nettoeinkommens von 20.000 Euro im Monat gehabt.

Warum ein Versicherungsprofi wie er  kritischen Stimmen nicht auf den Grund gegangen ist, wurde er gefragt. Bereits als Vorstand der zur Gothaer Versicherung gehörenden Fingro AG arbeitete er eng mit Infinus zusammen und bekam mit, wie Makler des Unternehmens ihre Eigenverträge nicht mehr bezahlen konnte. „Mich hat das nicht beunruhigt, weil die Probleme meistens schnell gelöst waren“, sagte er laut DNN.