Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich

Am 29.07.2015 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren, dass gewisse Versicherungsklauseln der AachenMünchener in einer fondsgebundenen Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung unwirksam sind.

Die AachenMünchener wehrte sich gegen diese Entscheidungen im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Am 23.05.2016 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Die Kläger hatten sich für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen (Versicherungsbeginn 01.08.1999 bzw. 01.11.2003) sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Versicherungsbeginn: 01.11.2003) entschlossen. In dem Begleitschreiben war eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese wurde von den Fachgerichten für unvollständig und fehlerhaft erachtet.

Die Kläger widersprachen im Februar 2010 und September 2013 dem Vertragsschluss gem. § 5 a) VVG a.F. und nahmen die AachenMünchener auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Anspruch, nachdem der Rückkaufswert bereits erstattet wurde.

Gestritten wurde darüber, ob die Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist wirksam in Lauf gesetzt hat. Während das Landgericht die Klagen abwies, hatte das Oberlandesgericht die AachenMünchener zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte beide  Urteile dahingehend ab, dass in beiden Verfahren Abzüge vorgenommen wurden.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch auch, dass die Kläger nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden.

Es fehle der Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs und die Belehrung, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetze. Für einen solchen Fall habe § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar vorgesehen, dass das Widerspruchsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst später erklärten Widersprüche seien jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig erfolgt. Dies ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C – 209/12), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 07.05.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 entschieden hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden deshalb abgelehnt, weil den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Durchsetzung scheitere auch deshalb, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Fast allen geht es besser

Beinahe alle Finanzvertriebe verzeichneten 2016 einen Umsatzzuwachs. Dies hat jetzt cash.online in der neuen Rangliste veröffentlicht.

Die DVAG, der mit Abstand größter Vertrieb, hat in Bezug auf die prozentuale Entwicklung allerdings nicht die Nase vorn. Scala Holding erzielte gar ein Plus von 45,9 %.

Von den „Großen“ legten einige immerhin im zweistelligen Bereich zu, z.B. MLP AG und Swiss Life Deutschland. Um die 10 % Zuwachs lagen Dr. Klein und Co AG und die Telis Finanz AG. Bescheidener fiel der pozentuale Zuwachs bei der DVAG und der OVB von etwa 4 bzw. 3 Prozent aus.

Mein Verfahren geht vor

Man wundert sich manchmal über den gerichtlichen Alltag. Ob nun zwei erstaunliche Dinge auf den Vorurlaubsstress zurückzuführen sind, ist allerdings nicht gerichtsbekannt.

Eine Richterin aus dem beschaulichen Limburg führt eine große Zeugenvernehmung durch. Bei einer Neuterminierung hatte sie einen Gerichtstermin für einen Tag anberaumt, als bereits ein anderer Gerichtstermin seit lamger Zeit feststand. Der Anwalt wie darauf hin, dass er nicht auf zwei Hochzeiten tanzen könne. Dann müsse der andere termin eben ausfallen, schließlich gehe ihr Verfahren vor, so die Antwort des Gerichts.

In einem anderen Verfahren vor einem schwarzwälder Amtsgerichtle wurde innerhalb von drei Tagen terminiert, einschließlich der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Klägers, eines Zeugen und des Anwaltes. Alle drei kommen allerdings aus Münster, etwa 500 km entfernt. Dass das nicht innerhalb von drei Tagen klappen kann, liegt auf der Hand.

Als Anwalt hat man viel mit unnötigen organisiatorischen Dingen zu tun, die bei etwas gerichtlicher Weitsicht vermeidbar wären.

Aufruf: Universa-Verträge gesucht

Gesucht werden Verträge von Vermittlern der Universa sowie die dazugehörenden Provisionsbedingungen.

In einem Gerichtsverfahren sind die Bedingungen streitig. Wenn jemand Unterlagen hat, die er mir zur Verfügung stellen kann, würde es der Wahrheitsfindung dienlich sein.

Gern per Mail unter info@kanzlei-kaibehrens.de

oder 02514828102

oder 01725345106

Rechtsanwalt Kai Behrens

Soll man jetzt Whatsapp ausschalten?

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat entschieden, dass die Nutzung von Whatsapp gegen das Datenschutzrecht verstößt.

WhatsApp zeichnet sich dadurch aus, dass mit der Nutzung Zugang zum abgespeicherten Telefonbuch des jeweiligen Handybenutzers erfolgt.

Whatsapp kann auf sämtliche Daten im Telefonbuch zurückgreifen.

Wenn dafür die „abgespeicherte“ Person keine Einwilligung erteilt hat, ist dies unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes rechtswidrig. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes Bad Hersfeld wäre dies dann rechtswidrig.

Im Internet wird nunmehr gemunkelt, ob dies zu einer Abmahnwelle führen kann.

Abmahnen kann jedoch nur derjenige, der beweisen kann, dass er von der whatsapp-Nutzung eines anderen betroffen ist. Diesen Nachweis kann man in der Regel nur dann leisten, wenn man selbst whatsapp nutzt. In dem Fall wäre dann der Abmahnende auch wieder abmahnfähig.

Jedenfalls ist anzuraten, andere, die nicht whatsapp betreiben, auch nicht darüber zu informieren. Dann dürfte das Risiko, abgemahnt zu werden, überschaubar sein.