Die Grundsätze zum Ausgleichsanspruch in Kurzform

„Grundsätze“ zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs

1958      Vereinbarung der Grundsätze zwischen GDV und Verbänden BVK und VGA

Grundsätze zur Berechnung des AA:

  1. Sach
  2. Leben (dynamisch)
  3. Kranken (privat)
  4. Bauspar
  5. Finanzdienstleistung

 

Berechnung des AA nach Grundsätzen Sach:

 

Faktor 1=

Versicherungsbestand nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre mit Abzug übertragener Bestände:

bis 10 Jahre zu 100%

10-15 Jahre zu 66 ⅔%

15-20 Jahre zu 33 ⅓%

ab 20 Jahre volle Zurechnung des übertragenen Bestandes, beim übertragenen Kraft-Bestand volle Zurechnung bereits an dem 10. Jahr.

Problem „Bruttodifferenzmethode“

 

Berechnung des AA nach Grundsätze Sach:

 

Faktor 2=

Provisionssatz je Branche

Nicht zu berücksichtigen sind „Abschlussprovisionen“ (erstjährige Provisionen abzüglich Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen.

 

Faktor 3 = Branchenfaktor:

50% für :

Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutz

35% für:

Industrie-Feuer-, Maschinen, Groß-BU

25% für:

Kraftverkehr-, Transport-, Verkehrsservice

 

Faktor 4=

Tätigkeitsfaktor Sach-incl. Ind./BU:

bis einschl. 4. Jahr                                         = 1

vom beginnenden 5. bis zu 9 Jahren          = 2

vom beginnenden 10. bis zu 14 Jahren     = 3

vom beginnenden 15. bis zu 19 Jahren     = 4 ½

ab beginnendem 20. Jahr                            = 6

 

 

Tätigkeitsfaktor Kraft/Transport:

bis einschl. 5. Jahr                                         = 1

vom beginnenden 6. bis zu 10 Jahren       = 1 ½

ab 11. Jahr                                                      = 2

 

 

  1. Rechenbeispiel:

 

Alle bestände zugewachsen, über 20 Jahre Tätigkeit:

KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2                     = 10.000,00 €

Sach-Bestand 200.000 x 12% x 50% x 6                  = 72.000,00 €

RS-Bestand 20.000 x 10% x 50% x 6                         =    6.000,00 €

Industrie/BU 40.000 x 10 % x 35 % x 6                    =    8.400,00 €

 

Ausgleichsanspruch insgesamt:                                     96.400,00 €

 

  1. Rechenbeispiel:

 

Alle Bestände noch nicht zugewachsen, 8 Jahre Tätigkeit:

100% Zubau in allen Branchen, gleicher Gesamtbestand wie in Rechenbeispiel 1, = 50% übertragener Bestand, gleiche Folgeprovision

KFZ-Bestand 100.000 x 10% x 25% x 1,5                 =   3.750,00 €

Sach-Bestand 100.000 x 12% x 50% x 2                  = 12.000,00 €

RS-Bestand 10.000 x 10% x 50% x 2                         =    1.000,00 €

Industrie/BU 20.000 x 10 % x 35 % x 2                    =    1.400,00 €

 

Ausgleichsanspruch insgesamt:                                     18.150,00 €

 

  1. Rechenbeispiel:

 

Bestände z.T. zugewachsen, 16 Jahre Tätigkeit:

100% Zubau in allen Branchen, gleiche FP

KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2                     = 10.000,00 €

Sach-Bestand 1670.000 x 12% x 50% x 4,5             = 45.090,00 €

RS-Bestand 16.700 x 10% x 50% x 4,5                     =    3.758,00 €

Industrie/BU 33.300 x 10 % x 35 % x 4,5                 =    5.245,00 €

 

Ausgleichsanspruch insgesamt:                                     64.093,00 €

 

„Grundsätze“ dynamische Lebensversicherungen:

 

Grundsätze gelten nur für die dynamische Lebensversicherung aufgrund einer vom Vertreter bewirkten Vereinbarung mit Anspruch aus Provision aus den Erhöhungen.

