Am 04.04.2019 wies das Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder
eine Klage der OVB Vermögensberatung AG ab. Die OVB verlangte einen Betrag von
etwa 90.000,00 €.
Sie verlangte eine Rückzahlung aus dem Provisionskonto.
Der Berater hatte für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung eines Vertrages einen einmaligen Anspruch auf eine Abschlussprovision erworben. Die Abschlussprovision wird vorbehaltlich der Stornoreserve in Höhe der zu erwartenden Provision auf dem Provisionskonto diskontiert. Voraussetzung der Gutschrift eines diesbezügliches Provisionsvorschusses ist, dass der Erstbetrag des Kunden auf dem Konto eingegangen ist. Verdient ist die Provision erst, wenn und soweit der Kunde die Prämie, den Beitrag oder das Entgelt bezahlt hat, aus der sich die Provision nach der Provisionsliste errechnet und die OVB ihrerseits dafür eine Zahlung erhalten hat. Kommt es innerhalb des Haftungszeitraums zu einer Stornierung oder einer sonstigen Vertragsstörung mit dem Kunden, etwa im Fall der Beitragsfreistellung, entfällt der Provisionsanspruch ganz oder vermindert sich, es sei denn, die OVB hätte dies zu vertreten.
Bereits ausgezahlte Provisionen wären dann zurückzuzahlen.
Vereinbart wurde ein Stornoreservekonto, auf das mit dem
jeweiligen Vorschuss mindestens 10% der vollen Provision gebucht werden sollte.
In Ziffer 16 des Vertrages wurde geregelt, dass Ansprüche
aus diesem Vertrag in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats verjähren, in dem
der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen
erlangt hat. Die Verjährung tritt spätestens in 4 Jahren ein, beginnend mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das Provisionskonto wies irgendwann ein Saldo von etwa
95.000,00 € aus, während das Stornoreservekonto gleichzeitig fast 5.000,00 €
Guthaben hatte. Die Differenz war der eingeklagte Betrag.
Es wurde dann eine Liste von weiteren Provisionsabrechnungen
angefertigt. Diese bestand aus 84 Monaten. Das Konto hatte danach in 58 Monaten
einen Minusstand. Mit Ausnahme von zwei Monaten wurden jedoch jeweils
Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen. Teilweise handelte es sich nicht
ausschließlich um die, in den Abrechnungen als Vorschüsse deklarierten Beträge.
Im Rahmen eines notariellen Schuldanerkenntnisses hatte der Berater bei der
Köln Bank ein Darlehen in Höhe von fast 30.000,00 € aufgenommen. Die OVB ist
gegenüber der Bank in Vorleistung getreten und hatte gegen die Berater
vollstreckt.
Die OVB machte das Schlusssaldo eins abgerechneten Kontokorrents geltend und klagte. Sie verwies auf eine im Vertrag geschlossene Kontokorrentvereinbarung und auf ein vor Jahren abgegebenes Anerkenntnis. Der Nachbearbeitungspflicht sei man nachgegangen, in dem man Stornogefahrmitteilungen an den Berater gesandt hat. Das Bestehen einer Kontokorrentabrede wurde von dem Berater in Abrede gestellt. Im Übrigen wurde bestritten, dass es sich bei den vorgenommenen Auszahlungen um Provisionen handelt. Die Klägerin habe pauschale Beträge ausgezahlt und somit zur Verschuldung des Beklagten beigetragen. Obgleich kein Guthaben auf dem Provisionskonto bestand, seien dennoch Auszahlungen vorgenommen worden. Außerdem sei das Provisionskonto belastet worden, in dem vertragswidrige Umbuchungen vom Stornoreservekonto auf das Provisionskonto stattgefunden haben sollen.
Das Gericht ließ die Rückforderung daran scheitern, dass es die vereinbarte Rückzahlungsklausel für nichtig hielt. Es verwies auf §§ 89 a), Abs. 1, Satz 2 HGB; 89 Abs. 2, Satz 1, 2. Halbsatz HGB i.V.m. § 134 BGB.
Das Recht zur Kündigung eines Vertrages gem. § 89 a), Abs. 1
HGB darf weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und sei für beide Teile
unabdingbar. Dazu gehören nicht nur unmittelbare Beschränkungen, sondern auch
mittelbare Erschwernisse, eine Vertragsbeziehung zu beenden, etwa in Form von
finanziellen oder sonstigen Nachteilen (z.B. BGH-Urteil vom 03.07.2000, II ZR
282/98). Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen
Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen
bestehen. Dabei verwies das Gericht auf eine ganze Reihe von Urteilen, u.a. OLG
Köln, OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG Celle usw.
Das Gericht sah die Regelungen des § 89 HGB als zwingende
gesetzliche Regelung an und als Schutzvorschrift zu Gunsten des im Allgemeinen
wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Er darf in seiner
Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung nicht beschnitten werden. Ob die
an eine Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile zu einer unwirksamen
Kündigungserschwernis führen, sei eine Frage des Einzelfalls. Hier ist
insbesondere auf die Höhe der zu erstattenden Zahlungen sowie auf den
Zeitraum, für den diese zurückzuerstatten sein sollen, abzustellen.
Die Rückzahlungsklausel im OVB-Vertrag sah keine explizite
Verknüpfung zwischen Beendigung des Vertrages und der Rückzahlungspflicht vor.
