Wie reagiert man auf Abmahnungen?

Die DSGVO (oder ausgesprochen die Datenschutzgrundverordnung) ist in Kraft getreten und somit anwendbar. Die Angst vor Abmahnungen und die Verhängung von Bußgeldern aufgrund von Verstößen sind da. Und die ersten Abmahnungen sind auch schon da. Doch sind Abmahnungen wirklich so beängstigend? Wie geht man mit einer Abmahnung um?

Das sollten Sie wissen:

Es fragt sich wann genau mit einer Abmahnung gerechnet werden kann und wer diese erklären darf. Eine Abmahnung kann erklärt werden, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt und die verletzte Norm eine sogenannte Marktverhaltensregel darstellt. Dann kann entweder von einem Konkurrenten oder von Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden. Marktverhaltensregel ist eine Norm, wenn diese die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten sichert. Im Einzelfall müssen natürlich erst einmal die Gerichte entscheiden. Durch diese rechtliche Unsicherheit wird es zunächst dazu kommen, dass eher Wettbewerbsverbände abmahnen werden. Um Abmahnungen zu vermeiden sollten Einwilligungs- und Datenschutzerklärungen immer mit dem aktuellem Datenschutzrecht übereinstimmen.

„Finanziell“ ist es sehr empfehlungswert, auf eine Abmahnung zu reagieren und nicht erst nach einer Klage vor Gericht.  Eine richtige Reaktion könnte Ihnen die Gerichtskosten ersparen. Die Forderungen der Gegenseite steigen auch, wenn Sie Unterlassungserklärungen nicht fristgerecht abgeben. Dann kommt es oft zu Einstweiligen Verfügungen. Diese Eilverfahren lassen Ansprüche, z.B. auf Unterlassen, schnell durchsetzbar machen. Um die Forderungen bei Ihnen einzutreiben können auch Inkassounternehmen beauftragt werden. Dies ist zu vermeiden. Falls Sie ahnen, dass ein Dritter eine Einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen möchte, kann Ihnen eine Schutzschrift helfen. Wenn Sie bereits eine erhalten haben, hilft Ihnen ein Widerspruch.

Unterlassungserklärungen sollten dennoch nicht bedingungslos unterschrieben werden. Um eine Frist einzuhalten reicht es auch eine von Ihnen umformulierte Erklärung zu unterschrieben. Ansonsten erklären Sie sich auch dazu die Kosten der Abmahnung zu tragen. Dazu ist die Vertragsstrafe in der Regel zu hoch.

Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Andernfalls würden Sie auch der Gefahr von Vertragsstrafen ausgesetzt sein, denn eine solche Erklärung wirkt nach dem BGH grundsätzlich lebenslang.

Wenn eine Klage gegen Sie erhoben wird, müssen Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen (Anwaltszwang besteht bei Streitwerten über 5.000,00 € – dieser ist bei einer Unterlassensklage oft gegeben).

Eine Rechtsprechung zur DSGVO gibt es noch nicht. dennoch sollte im Falle einer Abmahnung schnell reagiert werde.

 

Makler haftet, wenn er Fristen versäumt

Wenn ein Versicherungsmakler Fristen versäumt und dem Kunden nicht hilft, haftet er gem. § 280 Abs.1 BGB. Das entschied der BGH in einem Urteil vom 30.11.2017 unter dem Az. I ZR 143/16.

Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, betonte der BGH. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen anderen Schluss zu.
Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die zu beratenden Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, und die Frist hätte selbst erkennen können.
Was war geschehen? Nach einem Verkehrsunfall hatten der Klägerin Ansprüche gegen eine Unfallversicherung zugestanden. Der Unfall wurde  dieser Versicherung rechtzeitig gemeldet. Der Versicherer wies die Kundin darauf hin, dass die Versicherungsleistung erst fällig werde, wenn eine unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten eintritt und spätestens 18 Monate nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt wird.