 

Berechnung (HV ab dem 20. Jahr):

 

VS dyn. LV x Prov. Satz LV x 0,08 x TJF (1, 1,25, 1,5) = Ausgleich

8.000.000 x 25 ‰ x 0,08 x 1,5 = 24.000,00 € Ausgleich

TJF bis 9 Jahre = 1 (16`), 10.-19.J = 1,25 (20`), ab 20.J. 1,5 (24`)

 

„Grundsätze“ Krankenversicherung

 

Bei der Berechnung des AA in der Krankenversicherung werden nicht die Folge- oder Betreuungsprovisionen, sondern nur die tatsächlich gezahlten Abschlussprovisionen der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt.

Faktor 1 ist die durchschnittliche AP-Provision der letzten 5 Jahre, also die Gesamtproduktion in MB x Provisionssatz

Faktor 2 der Ausgleichsfaktor für Bestandszusammensetzung 0,2

Faktor 3 Mitursächlichkeitsfacktor 0,4

Faktor 4 Treue: 3 J./0,7; 6 J./1; 9 J/1,6; 12 J./2,5; 15 J./3,5; ab 16 J./4

 

Berechnungsbeispiel:

Durchschnittliche Gesamtprovision Krankenversicherung pro Jahr 12.000,00 € MB (1.000,00 MB pro Monat) mit 5 MB AP und über 16 Jahre Tätigkeit:

Berechnung:

12.000,00 € x 5 MB x 0,2 x 0,4 x 4 = 19.200,00 €

 

„Grundsätze“ im Bausparbereich:

Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Bausparbereich ist vereinbart zwischen:

  • dem Verband der privaten Bausparkassen
  • der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkasse
  • dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. Bemessungsgrundlage und Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre abzüglich vereinbarter Verwaltungsprovision und Einarbeitungs-, bzw. Garantieprovisionen.
  2. Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit einem Mittelsatz von 20,25% pauschal festgelegt.

 

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. Multiplikator nach TKJ aus Billigkeitsgesichtspunkten:

Tätigkeitsdauer:

1 Jahr                 0,20                      6 Jahre                 1,60

2 Jahre               0,40                      7 Jahre                 1,90

3 Jahre               0,70                      8 Jahre                 2,20

4 Jahre               1,00                      10 Jahre              3,00

5 Jahre               1,30                      12 Jahre              4,00

 

Zusätzlicher Treuebonus nach 15 Jahren 10,125%.

Ab 19 Jahre verdoppelt sich der Treuebonus auf 20,25%.

 

Berechnung des Ausgleichswerts im Bausparbereich:

Durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre: 50.000,00 €

  1. Tätigkeitsdauer 10 Jahre: 50.000,00 € x 20,25% x 3,00 = 30.375,00 €
  2. Tätigkeitsdauer 20 Jahre: 50.000,00 € x 4,00 + 20,25% (Treuebonus) = 50.625,00 €

 

Ausgleichsanspruch im Finanzdienstleitungsbereich:

Die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Finanzdienstleistungsbereich sind vereinbart zwischen:

  1. dem Verband der privaten Bausparkassen und
  2. dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute

(weder die Versicherungsunternehmen noch die öffentlichen Bausparkassen sind bisher dieser Vereinbarung beigetreten?)

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre
  2. Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit 10% pauschal festgelegt
  3. Die Bausparmultiplikatoren gelten auch für die Finanzdienstleistung
  4. Der Bauspartreuebonus gilt auch für die Finanzdienstleistung

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 5 Jahre,

10.000,00 € x 10% x 1,30 = 1.300,00 €

  1. 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 25 Jahre,

10.000,00 € x 10% x 4,00 + 20,25% = 6.025,00 €

Der falsch ausgefüllte Versicherungsantrag

Wenn ein Versicherungsantrag falsch ausgefüllt wird, spricht man von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies liegt z.B. vor, wenn man beim Antrag auf Berufsunfähigkeit die ein oder andere Vorerkrankung weglässt. Vorerkrankungen führen mitunter dazu, dass ein Versicherer den Vertragsschluss ablehnt.  Deshalb neigt der eine oder andere dazu, hier mal etwas wegzulassen, obgleich im Versicherungsantrag ausdrücklich danach gefragt wird.

