Wo liegt der Unterschied zwischen einem Versicherungsmakler und einem Handelsvertreter?

Ein Versicherungsmakler vertritt ausschließlich die Interessen des Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Er ist völlig unabhängig und keiner Versicherung verpflichtet, wodurch er Versicherungen diverser Gesellschaften anbieten darf. Der Handelsvertreter hingegen vertritt die Interessen des Unternehmens. Er bietet somit ausschließlich Produkte der Versicherungsgesellschaft an, der er zugehört.

Ohne vertragliche Regelung keine Freistellung

Ohne vertragliche Regelung keine Freistellung… Diesen Grundsatz bestätigt der BGH in einem Urteil vom 13.8.2015 unter dem Az. VII ZR 90/14.

Ein ehemals für die AachenMünchner Handelsvertreter weigerte sich, ausgegliedert zu werden und zur DVAG Allfinanz zu wechseln. Diese hatte im Jahre 2007 den kompletten Vertrieb der AachenMünchner nach dem Umwandlungsgesetz ausgegliedert. Der Handelsvertreter wurde freigestellt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, die Freistellung sei unwirksam. Es fehle eine entsprechnede vertragliche Grundlage, die eine Freistellung erlaube.

Der BGH dazu:

„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien haben keine Regelung zur Freistellung des Klägers für die Vertragsrestlaufzeit vereinbart. Insbesondere ist keine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Kläger im Falle der Kündigung der Gegenseite gegen Belassung von Folgeprovisionen und Erhalt einer Ausgleichszahlung hätte freigestellt werden dürfen (vgl. zu einer derartigen Vertragsklausel BGH, Urteil vom 29. März 1995 VIII ZR 102/94, BGHZ 129, 186 f., juris Rn. 2 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger eine solche Ausgleichszahlung auch nicht einseitig für den Fall der Freistellung zugesagt worden. Die von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob eine einseitige Freistellung des gekündigten Handelsvertreters, wie das Berufungsgericht angenommen hat, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 89 HGB Rn. 109; MünchKommHGB/ von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 89 Rn. 66; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. VIII Rn. 99 f.). Jedenfalls ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die ohne finanzielle Entschädigung erfolgte Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Freistellung kann zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB führen (vgl. Gräfe, ZVertriebsR 2013, 362, 363). Denn ein gekündigter Versicherungsvertreter, der während der Freistellungsphase nicht für den Versicherungsunternehmer tätig werden darf, ist gehindert, für diesen weitere – ausgleichsrelevante – Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln.“

Nie wirklich Geld

So schrieb ein Zeuge, der von einem Vertrieb angworben wurde. Diesem sollen Verträge untergejubelt worden sein. Deshalb erstatte er Strafanzeige und berichete bei der Polizei:

„Die Arbeit bei der … war bei uns öfters Thema, da sich dort angeblich sehr viel geld verrdienen lässt. Es gab da Seminare, in denen immer vom großen Verdienstmöglichkeiten die Rede war. Seltsamerweise hatte Herr … nie wirklich Geld“….

Frühzeitig hinter die Kulissen geguckt erspart viel Ärger.

Alles zur Freistellung im Handelsvertretervertrag

In vielen Handelsvertreterverträgen ist von der Möglichkeit der Freistellung des Beraters/Vermittlers die Rede. Grundsätzlich kommt eine Freistellung dann in Betracht, wenn der Unternehmer bei gekündigtem Handelsvertretervertrag nicht mehr möchte, dass der Handelsvertreter noch weiter für ihn tätig wird.

Da das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, ist der Handelsvertreter grundsätzlich weiterhin verpflichtet, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen, wenn er nicht freigestellt ist. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch, greift dies in den Vertrag ein und wirft erhebliche rechtliche Probleme auf.

Mit der Freistellung erklärt der Unternehmer, dass er vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte nicht mehr annehmen werde. Der Vertreter darf und muss – laienhaft ausgedrückt – zu Hause bleiben. Wenn der Vertrag eine Nebentätigkeit erlaubt – und nur dann – darf er diese ausüben.

