Vermittlersterben

Eines der Lieblingstehmen des treuesten aller Blogleser ist das „Aussterben“ des Versicherungsvermittlers.

Nun berichtet auch das Versicherungsjournal in der heutigen Onlineausgabe davon.

Binnen Jahresfrist habe sich die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler insgesamt um 6.479 beziehungsweise etwas über 2,6 Prozent reduziert.

Auch die Zahl der gebundenen Vertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO) war rückläufig und nahm in den letzten drei Monaten um minimale sieben eingetragene Personen beziehungsweise gut 500 (Gesamtjahr) auf 30.600 ab. Anfang 2011 waren es noch rund 3.300 mehr.

Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies sind z.B. Vermögensberater der DVAG. Auch dort sind die Vermittlerzahlen rückläufig.

LG Ulm: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.11.2014 wurde ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG zur Rückzahlung von Provisionen verurteilt.

Der Beklagte wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Die Höhe der behaupteten Vorschüsse stimmten nicht. Außerdem wurde auf weitere arithmetische Fehler hingewiesen.

Ferner wurde bestritten, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt sind.

Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen. Das Provisionskonto sei substantiiert dargelegt worden.

Es schreibt dazu: „Dass der Beklagte die Abrechnung nicht nachvollziehen können soll, ist angesichts der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis seit 2006 bestanden hat, nicht anzunehmen“. Auch bestünde „die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin nicht“.

Auch seien die Verträge ausreichend nachgearbeitet worden „Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Art und Umfang der den Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab, und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält, welche konkrete Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall reicht die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu und ob dafür eine regelmäßige persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11).

Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht. Das im System der Nachbearbeitung ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es handelt sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren und ein normiertes Erinnerungsschreiben.

Heinz Erhardt – Geld weg statt Geld sofort

Wer etwas Neues – und natürlich Altes – von Heinz Erhard sehen will, sollte heute um 22 Uhr den NDR anschalten. Ein alter Film, neu entdeckt, mit einem immer jungen Thema, der Falschberatung durch einen Versicherungsvertreter, wird heute neu aufgelegt.

RP-Online: Die Komödie „Geld sofort“ des Regisseurs Johann Alexander Hübler-Kahla ist vor Kurzem in einem Wiener Nachlass entdeckt worden. Erhardt spielt den Versicherungsvertreter Zatke, der für seine Hochzeit einen Kredit benötigt und in die Fänge des Finanzexperten Ehrlich gerät.

Ehrlich verspricht Zatke einen Kredit von 3000 Mark, denkt aber nicht daran, die Summe auszuzahlen, sondern presst dem Bittsteller lieber allerlei „Bearbeitungsgebühren“ und „Informationshonorare“ ab, die der gutgläubige Zatke bereitwillig zahlt. Doch Ehrlich hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht, der einen Tag nach dem ersten Beratungsgespräch in Gestalt von Zatkes Bürgen auftaucht.

Auf ein gutes Neues

„Erst am Ende eines Jahres weiß man, wie sein Anfang war“ (Friedrich Nietzsche)

 

Liebe Blogleser,

 

Das Jahr ist zu Ende! Dies gibt mir die Gelegenheit, ein paar Tage in aller Ruhe und

Besinnlichkeit die Zeit mit unserer Familie und Freunden zu genießen.

Der Jahreswechsel bedeutet aber auch wieder einen Neuanfang.

Er soll die Kraft bestärken in eine neue und gute Zukunft.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie einen guten Rutsch, Gesundheit,

viel Erfolg und dabei viele hilfreiche Ideen für das kommende Jahr 2015.

 

Herzlichen Dank für die spannenden Herausforderungen, Ihr Vertrauen und die

freundliche Zusammenarbeit.

Rechtsanwalt Kai Behrens

Münster

Ich bin der Tor des Monats

Fußballer gelten ja bekanntlich nicht als die Hellsten. Bei der Wahl zum Torjäger zum Monats soll dann schon mal gesagt worden sein: „Ich bin der Tor des Monats“, worauf man ihm Recht gab.

Hier nun ein paar Fußballersprüche aus dieser Saison, die branchenübergreifend anwendbar sein dürften:

1. „Wir wollten uns von der Mentalität her so präsentieren, dass wir versuchen, die Möglichkeit zu schaffen, wenn gewisse Umstände eintreten – glückliche Umstände – dass es dann nicht unmöglich ist im Fußball, auch in München unentschieden zu spielen. Aber eigentlich ist das fast unmöglich, weil es nie passiert,“ Freiburgs Christian Streich nach einem Spiel gegen die übermächtigen Bayern.

2. „Irgendwann in seinem Leben ist er falsch abgebogen,“ Klopp über Marco Reus. Ob Klopp sich zur DVAG einordnet, ist übrigens bis heute nicht abschließend bekannt.

3.  „Ich mache mir immer Sorgen. Wenn ich aufwache und mir keine Sorgen mache, mache ich mir Sorgen, warum ich mir keine Sorgen mache.“ Werder Bremens Thomas Eichin, dessen Team immerhin noch vor dem BVB steht.

4. “Beim ersten Interview war ich sehr enttäuscht. Beim zweiten zehn Minuten später ging es schon besser. Wenn ich noch eine halbe Stunde warte, dann habe ich wahrscheinlich das Gefühl, dass wir gewonnen haben.” Jürgen Klopp.