Im Vertrag stand, dass ein Sollsaldo binnen zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung der OVB auszugleichen sei. Damit unterliege dies
ausschließlich der Gestaltungsfreiheit der OVB. Diese Klausel öffne ihr einen
Spielraum. Sie könne frei darüber verfügen, ob die Rückzahlung über die
monatliche Abrechnung erfolge, oder erst mit der Vertragsbeendigung vollzogen
wird.
Es fehle eine vertragliche Konkretisierung in zeitlicher
oder inhaltlicher Hinsicht, wann eine solche Aufforderung durch die Klägerin zu
ergehen hat. In der Regelung sei immanent, dass bei Vorliegen eines
Negativsaldos die Zahlungsaufforderung in jedem Fall spätestens mit dem
Ausscheiden des Beraters geltend gemacht werden wird. Deshalb sei die
Vereinbarung unwirksam. Im Übrigen lasse die Auszahlungspraxis keine Unterscheidung
zwischen der Auszahlung von Provisionsvorschüssen und verdienter
Abschlussprovisionen zu. Etwaige Auszahlungen seien in den Abrechnungen als
Vorschuss bezeichnet worden. Dabei seien auch Zahlungen auf
Verbindlichkeiten des Beraters geleistet worden, z.B. an das Finanz- oder
Gewerbeamt oder auch an die Köln-Bank zur Begleichung des Kredits.
Im Übrigen wies der Berater darauf hin, dass er gerade dann,
wenn das Geschäft schlecht lief, höhere Beträge als Finanzspritze erhielt. Dies
konnte das Gericht auch in der Gegenüberstellung der Auszahlungen als Vorschuss
mit den Kontenständen der Saldenliste erkennen. Zwischen Auszahlungen und
Vorschuss waren teilweise erhebliche Unterschiede.
Für das Gericht war es nicht nachvollziehbar, wonach die OVB
die zu erwartenden Provisionsvorschüsse bemessen hat. Die OVB habe zwar einen
Ermessensspielraum, weil sie einen angemessenen Vorschuss leisten müsse. Es sei
jedoch nicht erkennbar, wie es zu den einzelnen Zahlungsbeträgen gekommen ist.
Die Auszahlungen erfolgten auch nicht entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung, wonach eine Auszahlung nur dann erfolgen kann, wenn im
Abrechnungsmonat ein Guthaben von mindestens 25,00 € besteht.
Das Gericht ging sogar davon aus, dass die Zahlungen an den
Beklagten unabhängig von dem von ihm vermittelten Geschäft und damit dem
erwirtschafteten und zu erwartenden Provisionen erfolgten. Eine Anpassung wurde
trotz tendenziell anwachsenden Sollstandes nicht vorgenommen. Im Gegenteil sei
sogar die Erhöhung der Auszahlungsbeträge bei steigendem Minusstand erfolgt.
Im Übrigen sei auch wegen der langfristigen Auszahlungen
über mehrere Jahre von einer Anschubfinanzierung nicht mehr die Rede. Gem. § 86
a) HGB und § 242 BGB bestehe eine allgemeine Pflicht des Unternehmers, die
Arbeit des Handelsvertreters zu unterstützen und auf seine Belange Rücksicht zu
nehmen. Der Unternehmer müsse alles unterlassen, was dem Handelsvertreter
erkennbar schadet. Es sei deshalb nicht verständlich, warum man keine
Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hatte, als der Minusstand noch
überschaubar war.
Der Vertrag enthielt auch keine kompensierenden Regelungen,
die das Anwachsen eines solchen Minusstandes verhindern könnte. Eine solche
Regelung könnte z.B. darin bestehen, dass zeitlich länger zurückliegende
Vorschüsse nicht mehr oder nur noch anteilig zurückzuzahlen sind. Eine solche
Klausel enthielt der Vertrag jedoch nicht. Im Übrigen sei es nach Ansicht des
Gerichts für die Klägerin erkennbar, dass eine Rückzahlung ab einer bestimmten
Höhe faktisch nicht mehr möglich ist für den Beklagten. Wenn die Stornoquote
des Beklagten 10% übersteigt, sei die OVB berechtigt, keine Diskontierung von
Provisionen mehr vorzunehmen. Damit werde klargestellt, dass die Klägerin die
Stornoquote von mehr als 10% als eine Art Risikogrenze ansieht, ab dem sie sich
vorbehalten will, weitere Zahlungen vorzunehmen. Die Stornoquote lag
jedoch teilweise erheblich darüber.
Das Gericht hielt der Klägerin vor, das Entstehen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen zu haben.
Insgesamt sei die Rückzahlungsverpflichtung deshalb nichtig.
Die Forderung der Klägerin stellte sich auch als unzulässige
Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Das Gericht hielt der OVB vor, es
habe den Negativsaldo auf dem Provisionskonto unter Verletzung ihrer aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Förderungs- und Übersichtsnahmepflicht
mitverursacht. Es habe unter Voraussetzung der vertraglichen Regelungen
anlasslose Umbuchungen vom Stornoreservekonto auf das Provisionskonto
vorgenommen und damit die vertraglich vorgesehene Mindestrisikoabsicherung für
stornierte Verträge dezimiert.
Schließlich soll eine Umbuchung der Sicherheitsleistungen vom Stornoreservekonto auf das Provisionskonto erst erfolgen, wenn das abgesicherte Risiko entfallen ist, ihr keine abzusichernden Forderungen der Klägerin mehr gegenüberstehen, also dann, wenn der Haftungszeitraum ohne Stornierung abgelaufen ist.
OVB legte gegen das Urteil Berufung ein.