Der Buchauszug und das Zurückbehaltungsrecht 1

Ein Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87 c HGB).

Es fragt sich ob der Unternehmer die Erteilung des Buchauszuges verweigern darf, weil der Handelsvertreter irgendeiner Pflicht nicht nachkommt. Dann würde sich der Unternehmer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.

Hat der Unternehmer ein solches Zurückbehaltungsrecht? Nein.

Dem Unternehmer steht gegen den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB kein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 29 zu § 87 c HGB). Die bloße Untätigkeit des Handelsvertreters begründet zudem grundsätzlich noch keine Gegenansprüche.

So sah es auch das Oberlandesgericht München im Jahre 2019.

Der BGH hatte dies kürzlich bestätigt:

Dem Unternehmer steht hinsichtlich eines vom Handelsvertreter geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs kein Zurückbehaltungsrecht etwa wegen Ansprüchen gegen den Handelsvertreter auf Rückzahlung geleisteter Vorschusszahlungen oder Schadensersatzansprüchen zu; der Unternehmer ist vielmehr vorleistungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 – I ZR 116/76, MDR 1978, 467, juris Rn. 55; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2019 – 7 U 4012/17 Rn. 90, ZVertriebsR 2019, 372 = IHR 2020, 23; Urteil vom 17. April 2019 – 7 U 2711/18 Rn. 48, ZVertriebsR 2019, 254 = IHR 2020, 70; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 – 16 U 89/11 Rn. 93, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 22. November 1995 – 8 U 16/95, NJW-RR 1996, 993, juris Rn. 8; Riemer in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 109; Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 6. Aufl., § 87c Rn. 103; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 47; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 29).

Ob umgekehrt der Handelsvertreter ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn er keinen Buchauszug bekommt, wird in Kürze verraten.

Erlass einstweiliger Verfügung nur bei existenzielle Notlage

Ein Versicherungsvermittler wollte sich von seinem Vertrieb trennen. Er kündigte fristlios. Der Vertrieb wollte ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten, für die Konkurrenz tätig zu werden.

Vor dem Landgericht Würzburg scheiterte der Vertrieb. Das Landgericht vertrat die Meinung, dass der Vertrieb nur dann einen Anspruch auf „voreilige“ Entscheidung habe, wenn der Vertrieb erhebliche wirtschaftliche Schwiergigkeiten erleiden müsste.

Das Landgericht führte aus:

„Bei einer antragsgemäßen Anordnung wird für den Verfügungsbeklagten ein nicht wiederherzustellender Zustand geschaffen, auch wenn sich der Vertriebspartnervertrag im Nachhinein als nichtig bzw. in Folge außerordentlicher Kündigung beendet darstellen sollte“ (Landgericht Würzburg, Endurteil vom 05.07.2023, 21 O 933/23).

Eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich auf § 940 ZPO gestützt werden, unterliegt jedoch angesichts der damit einhergehenden Endgültigkeit, der Schaffung vollendeter Tatsachen und faktischen Vorwegnahme der Hauptsache engen Voraussetzungen.

„Zu berücksichtigen ist, dass die Antragsstellerin durch die Abweisung der einstweiligen Verfügung nicht rechtlos gestellt wird. Erweist sich der Vertriebspartnervertrag als fortbestehend, könnten der Verfügungsklägerin Schadensersatzansprüche zustehen.

Angesichts der mit der begehrten Anordnung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es zudem bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen erforderlich, dass der Verfügungskläger anderenfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2015, 5 W 35/15, Beck RS 2016 4038 mit weiteren Nachweisen).“

In der Entscheidung des OLG Frankfurt wurde übrigens eine einstweilige Verfügung teilweise erlassen und teilweise abgewiesen.

So viele Kunden, wie das Gedächtnis reicht

Wie viele Kunden darf ein Handelsvertreter eigentlich mitnehmen, wenn der Vertrag mit seinem Unternehmen beendet ist? Sind es wirklich nur viele Kunden, wie das Gedächtnis reicht?

Am 14.01.1999 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 2-97, dass ein Handelsvertreter nach Vertragsende insoweit über Kundendaten verfügen kann, als dass der diese in seinem Gedächtnis hat.

Kurzerhand wird dann auch von einer Gedächtnisrechtsprechung gesprochen.

