BGH: Provisionsvorschüsse können u.U. nicht zurückverlangt werden

Der BGH entschied am 19. Januar 2023 mit dem Aktenzeichen VII ZR 787/21, dass eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB gesehen werden kann. Auch in dem Fall kann der Unternehmer die gewährte Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Absatz 1 BGB zurückfordern. Gegenstand dieses Urteils war eine Klägerin, die Möbel vertreibt und produziert. Der Beklagte dort war selbstständiger Handelsvertreter, erhielt Provisionen, die monatlich abgerechnet wurden.

Irgendwann bestand zu Lasten des Handelsvertreters ein Saldo in Höhe von über 8.000 Euro. Danach schlossen die Parteien eine Darlehensvereinbarung in Höhe dieses Saldos, die mit Provisionsforderungen des Handelsvertreters verrechnet werden sollten. Der Handelsvertreter erhielt weitere fest vereinbarte monatliche Vorauszahlungen, die gemäß der Darlehensvereinbarung als Darlehen gewährt werden sollten. Zudem wurde vereinbart, dass im  Kündigungsfall das noch offene Darlehen und die Zinsen in einer Summe sofort fällig wären.

Der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto ergab später noch einen Betrag von etwa 55.000 Euro. Der Handelsvertretervertrag wurde beendet und der Betrag von dem Vertrieb geltend gemacht.

Der Vertrieb klagte etwa 55.000 € ein. Dieser Saldo wurde gemäß Vereinbarung als Darlehen gewährt.

Der BGH begründete die Unwirksamkeit der klägerischen Forderung wie folgt:

Gemäß § 134 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die gegen ein Gesetz verstoßen. Gemäß § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass dieser in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werde.

Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteil geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen.

Danach können auch mittelbare Folgen einer Kündigung oder Vertragsbeendigung vom Verbot des § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB erfasst werden.

Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung beschränkt sich nicht auf die vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs, sondern umfasst den Rückzahlungs-anspruch insgesamt. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Darlehen erst nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig sei. Der BGH stellte darauf ab, dass die Vereinbarung eines Darlehens sich im vorliegenden Fall als Umgehungsgeschäft darstelle, durch das die Anwendbarkeit von § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen wird.

In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ist das Geschäft unwirksam. Die Gewährung eines variablen Darlehens an den Beklagten, welches monatlich mit Provisionsforderungen verrechnet werden sollte, ist, sofern dieses nicht zur Deckung eines besonderen Kreditbedarfs des Handelsvertreters dient, die Gewährung eines monatlichen Provisionsvorschusses mit entsprechender Verrechnungsabrede gleichzustellen. Etwas Anderes sieht der BGH darin, wenn ein Darlehen zur Finanzierung eines bestimmten Bedarfs erteilt wird. Dann würde sich die Unwirksamkeit der Abrede nur auf die vereinbarte Fälligkeit, nicht jedoch auf den auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Anspruch beziehen.

Etwas Anderes wäre nur dann, wenn das Darlehen zweckgebunden ist. In diesem Fall wird jedoch kein besonderer Kreditbedarf des Handelsvertreters gedeckt.

Hier handelt es sich bei der Darlehensgewährung um eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Vergütung, sowie es bei Provisionsvorschusszahlungen üblich ist.

Dies ist gemäß § 134 BGB unwirksam und damit nichtig. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht. Der Vertrag bleibt im Übrigen dagegen wirksam.

Ungerechte Grundsätze

Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches sind nicht gerecht.

Sie sind unlogisch und unschlüssig.

Nehmen wir einmal als Beispiel die Abrechnung nach den „Grundsätzen“ im Haftpflichtbereich. Als allgemein bekannt darf man voraussetzen, dass Haftpflichtversicherungen oft eine lange Bestandsdauer haben.

Gemäß §89b Abs. 1 kann der Handelsvertreter einen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung erhebliche Vorteile hat. Gemäß Abs. 5 gilt dies auch für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, dass anstatt der Geschäftsverbindung die Vermittlung neuer Versicherungsverträge als Ausgangspunkt gilt.

Nachvollziehbar gehen die Grundsätze dann auch von den letzten Provisionen aus. Sie bemessen die Provisionen der letzten fünf Jahre und berechnen daraus eine Durchschnittsprovision.

Anschließend soll daraus der wirtschaftliche Vorteil für den Unternehmer für die Zukunft berechnet werden.

Die Grundsätze legen dabei den Faktor 0,5 zu Grunde.

Dies bedeutet im Klartext: Der wirtschaftliche Vorteil des Unternehmens soll ausgehend von einer Jahresprovision davon 0,5, also die Hälfte einer Jahresprovision, betragen.

Der wirtschaftliche Vorteil im Bereich der Sachversicherungen soll damit für den Vertrieb auf ein halbes Jahr nach Ende des Handelsvertretervertrages begrenzt sein.

Man kann den Gedanken auch anders formulieren: Nach einem halben Jahr sollen bereits die von dem Handelsvertreter vermittelten Sachversicherungen für den Vertrieb keinen Wert mehr haben. Eigentlich kann dies nur sein, wenn sie storniert wurden.

An dieser Stelle muss allerdings erwähnt werden, dass je nach länge der Betriebszugehörigkeit eine Aufwertung erfolgt. Doch auch dieser Faktor bleibt nebulös.

Selbstverständlich dürfte eine Sachversicherung eine wesentlich längere Bestandsdauer haben.

Die Ausgangsüberlegungen in den Berechnungsvorgaben der Grundsätze sind nicht verständlich.

Noch deutlicher wird das Dilemma bei den Krankenversicherungen. Auch hier ist Ausgangspunkt eine Jahresprovision, gerechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Diese wird dann mit dem Faktor 0,08 multipliziert. Zwölf Monate multipliziert mit 0,08 ergibt 0,96 Monate.

Gedanklich bedeutet dies, dass der wirtschaftliche Vorteil einer vermittelten Krankenversicherung nach 0,96 Monaten endet.

Auch hier gibt es einen weiteren Faktor abhängig von der Betriebsdauer.

Wird diese Betriebsdauer nicht erreicht, bleibt es bei den dubiosen geringen Faktoren.

Hier kann nur gefordert werden, dass die Grundsätze unbedingt revidiert werden.

OLG Celle: Arbeitsgericht bei vollberuflichem Handelsvertreter zuständig

Unter bestimmten Umständen werden Streitigkeiten mit Handelsvertretern vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG.

Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € an Vergütung einschließlich Provisionen bezogen haben (BGH Beschluss vom 16.10.2014, Az: VII ZB 16/14).

Zu diesem Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrages), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist ( § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, sogenannte Einfirmenvertreter kraft Weisung).

Einfirmenvertreter kraft Vertrages ist ein Handelsvertreter, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er als Einfirmenvertreter kraft Vertrages einzustufen. Die hauptberufliche Tätigkeit genügt also bereits zur Einstufung.

Dabei kommt es dann nicht mehr darauf an, ob ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Nach der sogenannten typisierenden Betrachtung ist ein Handelsvertreter einem Angestellten ähnlich angenähert, der hauptberuflich tätig ist, auch wenn ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Schließlich ist er verpflichtet, wie ein hauptberuflich Angestellter, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden.

Das Oberlandesgericht Celle hatte am 26.06.2020 unter dem Aktenzeichen 11 W 20/20 dazu eine interessante und richtungsweisende Entscheidung getroffen (hier geht es zum bisher unveröffentlichtem Beschluss des OLG Celle vom 26.6.2020 unter dem Az. 11 W 20/20).

Auch hier ging es um einen Vertriebspartnervertrag, in dem der Handelsvertreter im Hauptberuf gemäß § 84 HGB tätig ist und im Bereich der Versicherungsvermittlung exklusiv für die Gesellschaft tätig wird. Die Ausübung einer anderweitigen Nebentätigkeit wäre nach diesem Vertragsverhältnis ausdrücklich gestattet.

Das Oberlandesgericht hielt dies aber für unerheblich. Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bloßes vereinbartes Konkurrenzverbot für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes nicht ausreichen würde. Dafür kommt es jedoch auf die Formulierung „im Hauptberuf“ an.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € bezogen hat. Das Landgericht hat in der Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen. Dies war dem OLG auch egal, da das OLG allein auf die Behauptung der Beklagten (der Handelsvertreterin) abgestellt hatte, wonach diese behauptet hatte, in den letzten sechs Monaten weniger als 1000 € monatlich verdient zu haben.

Bisher unveröffentlichter Beschluss OLG Celle  11 W 20/20

 11 W 20/20

7 O 40/20 Landgericht Verden

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

F. AG …,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …,

gegen

L. E., …,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt …,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Ober-landesgericht … als Einzelrichter am 26. Juni 2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Verden vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.434,31 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 

Gründe:

Die nach §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

I.

