Praktische Folgen der Kürzung

Über die praktischen Auswirkungen der Provisionskürzung kann man verschiedene Ansätze vertreten.

Wird der pauschale Standpunkt vertreten, man müsse ja nur die Provisionen zusammenrechnen, die für die Lebensversicherungen der letzten Jahre ausgezahlt wurden und diesen 2 Promille hinzu setzen, würde der Einwand der Ungenauigkeit entgegengehalten werden.

Schließlich wäre es nicht auszuschließen, dass z. B. Provisionsabrechnungen aus dem Jahre 2008 Lebensversicherungen Provisionen enthalten würden, die aus Vorgängen aus dem Jahre 2007 oder früher stammen, und die überhaupt nichts mit einer Provisionsänderung zu tun haben. Die Provisionssummen enthalten ja nicht nur Vorschusszahlungen aus aktuell vermittelten Provisionen sondern auch Provisionen, aus Umstellungen, die ausgezahlt werden, weil Verträge sicher geworden sind.

Von daher ist zu empfehlen, das Thema detailliert zu betrachten, sollte eine Provisionsänderung zu Unrecht erfolgt sein, müsste im Einzelfall geprüft werden, bei welchem Vertrag welche Provision hätte ausgezahlt werden müssen. Hier ist dann ein Abgleich zu erfolgen, mit den jeweiligen Abrechnungen. Eine Übersicht über alle vermittelten Verträge und über die Chronologie der einzelnen Vertragsabläufe bekommt der Handelsvertreter über den sogenannten Buchauszug.

Können denn Provisionen einseitig gekürzt werden?

Nun stellt sich die Frage, ob der Frankfurter Schnellbrief eine vertragliche Regelung ändern kann.

Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten.  Einseitige Vertragsänderungen sind also grundsätzlich nicht möglich.

Eine beiderseitige Vertragsänderung könnte darin zu sehen sein, wenn der Vertragspartner einer Änderung zustimmt. Die Zustimmung muss grundsätzlich nicht einmal ausdrücklich erklärt werden. Ein schlüssiges Handeln genügt.

Ob dies in der Entgegennahme von Provisionsabrechnungen gesehen werden kann, ist äußerst zweifelhaft, da die Provisionsabrechnungen die Änderungen nicht zum Ausdruck bringen.

Eine Vertragsannahme durch Schweigen ist grundsätzlich auch denkbar, wenn die Vertragspartner Kaufleute wären, über eine Änderung Verhandlungen führen würden und Vereinbarungen einseitig durch Protokoll festgehalten würden.

Andererseits könnte auch ein Recht gegeben sein, einen Vertrag abzuändern, wenn sich gewisse Sachverhalte grundlegend ändern. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn es die Inhalte eines Vertrages gar nicht mehr gibt.

Dieser Einwand wurde wiederholt von der DVAG hervorgebracht. Schließlich enthält die Tabelle der Grundprovisionen 5/2007 genaue Produktbezeichnungen und entsprechende Produktschlüssel. Sollte es diese Produkte nicht mehr geben, stellt sich die Frage, in wie weit dann die alte Provisionsregelung noch eingreift.

Außerdem wird der Standpunkt vertreten, dass hier ein Vermögensberater durch die Provisionskürzung ja nicht nur Nachteile leiden würde, zumal ja Erfolgsprovisionen erhöht worden sein sollen.

Während auf die Schriftformerfordernis abzustellen ist, die im Vermögensberatervertrag geregelt und m.E. eine – nicht schriftliche – Änderung nicht zulässt, werden aber auch andere Meinungen vertreten. Ein Anwaltskollege, den ich sehr schätze und ein renommiertes Maklerbüro vertritt, vertritt kürzlich die Meinung, dass eine Provisionsänderung durchaus möglich sein kann.

Was steht im Frankfurter Schnellbrief?

Am 26.11.2007 wurde ein sog. Frankfurter Schnellbrief verfasst, der zunächst sich mit Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz, die ab dem 01.01.2008 eintreten, auseinandersetzt. Weiter heißt es dort: „Gemäß dem neuen VVG müssen die Abschlusskosten bei Lebens- Renten- und Berufsunfähigkeit Versicherungen künftig auf die ersten 5 Versicherungsjahre verteilt werden.

Anmerkung: Eine Vorschrift in der VVG wurde hier nicht genannt. Gemäß dem ab 01.01.2008 neuen § 169 Abs. 3 VVG heißt es: „Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre ergibt.“ § 169 VVG gilt übrigens nur für Lebensversicherungen. Er regelt den sogenannten Rückkaufswert im Fall der Kündigung durch einen Versicherungsnehmer. Weitere Regelungen trifft § 169 VVG nicht.

Im weiteren Text des Frankfurter Schnellbriefes heißt es, dass künftig im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt werden. Dafür werden Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen EDV-Bonus von 0,25 € erhöht. Künftig sollen Erfolgsprovisionen von 3,25 € auf alle Einheiten gezahlt werden.