Diese Rechtsprechung hatte ihren Ursprung in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90. Schon dann prüfte der BGH, ob der Wettbewerb um die Kundschaft nach Ende eines Handelsvertretervertrages eventuell unlauter sein kann. Der BGH meinte damals, dass ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten dann nicht vorliegt, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenden Unternehmen aufgenommen haben. Der BGH schlug 1999 in dieselbe Kerbe und hat im Grundsatz das Urteil von 1993 bestätigt. Dort ging es um die Frage, ob der Vertreter, der Einladungsschreiben an Kunden versendet hatte, diese aus anvertrauten Kundenkarteien gefertigt hatte.

Grundsätzlich meint der Bundesgerichtshof immer wieder, dass der Handelsvertreter nach Vertragsende selbstverständlich in Konkurrenz zu dem alten Unternehmen treten darf und dass das alte Unternehmen keinen Anspruch auf Erhaltung des Kundenkreises hat.

Interessant ist, dass der BGH in den Entscheidungen immer noch von Kundenkarteien spricht.

Diese hatte in Zeiten, als Nokia mit dem GSM-Mobiltelefon 1011 sein neuestes Handy präsentierte, oft nur Karteikastencharakter.

Viele Kunden befinden sich heute, unabhängig davon, ob dies das Unternehmen veranlasst hat, als Telefonnummern auf dem eigenen Handy. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, an dieser Stelle kein Risiko einzugehen. Immerhin hat der BGH mit seinen Gedächtnisurteilen Spielraum gegeben. Den Umfang des Gedächtnisses hatte der BGH nicht angegeben.

Als Faustformel sollte man sich merken, dass man zwar alte Daten besitzen kann (Provisionsabrechnungen, Buchauszug zum Beispiel), diese jedoch nicht für seine neue Tätigkeit einsetzen sollte.

BGH: Sondervereinbarungen Gegenstand des Buchauszuges

Am 25.07.2024 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 145/23, dass ein Versicherungsvertreter nicht nur einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat, sondern auch auf Angaben zu

Prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte es zuvor anders gesehen. Die anderweitige Auffassung wurde im Übrigen auch von anderen verschiedenen Gerichten vertreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, eine Auskunft gerichtet auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarung sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar. Schließlich könne ein Gerichtsvollzieher ja nicht wissen, welche Vereinbarungen provisionsrelevant sind. Was provisionsrelevant ist, müsse doch der Handelsvertreter selbst wissen, der den Buchauszug auswertet.

Der Bundesgerichtshof meint jedoch, dass der Buchauszug all die Details der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden widerspiegeln muss, die Provisionsrelevanz haben. Dazu gehören nun einmal auch Sondervereinbarungen, die Auswirkungen auf die Prämien und damit auch die Provisionen haben.

Vermögensberater im Glück

Statt in Haft zukommen, gab es für den ehemaligen Vermögensberater dwr DVAG nur eine Bewährungsstrafe.

Dem Ex-Vermögensberater wurde vorgeworfen, in etwa 50-60 Fällen gefälschte Dokumente bei der Generali Versicherung eingereicht zu haben, um diese dann zu Schadensleistungen zu bringen.

Tatsächlich wurden dann auch in diesem Umfang Schäden gezahlt. Insgesamt beziffert die Generali den Schaden auf etwa 80.000 €.

Erstinstanzlich wurde der ehemalige Vermögensberater, den die DVAG fristlos gekündigt hatte, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Man hielt dort die Vorwürfe für erwiesen. Dem Beschuldigten wurde ein gewerblicher Betrug vorgeworfen. Außerdem sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte auch in eigener Sache betrogen hatte.

Die weiteren Zahlungen gingen auf die Konten der jeweiligen Versicherungsnehmer.

In der zweiten Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht München aufgehoben. Der Angeklagte erhielt jetzt nur noch eine geringere Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er bleibt damit auf freiem Fuß. Diesen glücklichen Umstand verdankt er vor allem der Erkenntnis des Gerichts, dass ihm ein gewerblicher Betrug nicht nachgewiesen werden konnte. Gemäß § 263 Abs.1 erhält der Betrüger eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, nach Abs. 3 in besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn er gewerbsmäßig handelt, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren