Honorarberatung oder Provisionsberatung

Seit vielen Jahren streiten sich die Gemüter um die beiden magischen Begriffe Honorar oder Provision. Die Versicherungswirtschaft hat seit Jahrzehnten gut verdient und will an der herkömmlichen Provisionszahlung festhalten. Die Verbraucherschützer kritisieren die schlechten Beratungsleistungen und fordern ein Umdenken hin zur Honorarberatung.

Eine sehr interessanter Bericht findet sich in Portfolio International. Dort wird die Frage betriebswirtschaftlich unter die Lupe genommen.

Eins ist sicher: Genügen die Provisionen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht, kann der herkömmlichen Berater nur noch Geld verdienen, wenn er umdeckt. Die Kunden sind dann bei der Provisionsberatung die Leidtragenden.

 

Letzte Woche beim Landgericht Koblenz

Manche Gerichtsverfahren haben ihre eigenen Regeln. Vor dem Landgericht Koblenz wurde ein ehemaliger Handelsvertreter von seinem Unternehmen auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung schnell zu erkennen, dass es die Forderung des Unternehmens für richtig hält. Wir hatten entgegnet, dass wir die Höhe der Forderung nicht nachvollziehen können. Außerdem hatten wir konkret darauf hingewiesen, dass der Handelsvertreter noch hätte Provisionen bekommen müssen.

Die Erörterung hat bestimmt knappe 2 Stunden gedauert. Das Gericht war nicht auf unsere Seite zu bringen. Dennoch konnten wir zu guter Letzt die gegnerische Kollegin dazu bewegen, telefonisch noch einmal Rücksprache mit dem entsprechenden Unternehmen zu halten. Und siehe da: Die verlorenen Provisionen wurden gefunden, der Rückstand verringerte sich deutlich und der Prozess konnte im Wege eines „wohlwollenden“ Vergleiches abgeschlossen werden.

Zu befürchten war jedoch, dass das Gericht – obgleich die Einwendungen des Handelsvertreters ja teilweise zutreffend waren – den Handelsvertreter in voller Höhe verurteilt hätte.

Insofern muss auf diesem Wege der gegnerischen Rechtsanwaltskollegin „im Namen der Gerechtigkeit“ ein gewisser Dank ausgesprochen werden.

Frankfurter Allgemeine nörgelt gegen Honorarberatung

Hier ein bisschen was fürs Pfingstfest:

Die FAZ meint zu Recht, dass die Honorarberatung nicht die Lösung allen Übels ist.

Und sie meint, dass „Die Qualität in der Finanzberatung lässt sich aber nur mit Hilfe solider Ausbildung steigern.“

Bonnfinanz zum Schadenersatz verurteilt

Das Landgericht Aschaffenburg hatte am 6.3.2013 die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadenersatz verurteilt.

Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und seine Beratungspflichten verletzt.

Der Kunde war ein konservativer Sparer und wollte keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage.

Der Medico 34 könne diese Ziele nicht erfüllen, weil dieser Fonds mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht verbundene Anlageform behaftet sei.

Mehr dazu hier.

Die Hintergründe der Abtretung des Versorgungswerkes

Grundsätzlich wird jeder Vermögensberater angehalten, zu unterschreiben, seine Ansprüche aus den Versorgungswerk bis zum Erreichen seines 60. Lebensjahres an die DVAG abzutreten (das Versorgungswerk gibt es übrigens als Versorgungsgrundlage schon seit vielen Jahren bei den früheren Außendienstmitarbeitern der AachenMünchener).

Ich kenne nur einen einzigen Fall, bei dem die Ansprüche aus dem Versorgungswerk nicht an die DVAG abgetreten sind.

Die Abtretung bedeutet juristisch, dass die Ansprüche aus dem Versorgungswerk auf den neuen Gläubiger (DVAG) übergehen. Wenn also aus dem Versorgungswerk Geld fließt, steht aufgrund der Abtretung dies zunächst der DVAG zu (bis zum 60. Lj).

Vertragspartner des Versorgungswerkes ist der Vermögensberater.

Den Grund für die Abtretung an die DVAG nannte mir eine Mitarbeiterin der AachenMünchener einmal darin, dass im Falle einer Verschuldung des Versicherungsvertreters gegenüber der DVAG dieser Sicherheiten zustehen sollen. Schließlich trete die DVAG wegen der Vorprovisionierung teilweise erheblich in Vorleistung.

Bei dieser Konstellation tauchen jedoch eine Reihe von Rechtsfragen auf.

Eine ist, dass Gegenstand des Versorgungswerkes im Einzelfall auch die Berufsunfähigkeit ist. Sollte ein Vermögensberater berufsunfähig werden, wäre die Abtretung an die DVAG jedoch unsinnig, wenn der Vermögensberater aus der Berufsunfähigkeitsabsicherung keine Leistungen erzielen könnte.

Die Abtretung von solchen Grundsicherungen könnte im übrigen ohnehin unzulässig sein. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Pfändung. Siehe § 850 b ZPO.

Es stellen sich jedoch noch weitere Probleme. Wer zum Beispiel darf den Vertrag mit dem Versorgungswerk kündigen?

Dazu folgender Gedanke: Abtretungen kommen in der Praxis sehr häufig vor. Es kann zum Beispiel sein, dass sich eine Bank Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis abtreten lässt, um ein Darlehen abzusichern. In diesem Fall wäre es völlig unverständlich, wenn diese Bank das Recht hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Streitig ist zurzeit ein ähnlicher Sachverhalt: Ein Vermögensberater wollte zur Absicherung eines Solls auf dem Provisionskonto einen Teil seines Versorgungswerkes als Ausgleich anbieten (nach dem Verständnis der Mitarbeiterin der AachenMünchener war dies ja auch so angedacht). Der Vermögensberater kündigte den Vertragsteil aus seinem Versorgungswerk. Diese Kündigung wurde jedoch von der Aachen Münchener nicht akzeptiert mit dem Argument, die Kündigung müsse von der DVAG erklärt werden. Und diese hatte die Kündigung nicht erklärt.