Versicherungsvertreter darf keine Immobilien verkaufen

Das Oberlandesgericht München hat am 18.11.2015 eine fristlose Kündigung bestätigt, weil ein Versicherungsvertreter einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist.

“ Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb (auch) als Kapitalanlage in Betracht kommt und damit mit den von den Beklagten angebotenen Kapitalanlageformen, insbesondere Lebensversicherungen konkurriert. „

Nachbearbeitung ungenügend

Das Oberlandesgericht München wies am 27.3.2019 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Ein Versicherer verlangte Geld zurück, weil Verträge ins Storno gegangen sind.

Nach § 92 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann grundsätzlich entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.

Diese Einleitung liest man in den Urteilen immer wieder. Die konkreten Folgen sind jedoch umstritten.

Das Oberlandesgericht München hatte zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertreter zwischenzeitlich aus der Vertriebsorganisation ausgeschieden ist. Im übrigen wurde der Kunde schriftlich über die Nachteile informiert und ein Besuchsauftrag an den Bestandsnachfolger gesandt.

Dies reichte dem OLG München nicht.

Es urteilte wie folgt: „Im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens des Versicherungsvertreters aus der Vertriebsorganisation des Versicherers kann dieser zwar grundsätzlich auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. In diesem Fall reicht aber die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger für eine hinreichende Nachbearbeitung i.S.d. § 87 Abs. 3 S. 2 HGB nicht aus, da letzterer den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen wird, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten.“

Systemausfälle bei Allianz

Die Süddeutsche Zeitung macht der Verärgerung vieler Handelsvertreter, die für die Allianz tätig sind, Luft. Vielmehr brodelt es offenbar auf über 30 Print-Seiten im Intranet und in Vermittlerforen. Vertreter und Agenturbetreiber klagen an.

Das geht sogar so weit, dass Handelsvertreter Mails an den Vorstand der Allianz schicken. In der Süddeutschen wird von einem Fall berichtet, dass die Zusage einer finalen Bearbeitung noch mehr als weitere 4 Wochen gedauert hat. Kunden drohen mit Kündigung.

Ein bei der Allianz lange bekanntes Problem setzt den Mitarbeitern zu. „Wir reden hier von konzentrierter Fachwissen-Freiheit mit ausgeprägter Beratungsresistenz, gepaart mit Münchner Ignoranz der Spätfolgen einer stümperhaft umgesetzten Digitalisierungshysterie auf Kosten der (gut ausbildeten) Arbeitskräfte“, ist in der SZ zu lesen.

Kritisiert werden schwere Probleme mit der IT und die mangelhafte Bearbeitungsqualität im Innendienst.

OLG München verankert Recht auf Buchauszug

Am 17.4.2019 entschied das OLG München unter dem Az 7 U 2711/18, im Rahmen eines handelsvertreterfreundlichen Urteils, was eigentlich längst klar sein sollte.

Ein Buchauszug darf mehrmals eingeklagt werden darf, er darf nicht z.B. wegen Untätigkeit des Handelsvertreters zurückgehalten werden und die Frage, ob Provisionsansprüche bestehen, darf nicht vorweggenommen werden.

Hier nun die Leitsätze des OLG und die Begründung in Kurzform:

1. In der Erteilung eines Buchauszugs ist keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht, so dass nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben können (stRspr BGH BeckRS 9998, 76461).

Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter „einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt“. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Norm nach der Rechtsprechung des BGH nicht dahingehend auszulegen, dass es ohne feststehende Pflicht zur Provisionszahlung keine Verpflichtung zum Buchauszug gäbe (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.09.2018 (dort S. 6, Bl. 400 d.A.). Vielmehr darf die Erteilung des Buchauszugs „keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (…). Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben“ (BGH, Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87, Rdnr. 14, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Rdnr. 28, Senatsurteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, Rdnr. 37, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2009, Az. 18 U 126/07, Rdnr. 116 aE).

2. Der Prinzipal kann dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nicht entgegentreten.

Da der Prinzipal dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nicht entgegentreten kann (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 29 zu § 87c HGB; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, München 2014, Rdnr. 36 zu § 87c HGB), kommt es insoweit nicht darauf an, dass die Beklagte schon nicht vorgetragen hat, welche Gegenansprüche sie überhaupt geltend macht. Die bloße – von der Beklagten behauptete – Untätigkeit des Handelsvertreters begründet jedenfalls per se noch keine Gegenansprüche.

3. Für eine die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages vorbereitende Abmahnung genügt es nicht, wenn der Prinzipal gegenüber dem Handelsvertreter immer wieder fernmündlich zum Ausdruck bringt, mit der Bearbeitung des Vertragsgebiets nicht zufrieden zu sein, und diesen ermahnt und auffordert, mehr zu tun als nur irgendwelche öffentliche Ausschreibungen von deutschen Unternehmen weiterzuleiten.

