OLG Stuttgart 2006

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem älteren Urteil aus dem Jahre 2006 über eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Das OLG hatte die Regelung für wirksam gehalten.

Die Klägerin hatte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Zahlung von Vertragsstrafen wegen Wettbewerbsverstößen in Höhe von 30.000 € verlangt. Außerdem stritt man sich um eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede.

Die Wettbewerbsabrede war in diesem Fall zeitlich nicht begrenzt. Das OLG sah darin eine Überschreitung des Wettbewerbsverbotes in zeitlicher Hinsicht um das notwendige Maß.

Das Oberlandesgericht nahm eine geltungserhaltene Reduktion vor und reduzierte die Wettbewerbsabrede auf zwei Jahre.

„Anzunehmen ist, dass zwei Jahre nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit die Verbindungen zu früheren Mitarbeitern und Kunden sich so gelockert haben, dass der Beklagte wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, zumal die Klägerin gegen wettbewerbswidrige Abwerbungen früher durch § 1 UWG geschützt war und nunmehr durch § 4 Nr. 10 UWG geschützt ist.

Mithin war in diesem Fall das Wettbewerbsverbot zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgelaufen.

Erstinstanzlich sollte der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe von 30.000 € zahlen. Dies scheiterte jedoch daran, dass nach einer Beweisaufnahme ein Wettbewerbsverstoß nicht nachweisbar war. Die Berufung hatte sich nicht gegen die Vertragsstrafenzahlung gewehrt.

88 Jahre alter Angeklagter vor dem Jugendrichter

Ich bekomme regelmäßig Mitteilungen über Eintragungen in juristischen Blogs. Dort schreiben Rechtsanwälte, ähnlich wie ich, regelmäßig über neue Gerichtsverfahren.

Obgleich mich Strafverfahren allenfalls am Rande interessieren, fand ich einen Bericht doch bemerkenswert.

Da hatte sich jemand wegen persönlichkeitsverletzender Berichterstattung gegen einen Bericht in der Bild.de gewehrt. Bild berichtete darüber, dass es ein Strafverfahren gegen einen angeblichen Teilnehmer an den Massaker in Oradour geben würde.

Erstaunlicherweise läuft dieses Strafverfahren vor der Jugendkammer, obgleich der Angeklagte 88 Jahre alt ist.

Hintergrund ist, dass am 10.06.1944 die Bevölkerung des kleinen Dörfchens Oradour in Frankreich durch ein deutsches Massaker fast völlig ausgelöscht wurde. Es gab 642 Opfer.

In der Pressemitteilung des Landgerichts Köln heißt es hinsichtlich der Anklageerhebung gegen den 88 jährigen Rentner, dass ihm ein gemeinschaftlicher Mord an 25 Menschen und Beihilfe zum Mord an mehren hundert Menschen zu Last gelegt wird.

Das die Strafverfolgung 70 Jahre auf sich hat warten lassen, ist kaum zu verstehen.

Schumacher ließ antworten

Es gibt mittlerweile einen Blog, indem einige Vermögensberater Erfahrungen austauschen. Über den Wahrheitsgehalt will ich mich nicht äußern.

Interessant fand ich nur, dass ein Herr Martin Ciupek sich offensichtlich an die DVAG gewandt hatte und nach dem Werbevertrag von Michael Schumacher gefragt hätte. Dabei ging es um die Frage, ob er und seine Familie das Geld nötig haben und ob ihm bewusst sei, dass DVAG Kunden, wie Herr Ciupek einer sei, Probleme bekommen, weil sie nicht an ihre Ersparnisse kommen.

Herr Ciupek soll dann, wie er schrieb, auch eine Antwort erhalten haben. Im wurde mitgeteilt, er möge dafür Verständnis haben, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Beweggründe für seine Entscheidung einzeln zu erörtern.

Herr Ciupek unterstellt, dass Herr Schumacher von den fleißigen Mitarbeitern nicht ausreichend über den von ihm gestellten Sachverhalt informiert wurde.

Staatsanwaltschaft gibt an, was im Infinus-Verfahren so alles sichergestellt wurde

Sicher ungewöhnlich: Die Infinus-Affaire hat zu einigen Haftbefehlen geführt.

Die Staatsanwaltschaft verrät, was man dort so alles sichergestellt hat.

Auch mal interessant. Auch einen Anwaltskollegen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Dresden, soll es erwischt haben. Der sitzt angeblich seit 4.11.2013 auch gleich mit in Haft.

Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

Anfang Januar 2014 entschied das Amtsgericht Gifhorn, dass Provisionen, die die Deutsche Vermögensberatung vorschussweise ausgezahlt hatte, zurückverlangt werden können. Dazu das Amtsgericht:

„Das wortreiche, im Ergebnis jedoch pauschale Bestreiten der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit dieser Abrechnungen geht ins Leere. Den Beklagten hätte es oblegen, durch hinreichende Substantiierung seines Vortrags darlegen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen unzutreffend in Anlass gebracht worden sind. Dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar sind, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht, zumal der Beklagte selbst aufgrund seiner Tätigkeit mit den Abrechnungen hinreichend vertraut sein müsste.“

Rechtsmittel waren wegen des geringen Streitwertes nicht möglich.