Lange Prozessdauer

Die WELT berichtete kürzlich, dass sich ein griechischer Anwalt darüber beschwert hatte, dass er in einem neuen Zivilverfahren einen Gerichtstermin erhalten hatte, und zwar für das Jahr 2031 (in Worten zweitausendeinunddreißig).

Die WELT mutmaßte darüber, dass die Richter, die diesen Gerichtstermin wahrnehmen werden, ja noch nicht einmal mit dem Jurastudium begonnen hatten. Die Richter aus dem Jahr 2031 müssten wohl heute noch Schüler sein.

Diese langen Verfahren haben wir in Deutschland Gott sei Dank nicht. Verfahren über mehrere Instanzen dauern jedoch auch hier mitunter mehr als acht Jahre und haben dann immer noch kein Ende gefunden. Dies ist traurig genug, gerade dann, wenn es um den Ausgleichsansprüche geht, die der Handelsvertreter nach Renteneintritt geltend macht. Über dieses langwierige Verfahren berichte ich morgen.

DVAG vor Veränderungen

Die DVAG ist ein typischer Finanzdienstleister, ein typischer Strukturvertrieb. Der Verkauf von Versicherungen steht im Vordergrund. Im Angebot waren meist Produkte der AachenMünchener.

So war das Angebot beschränkt, im Gegensatz zur Konkurrenz wie z.B. Swiss Life Select (vormals AWD). AWD hatte sich ursprünglich nicht auf einen Produktgeber reduziert. Man nannte sich – zumindest bis zur Anbindung mit der Swiss Life – unabhängig.

Die DVAG hingegen beschränkte sich zumeist auf das Angebot der AachenMünchener. Was von dort nicht angeboten wurde, gab es nicht.

So kam der einen oder andere Vermögensberater auf die Idee, seine Angebotspalette zu erweitern. Wenn z.B. die AachenMünchener die Versicherung einer größeren Speditionsflotte ablehnte, wurde dies von anderen Versicherern angeboten. Insider sprechen dann von Ventillösung. Nur ausnahmsweise, wenn es nicht anders geht und um den Kunden besser anzubinden, sollte auf eine fremde Versicherung zurückgegriffen werden.

Ansonsten musste der Berater befürchten, den Kunden ganz zu verlieren. Ob dies vertragskonform ist, soll hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls hatte eine Gruppe erfolgreicher Vermögensberater von dieser Idee Gebrauch gemacht. Dadurch wurde gerade bei Geschäftskunden eine bessere Anbindung erzielt. Diese hatten, wie in dem Fall des Spediteurs, kein Verständnis dafür, dass gewisse Risiken bzw. die Fahrzeuge nicht versicherbar waren.

Diese Vermögensberater erhielten vor Jahren, nachdem deren Ventillösung dem Vorstandsvorsitzenden der DVAG Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, von diesem  einen persönlichen Brief. Darin teilte er seine Betroffenheit mit. Er erwartete, dass sein System der Allfinanz, so wie er es erfunden hatte, umgesetzt werde und von der Ventillösung Abstand genommen wird.

Durch die Ventillösung schien ein Dogma in Gefahr zu geraten.

Dass jetzt, nach mehr als einem Jahr nach Tod des Gründers, mit dem Inkassoangebot für Gewerbetreibende neue Wege gesucht werden, ist daher bemerkenswert. Zumindest zielt man dabei auf einen Kundenstamm ab, der bereits bei der oben beschriebenen Ventillösung im Fokus stand.

DVAG verlässt alte Wege

Nach etwas mehr als einem Jahr seit dem Tod des Gründers Pro.Dr. Reinfried Pohl verlässt die DVAG den Weg der originären Finanzdienstleistung.

Inkasso und Onlinebuchhaltung für die Kunden soll nach dem Versicherungsboten jetzt mit in das Angebot aufgenommen werden.

Vorschüsse zurückzuzahlen

Am 03.06.2011 verurteilte das Landgericht Halle einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

Der Klägerin steht gegen der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Zunächst meinte das Gericht, dass die Anwendung des § 92 Abs. 4 HGB zulässig sei. Dies gelte auch für selbstständige Handelsvertreter, die Versicherungen vermitteln.

Im Übrigen habe die Klägerin für jeden der Stornoberechnung unterlegten notleidend gewordenen Vertrag im Einzelnen durch Vorlage des individuellen Schriftverkehrs substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Anforderung an die notwendige Nachbearbeitung des einzelnen Vertrages hinreichend nachgekommen ist. Sie hat im Rahmen der Abrechnung, die hier aufgrund der Beendigung der Tätigkeit auf die notleidend gewordenen Verträge ausgerichtet war, im Einzelnen dargelegt, wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten zustehende Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte mithin eine Zuvielzahlung erhalten hat.

Das bloße Bestreiten der Schritte der im Einzelnen dezidiert vorgetragene Nachbearbeitung sei nicht erheblich, so das Gericht, da die Klägerin die konkrete Nachbearbeitung zu jedenfalls im Einzelnen dargelegt habe.

Urteil Landgericht Halle Aktenzeichen 4 O 437/10.

Vorsichtiges Herantasten

Die DVAG hatte im Jahre 2007 für zigtausend Handelsvertreter  einen neuen Vertrag ausgearbeitet. Alle sollten den unterschreiben. Die meisten kamen dem nach.

Inhalt des Vertrages war eine Provision von 24 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen.

Davon ist die DVAG nachher in Berechnungen und Auszahlungen abgewichen. Man kürzte auf 22 Prom..

Viele Gericht sind derzeit damit beschäftigt, ob eine einseitige Änderung zulässig ist. Bisher gab es keine Entscheidung, weder in die eine noch in die andere Richtung.

Das Landgericht München meinte kürzlich in einem Beschluss: Soweit die Klägerin auf den Frankfurter Schnellbrief Bezug nimmt, erschließt sich nicht, wieso die Klägerin berechtigt gewesen wäre, einseitig einen vertraglich vereinbarten Provisionssatz abzuändern“.  Anderereits hielt das Gericht es für bemerkenswert, dass dies doch für „erhebliche Unruhe“ gesorgt haben müsste und warum der Berater davon nichts mitbekommen haben will.

Man tastet sich also vorsichtig an ein sensibles Thema heran.