Gute und weniger gute Arbeitgeber

Immer wieder werde ich gefragt, welcher Vertrieb bzw. Arbeitgeber denn gut ist.

Heute wurde ich auf www.kununu.de aufmerksam gemacht.

Den einen oder anderen findet man dort. 

Ein und dieselbe Gerichtsstandsvereinbarung mit unterschiedlichen Ergebissen

Da spricht man doch von der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Gerade bei der Gerichtstandvereinbarung gibt es jedoch Überraschungen.

Der Vermögensberatervertrag der DVAG enthält z.B. die Regelung, dass Frankfurt für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung (wie auch alle anderen) gilt übrigens immer nur dann, wenn beide Seiten Kaufleute sind. 

Kommt man über diesen Punkt hinweg, heißt das noch lange nicht, dass man in Frankfurt landet. In die Regelung könnte man schließlich noch hineininterpretieren, dass auch Frankfurt zuständig sein könnte.

Legt das Gericht dies so aus, kann sich der Kläger den Gerichtstand in kleinem Umfang aussuchen. Er kann an dem Wohnsitz des Klägers klagen oder eben in Frankfurt.

Bayerische Gerichte taten sich jüngst mit der Einheitlichkeit schwer. Teils verwies man nach Frankfurt, teils ließ man die Akten in Bayern.

Etwas mehr Zuverlässigkeit wäre wünschenswert. Man könnte die Reisen besser planen.

Einfirmenvertreter bei ASI?

Am 07.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der ASI Wirtschaftsberatung AG aus Münster ein sogenannter Einfirmenvertreter ist.

 

Zuvor hatte das Arbeitsgericht Münster dies verneint. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm lies diese Frage jedoch offen.

 

Bei der Frage, ob das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zuständig sei, komme es nicht nur darauf an, dass es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt, sondern auch darauf, dass er in den letzten 6 Monaten nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich im Schnitt bekommen hat.

 

Hier hatte der Handelsvertreter Vorschüsse erhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hatte zwar entschieden, dass nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, wenn es sich um unbedingt entstandene Ansprüche handelt.

 

Das Landesarbeitsgericht meinte jedoch, dass Provisionsvorschüsse nicht bereits deshalb bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben haben, weil sie als Provisionsvorschuss bezeichnet werde. Vielmehr seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze alle geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit diese nach den Regelungen des Handelsvertretervertrages nicht zurück zu zahlen sind.

 

Dies gilt auch für als Provisionsvorschüsse bezeichnete Zahlungen. Denn in diesem Fall steht aufgrund der vertraglichen Regelung von Anfang an fest, dass solche Provisionsvorschüsse nicht nur eine vorläufige Zahlung des Unternehmers sind, sondern auf Dauer im Vermögen des Einfirmenvertreters verbleiben und damit als unbedingte gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 15.02.2013 Aktenzeichen 2 TA 118/13 

Streit um die Provisionsvorschüsse

07.11.2013, Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Halle.

 

Es geht um die Frage, ob Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen.

 

Das Arbeitsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Provisionen nicht zurückgezahlt werden müssten. Eine Provisionsklage, so wie sie hier vorlag, sei nicht einmal zulässig.

 

Dies sah das Landesarbeitsgericht jedoch anders.

 

Turbulent wurde es dann, als es um die Provisionsbedingungen ging. Der Vertrieb machte inzwischen von anderen Provisionsbedingungen gebraucht und behauptete diese als vertraglich vereinbart. Dies konnte jedoch widerlegt werden.

 

Die streitigen Verträge beliefen sich offensichtlich nicht in vollem Umfang auf den Änderungszeitraum, sodass es auf die Diskussionen, welche Provisionsbedingungen denn nun ausschlaggebend sind, nicht unbedingt ankommt.

So ist es mit den Rankings

Kürzlich lobhudelte der Fokus über manch Anwälte und überreichte dann auch gleichzeitig eine Bestenliste. Wie die zu Stande gekommen ist, ist mir nicht klar. Ich kenne keinen Anwaltskollegen, der zuvor hinsichtlich dieser Auswahl gefragt wurde.

Allerdings kenne ich Anwälte, die auf der Bestenliste stehen.

Zunächst dachte man ja: „Das ist ja ein toller uneigennütziger Service von Focus.“

Denkste!

Die Gewinner bekamen dann prompt nach der Veröffentlichung folgendes Angebot von Focus:

„Exklusives Angebot – Siegel

Herzlichen Glückwunsch! Sie zählen zu Deutschlands Top-Privatanwälten und haben es auf die FOCUS-SPEZIAL Anwaltsliste 2013 geschafft. Alle Privatanwälte, die den deutschlandweiten FOCUS-Vergleich erfolgreich bestanden haben, erhalten je nach Kategorie die Auszeichnung TOP Rechtsanwalt Fachbereich”.*

Unser Angebot für Sie: Nutzen Sie das FOCUS-Sieger* für Ihre Kommunikation, z. B. für den Einsatz auf Werbemitteln oder Geschäftspapieren, und kommunizieren Sie so Ihren Erfolg deutlich nach außen. Sie heben sich damit klar vom Wettbewerb ab und schaffen Vertrauen und Sicherheit.”

Das Focus-Siegel kostet jährlich nur 7.500 Euro (zzgl. MwSt.).

Ob sich die Wahrscheinlichkeit nach Zahlung der 7500 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhöht, beim nächsten Mal wieder gewählt zu werden, verriet der Fokus in seinem Angebot nicht. Es darf jedoch darüber spekuliert werden.