Diese 18 Monats-Frist verstrich und der Versicherer lehnte den verspäteten Antrag auf eine Unfallversicherungsleistung von 37.800 € danach ab.

Nunmehr ging die Kundin gegen den Makler vor. Dieser sollte sich um die Schadenabwicklung kümmern solle.

Eine besondere Note bekam die Sache, weil Kundin selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und früher einmal als Untervertreterin der Maklerin tätig war. Sie besaß also gewisse Vorkenntnisse. Dies hatte der BGH in der Entscheidung gewürdigt, den Makler aber dennoch voll in die Verantwortung genommen.

Datenschutzgrundverordnung und Abmahnungen

Die große Frage, die alle beschäftigt ist, ob nun nach Begin der Datenschutzgrundverordnung Abmahnungen zu befürchten sind, wenn man Aspekte übersehen hat.

Dies ist rechtlich noch völlig unklar. Dazu müsste ein Verstoß einen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Verstöße gegen das Datenschutzrecht können einen Wettbewerbsvorteil darstellen. Dies allerdings nur, wenn die entsprechende DSGVO-Vorschrift auch eine sog. Marktverhaltensregel ist. Hier gibt es noch große rechtliche Unsicherheiten, die letztlich erst einmal die Gerichte klären müssen.

Nur wenn die Vorschrift als wettbewerbsrechtliche Verletzung abgemahnt werden kann, berechtigt dies z.B. Konkurrenten und Wettbewerbsverbände zur Abmahnung. Da hier allerdings noch Unsicherheiten bestehen, ist zu erwarten, dass zumindest Konkurrenten zunächst abwarten werden, was die gerichte in Zukunft dazu sagen. Schließlich können auch sie sich kaum sicher sein, alle DSGVO-Regeln rechtssicher einzuhalten.

Vielleicht werden deshalb wohl erst Wettbewerbsverbände abmahnen.

Ihr Rechte zur Datenschutzgrundgrundverordnung

Die neue Datenschutzgrundverordnung ist heute in Kraft getreten. Wir bitte alle Leser darum, die Inhalte sowie die Belehrungen auf der Seite www.handelsvertreter-blog.de zur Kenntnis zu nehmen.

Der Betroffene, dessen personenbezogene Daten betroffen sein könnten, haben nunmehr umfassende Rechte. Die wohl wichrigsten Rechte, auf die jedenaflls hinzuweisen ist, sind:

  • a) Recht auf Bestätigung

    Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • b) Recht auf Auskunft

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:

    • die Verarbeitungszwecke
    • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
    • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
    • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
    • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
    • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
    • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
    • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

    Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.

     

  • de von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

    d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:

    • Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
    • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
    • Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
    • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
    • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.

     

    e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

    • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
    • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
    • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

     

    f) Recht auf Datenübertragbarkeit

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.

    Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

     

    g) Recht auf Widerspruch

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

     

    h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

     

    i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.

Wer will schon gern Versicherungsvertreter sein

Über ein lustiges Facebook-Posting der DVAG berichtet procontra.online am 9.5.2018, und zitiert Reaktionen darauf wie beispielsweise, „wer will denn schon gern Versicherungsvertreter sein?“. Mittlerweile soll dieses Posting aber wieder gelöscht sein.

„Zum Glück sind wir keine Versicherungsvertreter“ soll es in dem Posting geheißen haben und man soll wohl damit die Vermögensberater der DVAG gemeint haben. Im Begleittext dazu hieß es nämlich „Eine neue GfK-Umfrage zeigt, dass Versicherungsvertretern nur wenig Vertrauen geschenkt wird. Dabei ist Vertrauen entscheidend, gerade wenn’s um Geld geht. Wir als Vermögensberater stellen dich und deine Ziele in den Mittelpunkt.“

Die DVAG jedenfalls stellte gegenüber procontra klar: „Natürlich sind wir Versicherungsvertreter“.

Noch schlechter als Versicherunsgvertreter stehen übrigens Politiker da. Den traut man laut Spiegel.online aus 2016 am wenigten zu.