Bis nichts mehr bleibt

Gerade lief in der ARD der spannende Fernsehfilm „bis nichts mehr bleibt“.

Dieser Film weckte bei mir sonderbare Assoziationen….. Macht, Nr. 1 zu sein, Gehorrsam, finanzielle Abhängigkeit…..

Mehr dazu demnächst.

Bahnbrechende Entscheidung des Landgerichts Arnsberg

Am 19.01.2009 fällte das Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 8 O 178/09 eine fast unglaubliche Entscheidung:

Am 10.09.2009 wurde von einem Büro eines Strukturvertriebes eine Anzeige geschaltet mit der Bewerbung: Leistungen als Allfinanzdienstleister mit einer kompetenten …, … umfassenden Beratung für alle Lebensabschnitte“, genannt wurden sechs Ansprechpartner.

Von diesen Ansprechpartnern sind einige freie Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 und 2 GewO und einige gebundene Vermittler.

Ein Konkurrent machte Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 4 Ziff. 11 UWG in Verbindung mit § 34 d GewO geltend.

Das Gericht entschied:

„Dem Büro wird es nunmehr verboten, in Zukunft die Behauptung aufzustellen, oder zu verbreiten, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage“.

Es droht ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €.

Das Gericht weiter:

„Für einen Interessenten bedeutet das, dass er sich auch im Versicherungsbereich an die Verfügungsbeklagte wenden kann und dass ihm dabei jeder der genannten Ansprechpartner als qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Dabei erwartet der Interessent grundsätzlich, insbesondere aber wenn ihm eine qualifizierte Beratung angekündigt wird, dass der jeweilige Berater den dafür erforderlichen Anforderungen genügt. Das schließt auch ohne entsprechende einschlägige Kenntnis des Interessenten auch solche Anforderungen ein, die auf Gesetz und Recht zurückgehen und gerade den Schutz von Leistungsnachfragern bezweckten. Mit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO für freie Versicherungsvermittler soll bei derartigen Vermittlern in dem Bereich der Versicherungsleistungen, zudem sie die gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 4 GewO nicht zugelassen sind, eine bestimmte geprüfte Qualifikation gewährleistet werden. Das erfolgt ersichtlich aus dem persönlichen und fachlichen Anforderungen, die nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu prüfen sind, bevor diese die fragliche Erlaubnis erteilt. Das und ob eine gebundener Versicherungsvermittler tatsächlich auch den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht allein erheblich. Bei besonders geprüfter und zugelassener Qualifikation kommt es dem Verkehr leider auch darauf als aussagekräftigem Qualitätskriterium an.

Die Anzeige der Verfügungsbeklagten ist damit irreführend…

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Tektonische Verschiebungen – das Ende der Strukturvertriebe ?

Ein Tipp fürs Wochenende :

Tektonische Verschiebungen ?

Interessanter Bericht, der tendenziell den Rückgang des Strukturvertriebs vorhersagt.

Warum viel Geld in Ausbildungen investieren ?

Das Landgericht Arnsberg hatte erst kürzlich darauf hingewiesen, dass Vermittler eine ordentliche Ausbildung haben müssen, insbesondere gebundene Vermittler keine Allfinanzgeschäfte machen dürfen. Begründung : Es fehle an der nötigen Qualifikation.

Hoppla !

Warum soll man denn auf die Ausblidung wert legen ?

Strukturvertrieb verliert beim Landesarbeitsgericht München

Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München in einem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, die ein Strukturvertrieb gegen einen Vermögensberater durchsetzen wollte.

Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb unwirksam sei. Das Gericht schloss sich der Entscheidung aus der ersten Instanz an.

Dabei machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in den Vermögensberatervertrag einbezogen wurde. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Beeinträchtigung von rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers dar, die nicht durch begründete und billigenswerten Interessen des Arbeitsgerichts gerechtfertigt seien.

Es ging um eine Vertragsstrafe von 25.000,00 €.

Weiterhin ergebe sich eine unangemessene Beteiligung daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsstrafenklausel widerspreche dem Transparenzgebot. Schließlich müsse die Vertragsstrafe nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Pflichten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zielen, seien schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot unwirksam.

Die entscheidende unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege aber darin, dass der Vermögensberatervertrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vorsieht. Die Schwere des Verstoßes bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Diese vertragliche festgelegte Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig und damit nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem angemessenen Rahmen, wo eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern nicht mehr als unangemessen angesehen werden kann; sie enthält vielmehr eine unangemessene Versicherung (Vergleiche GrfK/Müller-Glöge §§ 339 – 345 BGB RdNr. 15 ff.).

Dient die Vertragsstrafe – wie hier – in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöste, Geldforderungen, so fehlt es an berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153,311,324 = NJW 2003, 1805).

Die Revision wurde nicht zugelassen.