Jedoch setzt eine solche außerordentliche Kündigung grundsätzlich sowohl im Leistungs- als auch im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung des Handelsvertreters durch den Prinzipal voraus (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 10 zu § 89a HGB). Wie das Landgericht (LGU S. 8) zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche durch die Beklagte schon nicht vorgetragen worden. Denn nach Rechtsprechung des BGH muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII ZR 3/11, Rdnr. 17 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung). Im Schriftsatz ….. wird nämlich nur ausgeführt, die Beklagte habe „die Klägerin immer wieder ermahnt“.

4. Aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter für einen früheren Zeitraum schon eine Verurteilung des Prinzipals zur Erteilung eines Buchauszugs erwirkt hat, lässt sich nicht herleiten, dass der Prinzipal nunmehr davon ausgehen darf, dass er keinen weiteren Buchauszug für einen anderen Zeitraum mehr erteilen muss.

Aus der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig für den vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Zeitraum schon eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs erwirkt hat, lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte nunmehr davon ausgehen durfte, dass sie keinen weiteren Buchauszug für einen anderen Zeitraum mehr erteilen müsse. Damit somit weder Verjährung noch Verwirkung vorliegen, war der Buchauszug dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom zu erteilen.

Zum Thema Verjährung meinte das OLG, dass der Lauf der Verjährung gem der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17) noch gar nicht begonnen hat. Denn: Provisionsabrechnungen durch die Beklagte erfolgten jedoch unstreitig nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat damit im streitgegenständlichen Fall die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs noch gar nicht begonnen.

Das schwere Erbe des Maklers

Gemäß § 1922 BGB geht das Vermögen im Fall des Todes einer Person als Ganzes auf die Erben über. Leider geht das nicht immer, wenn der Makler stirbt. Es ist daher dringend erforderlich, dass ein Makler entsprechende Vorkehrungen trifft, wenn er möchte, dass seine Erben etwas bekommen. Ansonsten gehen seine Erben leer aus.

Zwischen dem Mandanten und dem Makler kommt normalerweise ein Auftragsverhältnis zustande. Der Kunde unterschreibt eine entsprechende Vollmacht. Gem. § 672 Satz 1 BGB erlischt der Auftrag grundsätzlich durch den Tod des Beauftragten. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden geht zu Ende.

Die Folge ist, dass die Kunden dann kein Betreuungsverhältnis mehr durch den Makler haben. Die Kunden fallen dann an die Versicherung zurück.

Es gibt glücklicherweise Lösungen. Diese setzen jedoch stets voraus, dass sich der Makler noch zu Lebzeiten kümmert. Was kann er tun?

Wenn der Makler weiß, wer Nachfolger werden soll, kann er z.B. mit dem Kunden eine Nachfolgeklausel vereinbaren. Diese könnte auch unter die Bedingung gestellt werden, dass sie nur dann greifen soll, wenn der Makler verstirbt.

Es müsste dazu mit jedem Kunden eine entsprechende Vereinbarung mit Nachfolgeklausel unterschrieben werden. Mit der Nachfolgeklausel wird der Bestandsnachfolger gewählt.

Der Bestandsnachfolger muss allerdings auch über die notwendigen gewerblichen Zulassungen verfügen. Er wird dann nach dem Tod des ursprünglichen Inhabers die Provisionen erhalten.

Die Erben könnten entsprechend abgesichert werden wenn der Nachfolger für das übernommene Geschäft einen entsprechenden Erlös zahlt. Denkbar ist auch, dass der Erbe selbst Nachfolger wird.

Eine weitere Möglichkeit bietet sich an, in dem der Makler sein Unternehmen in eine Kapital- oder Personengesellschaft umwandelt. Als solche käme die Aktiengesellschaft oder auch die GmbH in Betracht. Bei der Gründung einer AG muss das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,00 € betragen, die GmbH-Gründung setzt ein Mindestkapital von 25.000,00 € voraus, wobei mindestens die Hälfte zum Zeitpunkt der Gründung eingezahlt werden muss. Im Übrigen ist auch die Gründung einer UG bzw. Mini-GmbH möglich. Mitunter gibt es auch gute Argumente, z.B. steuerliche, die für die Gründung einer GmbH und Co KG sprechen.

Es wird geschätzt, dass bereits ein Drittel der Maklerunternehmen unter einer solchen Rechtsform arbeiten. Gesellschafts- oder Kommanditanteile so vererbt oder verkauft werden. Die Erben werden so entsprechend abgesichert.

Ohnehin bietet sich generell als Lösung an, vor Eintritt des Erbfalles das Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen. Dies ist sicher der Wunsch vieler Makler, die ihren Ruhestand frühzeitig antreten wollen und dessen Erben nicht von dem plötzlichen Tod des Maklers mit ungeklärten Rechtsfolgen überrascht werden. Gemäß dem amtlichen Einkommenssteuer- Handbuch des BMF unter § 16 muss ein Veräußerungsgewinn einkommenssteuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er 45.000,00 € übersteigt, wenn der Makler das 55igste Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Diesen Freibetrag kann der Makler jedoch nur einmal ausschöpfen.

Darüber hinaus werden von einigen Maklerpools auch Modelle einer Maklerrente angeboten.

Näheres dazu befindet sich hier unter Pfefferminia.de