Kein Ausgleichsanspruch für den nebenberuflichen Handelsvertreter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 26.05.2017 die Klage eines Versicherungsvertreters auf einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.

Das OLG meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, weshalb der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB nach § 92 b) Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 HGB entfalle. Der klagende Versicherungsvertreter war eben nicht nur als Versicherungsvertreter tätig. Das Gericht meinte deshalb, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Es komme grundsätzlich auf den Einzelfall an. Wenn ein Handelsvertreter nur nebenberuflich beschäftigt ist, und tatsächlich hauptberuflich tätig war, trägt er die volle Beweislast für die Hauptberuflichkeit.

Hier gab es einen schriftlichen Vertrag, wonach der Kläger haupt beruflich tätig sein sollte. Dennoch sah ihn das Gericht als Nebenberufler an.

Ein Vermittler nur dann hauptberuflich tätig sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil seines  Arbeitseinkommen bezieht (Übergewichtstheorie). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist er Hauptberufler. Abgrenzungsmerkmale sind die Zeit und das Entgelt, wobei das Zeitelement mehr wiegt. Ein Handelsvertreter kann ja theorezisch auch ohne Einkommen Handelsvertreter sein.

Der Student, die Hausfrau, der Beamte oder der Rentner, der nach Feierabend noch etwas vermittelt, um noch eine kleine Nebeneinnahme zu erzielen, macht dies im Nebenberuf, so das OLG.

Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das OLG den klagenden Versicherungsvertreter als Nebenberufler angesehen. Er hatte angeblich nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war.

Des Bundesgerichtshofs hatte in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97, einen Ausgleichsanspruch zugesprochen. Dort hatte der Kläger jedoch ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Allein aus diesem Zeitumfang ergab sich der Hauptberuf.

Der Ausgleichsasnpruch wäre auch ausgeschlossen, weil eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gem § 89 a HGB wirksam war. Das hatte auch schon das Landgericht so gesehen. Der Versicherungsvertreter hatte einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welcher von dem Bruder des versicherungsnehmers, nicht jedoch von dem Versicherungsnehmer persönlich unterschrieben war. Der Versicherungsvertreter soll dies gewusst haben, er handelte nach der Auffassung des OLG mit Vorsatz.

DVAG bekommt Provisionen zurück

Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..

Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.

Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.

Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.

Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.

Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.

Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.

Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).

Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.

Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.

Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.

Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent  einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.

Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.

Was man beim Ausstieg beachten sollte

Auch hier im Handelsvertreterblog wurden die vielen Probleme bereits mehrfach angesprochen, die sich stellen, wenn jemand von der Ausschließlichkeit zur Maklerschaft wechseln möchte.

Neben vielen Urteilen und rechtlichen Tipps wurden u.a. hier im Blog ein paar grundlegende Regeln aufgestellt, die unbedingt zu beachten sind.

Sven Wenig hat sich in versicherungsbote.de einmal mehr mit dem Thema beschäftigt und ein gute Zusammenfassung abgegeben.

Angriff auf den Blog

Sehr geehrte Leser und Leserinnen dieses Blogs,

auch dieser Blog ist nunmehr Ziel eines Cyberangriffs geworden. Gottseidank ist außer Ärger und Arbeit nicht viel passiert.

Böse Zungen könnten behaupten, dass man ja wisse, wer den Hackerangriff initiiert hat. Wer so denkt, dem sei gesagt, das viele Vorurteile nicht zutreffen. Dieser Hackerangriff war so harmlos, dass er repariert werden konnte. Dies aber zeigt, dass man den Blog wohl nicht komplett ausschalten wollte.

Wir haben zu Zwecken der Reparatur viele Nutzer des Blogs, die regelmäßig per Mail über neue Einträge informiert werden, löschen müssen. Wenn jemand regelmäßig per Mail über neue Beiträge informiert werden, bitte eine Email schicken an

hvblog@web.de

Wir freuen uns, auch in Zukunft über Spannendes und Interassentes berichten zu können.

Der Buchauszug und seine Geheimnisse

Gemäß § 87 c Abs. 2 steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Ein Anwaltskollege hatte jüngst in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Münster erhebliche Verständnisprobleme. Er meinte, das Unternehmen könne den Buchauszug verweigern und sofort verlangen, dass der Handelsvertreter im Büro des Unternehmens nach geeigneten Unterlagen sucht. Auch dem Anwalt stellte sich der Buchauszug als Buch der sieben Geheimnisse dar.

In § 87 c Abs. 4 steht:

Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.

Nun wurde tatsächlich in der mündlichen Verhandlung die anwaltliche Auffassung vertreten, dass das Unternehmen den Buchauszug verweigern kann und das Unternehmen dann die Wahl hätte, dass entweder dem Handelsvertreter selbst oder ein von ihm zu bestimmender Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht gewährt wird.

Nach dem Motto „wünsch Dir was“ hat sich dann das Unternehmen dazu entschieden, nicht den Buchauszug anzufertigen, sondern dass sich der Handelsvertreter selbst sich in das Büro des Unternehmens setzt, um sich dort die Unterlagen anzusehen. Natürlich kommt man mit der Auffassung nicht durch.

Denn wer so denkt, dem sei gesagt: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

In § 87 c Abs. 4 steht, dass der Handelsvertreter die Einsichtnahme in die Bücher verlangen kann.

Dort steht nicht, dass der Unternehmer das verlangen kann. Dort steht auch nicht, dass der Handelsvertreter das verlangen muss.

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter den Buchauszug verlangen. Dies hat er schließlich getan und dazu wird der Unternehmer in der Regel dann auch verurteilt, auch in Münster.

Nur dann, wenn sich der Handelsvertreter mit dem Unternehmer bereits über die Abrechnungen der Provisionen geeinigt hat, verliert er den Anspruch auf den Buchauszug (Bundesgerichtshof Urteil vom 29.11.1995, Aktenzeichen VIII ZR 293/94). In der Regel sind vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann, erforderlich; der Umstand, dass ein Buchauszug unter einem sehr großen Aufwand zu leisten ist, führt übrigens nicht dazu, dass der Anspruch auf den Buchauszug verloren geht (Urteil Bundesgerichtshof 21.03.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99).