In einer Beweisaufnahme teilte ein Mitarbeiter der DVAG mit, dass dieser Brief an alle Vermögensberater versandt worden sein soll.

Die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden zur Provisionskürzung

Am 12. März 2015 wandte sich der Vorstandsvorsitzende der DVAG, Andreas Pohl, an die Mitglieder des AS-Klubs in einem Rundbrief. Dort heißt es, dass seine Massenmail eines einzelnen Mitgliedes des AS-Klubs zu Irritationen zum Thema Provisionsveränderungen im Rahmen der VVG Reform aus dem Jahre 2008 geführt hat.

Weiter heißt es dort: „Zum 01.01.2008 wurden die Provisionsregelungen in der Lebensversicherung verändert“. Anlass hierfür war eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetz.

In diesem Schreiben wird ferner Bezug genommen auf einen Frankfurter Schnellbrief mit der Nummer 85/2007.

Außerdem wird mitgeteilt, dass ein Einheiten-Storno in eine pro rata Wertung umgestellt wurde. Ein Storno während der Haftungszeit würde bis dato immer ein volles Einheiten-Storno bedeuten. Bei einem Storno im 35. Monat bei einer Haftzeit von 36 Monaten gäbe es immer 100 Einheiten-Storno.

Leider wurde in dem Schreiben nicht erwähnt, was „bis dato“ bedeuten soll. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 findet sich diese Regelung nämlich nicht. Dort heißt es: „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß der Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß der gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl der Beiträge (Prämien) an den Betroffenen Produktpartner entrichtet hat. Übersetzt heißt dies: Zahlt der Kunde, entsteht auch der Provisionsanspruch. Zahlt der Kunde ratierlich, entsteht auch der Provisionsanspruch ratierlich.

Der Vermögensberatervertrag von 2007 enthält demnach keine Regelung, wonach bei einer vor Ablauf der Haftungszeit eingetretene Stornierung ein voller Rückforderungsanspruch gegeben ist.

Was ist dran an der vieldiskutierten Provisionskürzung bei der DVAG?

Immer wieder gibt es Missverständnisse und Fragen dazu, ob denn tatsächlich bei Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG eine Provisionskürzung erfolgt ist.

Hier gibt es die wildesten Gerüchte, sodass ich an dieser Stelle etwas Aufklärung betreiben möchte.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass diese Diskussionen allenfalls den Vermögensberatervertrag betreffen können, der im Jahre 2007 abgeschlossen wurde. Im Jahre 2007 trat die DVAG an viele Vermögensberater mit dem Anliegen heran, dass diese einen neuen Vermögensberatervertrag unterschreiben sollte.

Dieser Vertrag aus dem Jahre 2007 sah in seiner unterschriebenen Form aus wie eine gebundene Urkunde, beginnend mit dem Vertrag, auf deren Seite 9 die jeweiligen Unterschriften, und in Anschluss daran die Tabelle der Grundprovisionen (Anlage A), Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Anlage B), Familienabsicherungsplan und Versorgungswerk.

Der Vermögensberatervertrag regelt unter Ziffer IV, dass die Provision errechnet wird, anhand der Provisionsbedingungen laut Anlage A und des persönlichen Prozentsatzes des Vermögensberaters (= Provisionsstufe) entsprechend der Tabelle der Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen laut Anlage B. Er nimmt also direkt Bezug auf die in dieser Urkunde beigefügten Anlagen. Unter Ziffer VIII ist geregelt, dass Änderungen des vorliegenden Vertrages der Schriftformerfordernis bedürfen. Dort ist auch geregelt, dass Bestandteil dieses Vertrages die Anlagen A Tabelle der Grundprovisionen (Ausgabe 05/2007) B Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Ausgabe 05/2007), C Bedingungen für besondere Zusatzleistung (Ausgabe 05/2007) sind.

Wirft man einen Blick in die Tabelle der Grundprovisionen Anlage A 05/2007, dort auf Seite 3, ist geregelt, dass für Lebensversicherungen Produktschlüssel 20/68 24 Promille, für die fondsgebundene Direktversicherung FRG, FRGD, FRGE, Produktschlüssel 20/70 ebenfalls 24 Promille gezahlt werden. Die Wunschpolice, hier die konventionelle Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr KRB, KRBE, KRBED1, KRBED2 mit den Produktschlüssel 20/65 wird ebenfalls mit 20 Promille verprovisioniert. Hier gelten die Hinweise 6,9,15,23,24,33. Die Hinweise werden als letzte Seite der Tabelle der Grundprovisionen erläutert.

Unter Ziffer 6 heißt es dort: Als Bewertungssumme gilt die der Hauptversicherung zu Grunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen).

Unter Ziffer 15 heißt es, dass die Provisionshaftungszeit 1/10tel der Beitragszahlungsdauer beträgt, max. 42 Monate.

Mithin lassen sich die Provisionen, die für Lebensversicherungen gezahlt werden sollen, anschaulich und gut nachvollziehbar berechnen.