Salomon in Landshut

Ein eher salomonisches Urteil fällte das Landgericht Landshut kürzlich.

Die DVAG verlangte Provisionsvorschüsse zurück. Der ausgeschiedene Vermögensberater wollte widerklagend einen Buchauszug, weil er meinte, noch Ansprüche zu haben.

In der ersten Instanz wurde er zur Zahlung verurteilt. In der zweiten Instanz wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob dem Berater noch Dynamikprovisionen zustehen würden.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Berater erstmals die Provisionen zurückzahlen soll, aber gleichzeitig die DVAG einen Buchauszug zu erteilen habe.

Der Inhalt des Buchauszuges erstreckt sich auch auf Informationen, die zur Vorbereitung der Berechnung von Dynamikprovisionen dienen. Das Landgericht wollte jedoch noch nicht abschließend entscheiden, ob tatsächlich die Ansprüche auf Dynamikprovisionen bestehen. Dies müsste im Streitfall erst in einem weiteren Verfahren klargestellt werden.

Clarus zum Arbeitsgericht

Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.

Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.

Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.

Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.

Makler bekommen nach wie vor erheblich mehr

Über eine äußerst interessante Studie berichtet heute das Versicherungsjournal. Die Studie heißt „Provisionen und Courtagen – Was die Versicherer ihren Vermittler zahlen“ und ist als E-Book für 29,90 € erhältlich.

Ergebnis der Studie: Makler erhalten deutlich höhere Provisionen und das neue Lebensversicherungs- und Fondsgesetz hat sich auf die Provisionen überwiegend noch nicht ausgewirkt.

Die Abschlussprovisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen liegen bei Maklern zwischen 35 und 45 Promille. Ausschließlichkeitsvertreter bekommen nur etwa 25 Promille Abschlussprovision.

Bestandsprovision gibt es bei den Lebensversicherungen regelmäßig nicht. Die durchschnittliche Stornohaftung ist insbesondere in der Ausschließlichkeit spürbar höher. Die Stornohaftungszeit ist im Durchschnitt in Höhe eines halben Jahres angestiegen.

Sondervergütungen sind bei Maklern fast völlig weggefallen, bei den ausschließlichen haben sich diese sogar noch erhöht.

In der Krankenversicherung gibt es nunmehr keine Provisionen mehr über 10 Monatsbeiträge hinaus. Der Makler erhält durchschnittlich 7,3 Monatsbeiträge, der ausschließliche nur etwa 5,1.

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Es gökert wieder

Auffallend ist er ja, dieser Herr Mehmet Göker. Bei „Bauer sucht Frau“ hätte man ihn – wie der Versicherungsbote – den charismatischen Versicherungsvertreter genannt. Der Versicherungsbote wählte für ihn den Titel The Wolf of Wallstreet, den ich eigentlich für die Herren S&K freigehalten hatte.

Versicherungsdiktator nannte ihn das Versicherungsjournal, als „Der Pate“ wurde er von mir bezeichnet.

Göker ist nunmehr Thema eines 2. filmischen Vergnügens. Klaus Stern, der schon die eine oder andere Auszeichnung für den 1. Film erhielt, hat einen 2. gemacht, der das Leben Gökers nach Zerfall seiner MEG durchleuchtet.

Und siehe da: Es gibt ihn noch oder wieder (oder wie auch immer).

Der zweite Teil hat am Sonntag, den 10. Mai um 20.00 Uhr im Rahmen des DOKFest München Weltpremiere. Nun könnte der zweite Film „VERSICHERUNGSVERTER 2 – Mehmet Göker macht weiter“ neue Erkenntnisse über die Geschäfte mit den Versicherern bringen. ich bin gespannt.

Eine Frage der Konnexität

Vieles ist eine Frage der Konnexität. Der Begriff hat aber im rechtlichen Sinn eine besondere Bedeutung.

Ein Vermögensberater sollte ein Darlehen zurückzahlen. Weil er diesem nicht nachkam, wurde er verklagt. Er hatte mit der Deutschen Vermögensberatung vereinbart, dass das Darlehen zur Rückzahlung sofort fällig würde, wenn der Vermögensberatervertrag gekündigt wird.

Nunmehr wandte der Vermögensberater ein, ihm würden noch Provisionen zustehen. Schließlich habe man im Jahre 2007 vereinbart, dass er für die Vermittlung von Lebensversicherungen 24 Promille von der Bewertungssumme erhalten solle. Nun habe er gehört, dass nur 22 Promille abgerechnet wurden.

Im Rahmen einer sogenannten Wiederklage wurde dann der sog. Buchauszug geltend gemacht. Mittels des Buchauszuges wird der Vermögenberater in die Lage versetzt wird, seine behaupteten Provisionsansprüche auszurechnen und einzufordern.

Eine Wiederklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn Klage und Wiederklage etwas miteinander zu tun haben. Zwischen einem Darlehen und einer Provisionsforderung besteht zunächst offensichtlich kein Zusammenhang.

Der Vermögensberater wandte ein, dass, wenn richtig abgerechnet worden wäre, das Darlehen ja schon längst bezahlt wäre, und zwar mit den von ihm verdienten Provisionen. Nur deshalb, weil die Provisionen gekürzt wurden, wäre es überhaupt zu der Klage auf Rückzahlung des Darlehens gekommen.

Das Landgericht Krefeld sah einen direkten Zusammenhang und fällte kürzlich einen entsprechenden Beschluss, wonach ein Zusammenhang bestehen sollte. Nunmehr ist eine Beweisaufnahme angekündigt.