Wenn der Versicherungsfall eintritt, beginnt die Versicherung mit den Ermittlungen. Oft erfährt sie dann, dass bei Antragstellung gempgelt wurde.

Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer einen zuvor abgeschlossenen Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer muss dann alle empfangenen Leistungen zurückzahlen, der Versicherer kann die Beiträge aber behalten.

Alternativ kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nicht nur beendet ist, sondern der Versicherungsnehmer auch nur die bereits erhaltenen Leistungen behalten darf.

Dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer erlaubt ist, belegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen IV ZR 30/16.Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden“, sagt der BGH und verlangt, dass noch weitere Vorsatzvorwürfe nachgewiesen werden.

Der Vorwurf der falschen Antragstellung kann aber auch „verjähren“. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25. 11.2015 unter dem Aktenzeichen IV ZR 277/14 entschieden, dass falsche Gesundheitsangaben nach 10 Jahren irrelevant sind. Ganz egal, ob falsche Angaben getätigt wurden, darf eine Versicherung nach Ablauf von 10 Jahren wegen arglistiger Täuschung nicht mehr anfechten.

In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2002 umfassende Fragen zu Vorerkrankungen ausfüllen müssen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren, und zwar erst im Juli 2012, erklärte die Versicherung die Anfechtung, weil eine Parkinsonerkrankung verheimlicht wurde.Wer also falsche Angaben gemacht hat und 10 Jahre vorbei sind, könnte Glück haben.

Aber Vorsicht: Am 11.12.2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 6 U 92/17, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitbringen würde, „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses nicht weiter berufsunfähig werden könne. Dafür trage der Versicherungsnehmer die Beweislast. Hier ist also Vorsicht geboten.

Über einen nicht alltäglichen Fall der Verletzung einer Anzeigepflicht berichtet kürzlich ein Anwaltskollege in ProContra Online. Dort hatte der Versicherungsnehmer den schriftlichen Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt. Sein Versicherungsmakler hatte bei der Onlineantragstellung die Vorerkrankungen an die Versicherung falsch übertragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 698/17 musste sich der Versicherungsnehmer das – arglistige – Verhalten seines Maklers zurechnen lassen, obgleich der Versicherungsnehmer selbst ja redlich gehandelt hatte. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der im Auftrag der Versicherung tätig ist, steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Mithin muss sich ein Kunde dessen Fehler zurechnen lassen. Das tragische daran könnte jedoch sein, dass deshalb die Haftpflichtversicherung des Maklers nicht mehr leistet. Gem. § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer seine Leistungen in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Oberlandesgericht Hamm spricht Buchauszug zu

Es überrascht nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Urteil vom 14.5.2018 unter dem Az 18 U 85 /17 einem Handelsvertreter das Recht auf einen Buchauszug zugesprochen hat.

Überraschender war vielmehr, dass überhaupt noch Berufung eingelegt wurde, nachdem bereits das Landgericht Münster zuvor den Buchauszug ausgeurteilt hatte.

Interessant ist das Urteil und der Sachverhalt allenfalls deshalb, weil der Buchauszug nur über einen überschaubaren Zeitraum (ab 1.6.2013) beantragt wurde und der Buchauszug sich auch wohl auf Untervermittler erstrecken sollte. Diese wurden aber namentlich von dem Kläger nicht benannt, die Information begehrte er über den Buchauszug, kam damit aber nicht durch. „Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler“, sagte das OLG.

Entscheidend war, dass die Untervermittler wohl direkt von dem Handelsvertreter angestellt sind und es sich wohl nicht um einen Strukturvertrieb handelt. Agenturen, die z.B. für die Provinzial tätig sind. Um die internen Abrechnungen muss sich der Handelsvertreter dann wohl selbst kümmern.

Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Ein aktueller Fall gibt Anlass zur Sorge: Nachdem ein Vermittler einen Beitragsbescheid von der Rentenversicherung bekam (190.000,00 €), und er diesen nicht bezahlen konnte, kam postwendend die Zwangsvollstreckung. Jetzt hat er Insolvenz angemeldet. Zumindest habe ich eine gute Insolvenzanwältin empfehlen können.

