DVAG umgezogen

Die DVAG hat 2017 mit Reformen begonnen.

Dr. Phillipp Heigl, bis dahin Anwalt von SKW Schwarz Rechtsanwälte, ist jetzt laut Linked in Leiter der Rechtsabteilung der DVAG.

Außerdem zog man um. Die neue Adresse lautet: Wilhelm-Leuschner-Straße 24, 60329 Frankfurt am Main.

Bekanntlich gibt es einen neuen Vermögensberatervertrag, dessen Rücksendung die DVAG bis Ende März erhofft. Wie viel Vermögensberater von dem neuen Vertrag Gebrauch machen, ist hier nicht bekannt. Bekannt ist nur, dass einige den Vertrag jedenfalls nicht unterschreiben werden. Wie bei allen Verträgen gilt es, die Vertragsklauseln vor der Unterschrift gut zu lesen.

Der Countdown läuft

Bis zum 31.3.2017 können Vermögensberater den neuen Vermögensberatervertrag zurückschicken. Bis dahin gilt das neue Angebot auf Abschluss des neuen Vertrags. Einige Vermögensberater halten mit der Unterschrift wohl noch zurück. Sie wurden kürzlich an den Stichtag noch einmal erinnert. Die DVAG tat viel, um auf den neuen Vertrag aufmerksam zu machen. Neben Seminaren wurde eigens eine Broschüre herausgegeben mit dem Titel „Informationen zum neuen Vermögensberatervertrag“. Aus Sicht der DVAG ist der neue Vertrag sehr ausgewogen.

König von Deutschland im Glück

Dumm, gierig, schäbig und einfallslos könnte die Überschrift auch heute lauten. Fast täglich könnte man über dieseAuswüchse in der Welt der Finanzdienstleistungen schreiben, die die Initiatoren dann und wann ins Gefängnis bringt.

Nun muss der selbsternannte König von Deutschland muss ins Verließ. Er hatte sogar eine eigene Bank gegründet. Die Bild weiß es genau.  Im Untreueprozess vor dem Landgericht Halle ist der Angeklagte Peter Fitzek zu drei Jahren und  acht Monaten Haft verurteilt worden. Das Gericht sprach den 51-Jährigen  wegen unerlaubter Bankgeschäfte und Untreue in besonders schwerem Fall schuldig. Fitzek soll zwischen 2009 und 2013 in Wittenberg ungenehmigte Bankgeschäfte betrieben haben. Dies sei ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Mindestens 1,3 Millionen Euro angelegter Gelder davon habe Fitzek „abgehoben“.

Fitzek ist einer dieser Reichsbürger, die glauben, es gebe noch ein Königreich. Jetzt aber darf er sich freuen, dass das Königreich vorbei ist und der Sachsenspiegel nicht mehr Anwendung findet. Diebstahl, der über einen Umfang von drei Schillingen hinausging , Raubmord, Friedensbruch, Ehebruch, Vergewaltigung, Zauberei und Giftmischerei waren damals noch mit dem Tode bestraft.

Dumm, gierig, schäbig und einfallslos

S&K ist einer der vielen Skandale, die in der Welt der Finanzdienstleistung in den letzten Jahren für Aufsehen gesorgt haben.

Stephan S. und Jonas K. stehen vor dem Strafgericht Frankfurt in einem der größten Betrugsverfahren in der deutschen Rechtsgeschichte. „Laut Anklage sollen sie mit ihrem Immobilienunternehmen ein Schneeballsystem installiert haben, mit dem 11.000 Anleger um zusammen 240 Millionen Euro gebracht wurden“, schreibt die FAZ.

Fast reumütig bezeichnete Jonas S. das S&K-Geschäftsmodell als „schäbig und einfallslos“ und sich selbst als „dumm und gierig“.

OLG Düsseldorf: Kein Auskunftsanspruch und kein Buchauszug für den Handelsvertreterausgleich

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2017, Az. I-16 U 171/15 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Buchauszug für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem § 89b HGB benötigt werde. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Buchauszug dazu nicht benötigt werde.

Bis zum 31.7.2009 entsprach es der Rechtslage, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet wurde. Der Buchauszug wird benötigt, um seine Provisionen überprüfen zu können. Mit Änderung der Regelung im Jahre 2009 war es nicht mehr erforderlich, seine Provisionsverluste nachzurechnen, um den Ausgleichsanspruch zu begründen.

Deshalb kann seit 2009 der Auskunftsanspruch nicht mehr grundsätzlich und mit einem Verweis auf § 89 b HGB gefordert werden, wenn man den Ausgleichsanspruch berechnen möchte.

Das OLG Düsseldorf hat nun einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters, der Vertragshändler ist,  abgelehnt. Das OLG geht zwar davon aus, dass dem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch zustehen könne, allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unternehmervorteile höher als die Provisionsverluste sein könnten. Dies erklärt das Oberlandesgericht nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2009.

Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch aber nicht völlig ausgeschlossen. Man muss diesen nur genügend begründen. Dazu das OLG:

„Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen… Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.Juni 2016 – IV ZR 507/15, zitiert nach juris Rn.7).“

Das OLG sah den Auskunftsanspruch aber nicht als notwendig an, um den Ausgleichsanspruch berechnen zu können.