Ihr Rechte zur Datenschutzgrundgrundverordnung

Die neue Datenschutzgrundverordnung ist heute in Kraft getreten. Wir bitte alle Leser darum, die Inhalte sowie die Belehrungen auf der Seite www.handelsvertreter-blog.de zur Kenntnis zu nehmen.

Der Betroffene, dessen personenbezogene Daten betroffen sein könnten, haben nunmehr umfassende Rechte. Die wohl wichrigsten Rechte, auf die jedenaflls hinzuweisen ist, sind:

  • a) Recht auf Bestätigung

    Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • b) Recht auf Auskunft

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:

    • die Verarbeitungszwecke
    • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
    • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
    • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
    • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
    • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
    • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
    • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

    Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.

     

  • de von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

    d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:

    • Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
    • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
    • Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
    • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
    • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.

     

    e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

    • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
    • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
    • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

     

    f) Recht auf Datenübertragbarkeit

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.

    Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

     

    g) Recht auf Widerspruch

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

     

    h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

     

    i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.

Wer will schon gern Versicherungsvertreter sein

Über ein lustiges Facebook-Posting der DVAG berichtet procontra.online am 9.5.2018, und zitiert Reaktionen darauf wie beispielsweise, „wer will denn schon gern Versicherungsvertreter sein?“. Mittlerweile soll dieses Posting aber wieder gelöscht sein.

„Zum Glück sind wir keine Versicherungsvertreter“ soll es in dem Posting geheißen haben und man soll wohl damit die Vermögensberater der DVAG gemeint haben. Im Begleittext dazu hieß es nämlich „Eine neue GfK-Umfrage zeigt, dass Versicherungsvertretern nur wenig Vertrauen geschenkt wird. Dabei ist Vertrauen entscheidend, gerade wenn’s um Geld geht. Wir als Vermögensberater stellen dich und deine Ziele in den Mittelpunkt.“

Die DVAG jedenfalls stellte gegenüber procontra klar: „Natürlich sind wir Versicherungsvertreter“.

Noch schlechter als Versicherunsgvertreter stehen übrigens Politiker da. Den traut man laut Spiegel.online aus 2016 am wenigten zu.

Vorsicht vor Vorschüssen

Die Wetterauer Nachrichten berichten von einem Versicherungsmakler, der durch einen „faulen Trick“ eines anderen Versicherungsmaklers ruiniert wurde. Der ruinierte Makler lebt jetzt von Hartz 4. Zu seinen aktiven Zeiten hatte er einem Makler Provisionsvorschüsse von 85 % der erwarteten Provisonen gezahlt. In dem Bericht steht etwas von einer sechsstelligen Summe.

Dieser Makler kassierte die Vorschüsse und deckte anschließend nach kurzer Zeit um, oder er schloss von vornherein zweifelhafte Verträge ab, in dem er den Verträgen falsche Unterschriften oder falsche Namen verlieh.

Die Verträge gingen ins Storno, die Versicherungen verlangten von dem mittlerweile ruinierten Makler die Vorschüsse zurück, auch die, die er an den Kollegen weitergab.

Dies ist ein persönliches Schicksal eines betroffenen Maklers. Provisionsvorschüsse sind jedoch branchenüblich. Kürzlich drückte ein großer Vertrieb, der wirtschaftlich mit diesem Makler kaum vergleichbar sein dürfte, im Gerichtssaal auf die Tränendrüse und klagte darüber, dass doch so viele der Mitarbeiter Schulden bei dem Vertrieb hätten, sie doch alle auf zu hohem Ross leben würden, es ihnen nur darum gehe, Geld zu bekommen und dies dann nicht zurückzahlen wollen u.s.w..

Diesem Vertrieb wurde vorgehalten, er setze Mitarbeiter mit den Schulden unter Druck, in dem er ihnen androhe, dass sie verklagt würden, wenn sie den Vertrieb verlassen wollen.

Voll daneben gegangen

Einem Makler wurde die Zulassung entzogen, nachdem er strafrechtlich verurteilt wurde. Die Entziehung ist rechtens, entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.

Er meinte, er sein unschuldig und hätte ein Geständnis nur abgegeben, um eine günstigere Strafe zu bekommen.

Voll daneben ging die Strategie des Maklers und seines Verteidigers. Im Strafprozess räumte der Anwalt die Straftaten des Beschuldigten ein. Strafrechtler sprechen dann von einem Deal, wenn der Täter deshalb eine günstigere Strafe erhält.

Dies führte allerdings auch hier zu einer Freiheitsstrafe. Wegen Betrugs wurde der Makler zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weil erin vier Fällen (nicht zu verwechseln mit vier Monaten) von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen hatte, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Dem Makler wurde nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes die dem Beschwerdeführer erteilte Versicherungsmaklererlaubnis nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG i.V.m. § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO (alte Fassung) widerufen.

Der Wiederufsbescheid wurde damit begründet, dass “ Grundlage der Verurteilung sei ein Geständnis des Beschwerdeführers gewesen. Damit sei die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO erfüllt. Auf einen Zusammenhang der einer Verurteilung zugrunde liegenden Tat mit der Ausübung des Berufes als Versicherungsmakler, komme es nicht an. Es liege auch keine einmalige Ausnahmesituation vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung erlauben würde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Versicherungsmakler und damit als eine für die Versicherungswirtschaft besondere Vertrauensperson einen Versicherer mehrfach vorsätzlich hintergangen und geschädigt habe, sei die Entscheidung auch unter Berücksichtigung der beruflichen Lage des Beschwerdeführers verhältnismäßig.“

Dagegen klagte der Makler noch beim Verwaltungsgericht. Er meinte jetzt, er habe alles eingeräumt, um eine günstige Strafe zu erhalten. In Wirklichkeit sei er unschuldig. Das Gericht wies wegen der rechtskräftigen Verurteilung die Klage ab. Eine Beschwerde und ein Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen blieben erfolglos.

Dann ging es zum Verfassungsgericht. Dies gab der Behörde Recht. Eine rechtskräftige Verurteilung genüge. Die IHK müsse nicht selbst ermitteln.

Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 27.4.2018, Az. Lv 11/17

Datenschutzgenerator

Wer sich über die Feiertage mit der lästigen Datenschutzgrundverordnung beschäftigen will, und der Verzweiflung bereits nach den ersten drei Googleeintragungen sehr nahe gekommen ist, dem empfehle ich einen Datenschutzgenerator.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schwenke hat für Kleinunternehmen (wovon der ein oder andere Versicherungsvermittler, Makler und auch Rechtsanwalt betroffen sein dürfte) ein kostenloses Tool zur Verfügung gestellt.

Auch wenn hier auf die Seite verlinkt wird, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für die Richtigkeit dieses Tools übernommen wird.

In der Welt steht übrigens, dass man auch schon bei Übergabe der Visitenkarte auf die DSGVO hinweisen sollte. Oder man sollte dem Empfänger der Visitenkarte sogleich eine Email mit einer solchen Erklärung zukommen lassen sollte. Deshalb rate ich, lieber nicht weiter zu googeln, bevor die Horrorbotschaften nicht noch das ganze Pfingsten vermiesen.

Übrigens tritt die DSGVO am 25.5.2018 in Kraft.