Deshalb hier noch mal das Wichtigste:

Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI kann man sich nach Beginn der Selbständigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind.

Das Bundessozialgericht hatte am 23.04.2015 entschieden, dass es  bei der Frage, ob man überwiegend nur für einen Auftragsgeber tätig ist, nicht darauf ankomme, ob zwischen dem Selbständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben. So ist zum Beispiel ein Makler, der seine Geschäfte über eine Plattform abwickelt, rentenversicherungspflichtig.

Entscheidend ist, ob der Selbständige gegenüber diesem einen Auftraggeber sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet.

Von einer wesentlichen, nur für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Ein nur geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist übrigens kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert.

Ich empfehle übrigens im Zweifelsfall zur Klarstellung ein Statusfeststellungsverfahren vor der Rentenversicherung.

 

Datenklau und Datenweitergabe an Bestandsnachfolger u.U. verboten

Um Kunden und Kundendaten wird immer wieder zwischen Handelsvertreter und Unternehmer gestritten, vor allem, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende ist und der Streit um die Kunden entfacht ist.

Vieles ist streitig. Eins gilt aber jedenfalls: Der Download von Kundendaten ist und bleibt verboten. Es ist nach wie vor weit verbreitet, dass nach Ende eines Handelsvertretervertrages Daten über die Kunden, die der Handelsvertreter betreut hat, vom Server des Unternehmens runtergeladen werden.

Ein Anwaltskollege berichte darüber, dass das Oberlandesgericht München kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Nachdem eine normale Kündigung ausgesprochen war, unterzog der Handelsvertreter die Entwendung fremder Daten in einem 4-stündigen Downloadvorgang. Dieser Download, der wohl unstreitig war, führte dazu, dass das Unternehmen fristlos kündigte. Diese war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Damit war der Ausgleichsanspruch, der eingeklagt wurde, weg.

Dessen nicht genug: Das Unternehmen erstattete auch noch Strafanzeige. Weil nicht sicher war, wer den Download durchgeführt hatte, ob Handelsvertreter oder dessen Angestellter, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht selten übrigens wird von den Unternehmen, wenn der Verdacht auf Datenabzug vorliegt, Strafanzeige erstattet. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung ermittelt wird, ob tatsächlich fremde Daten gespeichert wurden.

Das Gericht soll auch erwähnt haben, dass eine Datennutzung nicht deshalb verboten sein muss, wenn Daten aus einer Bestandsselektion für eine Akquisationstätigkeit genutzt wurden.

Grundsätzlich jedoch dürfen Unternehmensdaten nicht auf einen vom Handelsvertreter privat genutzten PC heruntergeladen und gespeichert werden. Der Datendownload ist verboten.

Auch die Übermittlung von Kundendaten an einen Versicherungsvermittler als Bestandsnachfolger ist ein heikles Thema. Gemäß § 28 Abs. 1 BDSG 2017 (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO) ist eine Datenweitergabe nur erlaubt, soweit die Daten zur Erfüllung der Pflicht und zur Wahrnehmung der Rechte einem geschlossenen Versicherungsvertrag vorgenommen und benötigt werden. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des Versicherungsvertrages bestehen. Die Datenweitergabe an einen Bestandsnachfolger, der eigene Provisionsinteressen verfolgt, ist dies zwar bedenklich, jedoch soll es nach einer neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Karlsruhe erlaubt sein.

Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn jedoch der Kunde den Versicherungsvertrag gekündigt und ausdrücklich untersagt, dass personenbezogene  Daten jeglicher Art Dritten (auch Vermittlern) mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden, hat er damit von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Seine Daten dürfen dann nicht weitergegeben werden.

Nach Auffassung des Landgerichtes soll dieser Verstoß jedoch keinen Unterlassensanspruch für einen Mitwettbewerber darstellen. Ob dies auch in Zukunft Gegenstand der Rechtsprechung sein wird, vor allem nach der neuen DSGVO, bleibt abzuwarten.