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, so auch das Landgericht Frankfurt in einer nicht veröffentlichten Entscheidung, hält eine Freistellung ohne vertragliche Regelung generell für unzulässig. Erklärt der Unternehmer trotz fehlender vertraglicher Regelung die Freistellung für einen langen Zeitraum, kann dies für den Handelsvertreter sogar den Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Die Freistellungsbefugnis kann vertraglich geregelt werden. Sie findet sich in einigen vertrieblichen Vertreterverträgen wieder.  Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende pauschale Regelung in einem Handelsvertretervertrag für wirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Freistellungsregelung eng mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verwandt ist. Schließlich bleibe der Handelsvertreter auch während der Freistellungsphase grundsätzlich an das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot gebunden. Ein freigestellter Handelsvertreter kann also nicht anderweitig im Wettbewerb tätig werden. Deshalb wird im Hinblick auf § 90 a) HGB als Höchstgrenze der Freistellung ein Zeitraum von 2 Jahren erachtet als maximal mögliche Freistellungszeit. Dies wäre dann auch die maximale Kündigungsfrist. Wenn ein Handelsvertreter von der Tätigkeit freigestellt wird, sollte er vorsorglich seine weitere Tätigkeit anbieten.

Ohne konkrete vertragliche Regelung schuldet der Unternehmer in der Freistellungsphase die ursprünglich im Vertretervertrag vereinbarte Vergütung. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Da Provisionen Vorschüsse enthalten, ist die Höhe der Vergütung bisweilen schwierig zu ermitteln. In einem Vertretervertrag, in dem als Ausgleichszahlung der monatliche Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung verdienten erstjährigen Provisionen geregelt war, hatte der Bundesgerichtshof nichts beanstanden und dies für rechtmäßig angesehen. Provisionen, die ohne Tätigwerden des Handelsvertreters entstehen, z.B. Folgeprovisionen, müssen während der Freistellungsphase ungemindert gezahlt werden.

Das Unternehmen kann grundsätzlich die Provisionen nicht deshalb kürzen, weil der Handelsvertreter Aufwendungen gem. § 615, Satz 2 BGB erspart hat. Der freigestellte Handelsvertreter betreibe ja keine Arbeit mehr und könne zu Hause bleiben. Damit erspare er sich Büro-, Telefon- und Fahrtkosten. Im Hinblick darauf ist ein Abzug der Provisionen also nicht erlaubt.

Ein freigestellter Handelsvertreter kann keine Geschäfte mehr einreichen. Mitunter geht die Freistellung so weit, dass er dann auch keine Kundenakten mehr braucht und auch keine Kundendaten mehr benötigt. Mit der Freistellung droht, dass der Zugang zu den Kundendaten abgeschaltet wird. Insgesamt ist mit der Freistellung die Gefahr verbunden, die Bindung an die Kunden zu verlieren.

Abgemahnt

Irrtümlich wies die Anmeldung der IHD für Informationsseminare zum neuen Vermögensberatervertrag Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht aus.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Fachanwalt zum Handelsvertreterrecht nicht gibt. Insofern ist es unzutreffend, einen Anwalt als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht zu bezeichnen. Es gibt 23 verschiedene Fachanwaltschaften, jedoch nicht den des Handelsvertreterrechts oder den des Vertriebsrechts.

Selbst eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts erlaubt es nicht, dass man sich als Fachanwalt bezeichnet. Schließlich darf sich Fachanwalt nur der nennen, dem nach der Fachanwaltsordnung der Titel verliehen wurde. Und eine Verleihung des Fachanwalts für Handelsvertreterrecht gibt es danach eben nicht.

Der DVAG hat im Rahmen einer Abmahnung darauf zutreffend hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 entschieden, dass sich ein Anwalt u.U. als Spezialist bezeichnen darf, auch dann, wenn es für diesen Anwalt eigentlich einen Fachanwalt gibt. Als Spezialist für Handelsvertreterrecht würde dies gem. § 7 Abs. 1, Satz 2, BORA rechtfertigende theoretische Kenntnisse voraussetzen und eine Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang.

Auch wenn die Differenzierung für den Laien schwierig ist, gibt es in der Wortwahl doch wichtige Unterscheidungen.