Soweit die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann dahinstehen, ob dem Landgericht ein derartiger Vorwurf zu machen ist. Ein (etwaiger) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat in zivilrechtlichen (Hauptsache)Verfahren lediglich zur Rechts-folge, dass die hiervon betroffene Partei im Berufungsverfahren neuen tatsächlichen Vortrag halten darf (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Nicht aber hat – wie es offenbar die Vorstellung der Klägerin ist – ein (etwaiger) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs per se zur Rechtsfolge, dass die angefochtene Entscheidung allein deshalb aufzuheben ist. Demgemäß entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, darlegen muss, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 243/16, juris Rn. 13). Diese Problematik stellt sich in – wie vorliegend – Beschwerdeverfahren allerdings von vornherein nicht, da die Beschwerde gem. § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann.

II.

Vorliegend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet.

1. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeit-gebern. Handelsvertreter i. S. d. § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen bezogen haben (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – VII ZB 16/14, juris Rn. 15). Zu dem genannten Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Weisung). Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (BGH, a. a. O., Rn. 16). Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, wenn ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handels-vertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen, wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmen-vertreter (BGH, a. a. O., Rn. 18).

2. Gemessen hieran gilt Folgendes:

a) In § 3 Nr. 1 erster Absatz des Vertriebspartnervertrages vom

19./21. Oktober 2016 ist vereinbart, dass der Vertriebspartner, mithin die Beklagte, selbständiger Handelsvertreter im Hauptberuf gem. §§ 84 ff. des HGB ist und im Bereich der Versicherungsvermittlung exklusiv für die Gesellschaft tätig wird (Hervorhebung durch den Senat). Der Umstand, dass der Beklagten in § 11 Nr. 1 zweiter Absatz des Vertrages die Ausübung einer anderweitigen Nebentätigkeit gestattet worden ist, ist nach Maßgabe der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze unerheblich. Ebenso fehl geht die Argumentation der Klägerin mit den Regelungen in § 11 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages. Zwar ist es als solches natürlich richtig, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bloßes vereinbartes Konkurrenzverbot für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB gerade nicht ausreicht (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – VII ZB 45/12, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – VIII ZB 45/08, juris Rn. 23). Insoweit kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 11 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages bei isolierter Betrachtung ein (bloßes) Konkurrenzverbot in dem vorgenannten Sinn darstellen würden. Denn jedenfalls verbietet sich eine rein isolierte Betrachtung von § 11 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages. Vielmehr muss dieser im Zusammenhang mit § 3 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages gelesen werden. In jener Regelung ist aber nun einmal – wie ausgeführt – hinsichtlich des Bereiches, der in § 11 Nr. 1 erster Absatz genannt wird, ausdrücklich ausgeführt, dass die Be-klagte insoweit „im Hauptberuf“ tätig wird.

b) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung allerdings keine Feststellung dazu getroffen, ob die Beklagte während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat (§ 5 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache im Hinblick darauf bedurfte allerdings nicht. Denn anders als dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdeinstanz ist dem Senat als Beschwerdeinstanz eine Feststellung von Tatsachen möglich. Hiernach ist festzustellen, dass die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 03. April 2020 (Bl. 81 d. A.) vorgetragen hat, dass sie in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Schnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient habe. Dieses tatsächliche Vorbringen der Beklagten ist unstreitig geblieben (vgl. Seite 2, unteres Drittel des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Mai 2020, Bl. 104 d. A.)

III.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  • Dem Beschwerdewert hat der Senat den vollen Hauptsachewert zugrunde gelegt (vgl. dazu Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 4781).
  •  Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. v. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO besteht nicht.

Beweislast bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit

Das Arbeitsgericht ist auch bei Handelsvertretern teilweise zuständig. Dafür darf ein Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten des Vertrages nicht mehr als 1000 € Provisionen im Durchschnitt monatlich verdient haben. Wie aber sind Provisionsvorschüsse zu bewerten?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Beschluss von 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 sind Feststellungen zur während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Monatsdurchschnitt bezogenen Vergütung zu treffen.

Bei dieser Entscheidung des BGH ging es um eine Versicherungsvertreterin. Der BGH führt dazu aus: „Sollte die Summe der der Versicherungsvertreterin in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses gezahlten Provisionsvorschüsse, die nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, den Betrag von 6.000 € übersteigen, so wird er sich gegebenenfalls mit den nach vorgenommenen Stornierungen zu befassen haben. (…) Sind in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandene Provisionsansprüche oder in diesem Zeitraum bezahlte Provisionsvorschüsse, die nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, nachträglich wieder entfallen, so können die darauf geleisteten Zahlungen nicht mehr als Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angesehen werden.

Der Kläger hat nach Auffassung des BGH für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgebenden Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (BGH Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08).