Nie wirklich Geld

So schrieb ein Zeuge, der von einem Vertrieb angworben wurde. Diesem sollen Verträge untergejubelt worden sein. Deshalb erstatte er Strafanzeige und berichete bei der Polizei:

„Die Arbeit bei der … war bei uns öfters Thema, da sich dort angeblich sehr viel geld verrdienen lässt. Es gab da Seminare, in denen immer vom großen Verdienstmöglichkeiten die Rede war. Seltsamerweise hatte Herr … nie wirklich Geld“….

Frühzeitig hinter die Kulissen geguckt erspart viel Ärger.

Alles zur Freistellung im Handelsvertretervertrag

In vielen Handelsvertreterverträgen ist von der Möglichkeit der Freistellung des Beraters/Vermittlers die Rede. Grundsätzlich kommt eine Freistellung dann in Betracht, wenn der Unternehmer bei gekündigtem Handelsvertretervertrag nicht mehr möchte, dass der Handelsvertreter noch weiter für ihn tätig wird.

Da das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, ist der Handelsvertreter grundsätzlich weiterhin verpflichtet, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen, wenn er nicht freigestellt ist. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch, greift dies in den Vertrag ein und wirft erhebliche rechtliche Probleme auf.

Mit der Freistellung erklärt der Unternehmer, dass er vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte nicht mehr annehmen werde. Der Vertreter darf und muss – laienhaft ausgedrückt – zu Hause bleiben. Wenn der Vertrag eine Nebentätigkeit erlaubt – und nur dann – darf er diese ausüben.

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, so auch das Landgericht Frankfurt in einer nicht veröffentlichten Entscheidung, hält eine Freistellung ohne vertragliche Regelung generell für unzulässig. Erklärt der Unternehmer trotz fehlender vertraglicher Regelung die Freistellung für einen langen Zeitraum, kann dies für den Handelsvertreter sogar den Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Die Freistellungsbefugnis kann vertraglich geregelt werden. Sie findet sich in einigen vertrieblichen Vertreterverträgen wieder.  Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende pauschale Regelung in einem Handelsvertretervertrag für wirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Freistellungsregelung eng mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verwandt ist. Schließlich bleibe der Handelsvertreter auch während der Freistellungsphase grundsätzlich an das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot gebunden. Ein freigestellter Handelsvertreter kann also nicht anderweitig im Wettbewerb tätig werden. Deshalb wird im Hinblick auf § 90 a) HGB als Höchstgrenze der Freistellung ein Zeitraum von 2 Jahren erachtet als maximal mögliche Freistellungszeit. Dies wäre dann auch die maximale Kündigungsfrist. Wenn ein Handelsvertreter von der Tätigkeit freigestellt wird, sollte er vorsorglich seine weitere Tätigkeit anbieten.

Ohne konkrete vertragliche Regelung schuldet der Unternehmer in der Freistellungsphase die ursprünglich im Vertretervertrag vereinbarte Vergütung. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Da Provisionen Vorschüsse enthalten, ist die Höhe der Vergütung bisweilen schwierig zu ermitteln. In einem Vertretervertrag, in dem als Ausgleichszahlung der monatliche Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung verdienten erstjährigen Provisionen geregelt war, hatte der Bundesgerichtshof nichts beanstanden und dies für rechtmäßig angesehen. Provisionen, die ohne Tätigwerden des Handelsvertreters entstehen, z.B. Folgeprovisionen, müssen während der Freistellungsphase ungemindert gezahlt werden.

Das Unternehmen kann grundsätzlich die Provisionen nicht deshalb kürzen, weil der Handelsvertreter Aufwendungen gem. § 615, Satz 2 BGB erspart hat. Der freigestellte Handelsvertreter betreibe ja keine Arbeit mehr und könne zu Hause bleiben. Damit erspare er sich Büro-, Telefon- und Fahrtkosten. Im Hinblick darauf ist ein Abzug der Provisionen also nicht erlaubt.

Ein freigestellter Handelsvertreter kann keine Geschäfte mehr einreichen. Mitunter geht die Freistellung so weit, dass er dann auch keine Kundenakten mehr braucht und auch keine Kundendaten mehr benötigt. Mit der Freistellung droht, dass der Zugang zu den Kundendaten abgeschaltet wird. Insgesamt ist mit der Freistellung die Gefahr verbunden, die Bindung an die Kunden zu verlieren.

Abgemahnt

Irrtümlich wies die Anmeldung der IHD für Informationsseminare zum neuen Vermögensberatervertrag Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht aus.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Fachanwalt zum Handelsvertreterrecht nicht gibt. Insofern ist es unzutreffend, einen Anwalt als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht zu bezeichnen. Es gibt 23 verschiedene Fachanwaltschaften, jedoch nicht den des Handelsvertreterrechts oder den des Vertriebsrechts.

Selbst eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts erlaubt es nicht, dass man sich als Fachanwalt bezeichnet. Schließlich darf sich Fachanwalt nur der nennen, dem nach der Fachanwaltsordnung der Titel verliehen wurde. Und eine Verleihung des Fachanwalts für Handelsvertreterrecht gibt es danach eben nicht.

Der DVAG hat im Rahmen einer Abmahnung darauf zutreffend hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 entschieden, dass sich ein Anwalt u.U. als Spezialist bezeichnen darf, auch dann, wenn es für diesen Anwalt eigentlich einen Fachanwalt gibt. Als Spezialist für Handelsvertreterrecht würde dies gem. § 7 Abs. 1, Satz 2, BORA rechtfertigende theoretische Kenntnisse voraussetzen und eine Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang.

Auch wenn die Differenzierung für den Laien schwierig ist, gibt es in der Wortwahl doch wichtige Unterscheidungen.

Klageabweisung mit Entschuldigung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wie Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale ab und entschuldigte sich anschließend.

Ein Vermögensberater hatte per Mahnbescheid die Rückzahlung der Softwarepauschale gegen die DVAG gerichtlich geltend gemacht.

Nachdem er sich anwaltlichen Rat holte, wurde während des Gerichtsverfahrens zwar noch der Antrag aus dem Mahnbescheid, also auf direkte Rückzahlung, gestellt. Gleichzeitig wurde jedoch auch ein Hilfsantrag gestellt auf Rückbuchung der Softwarepauschale in das Provisionskonto.

Die meisten Gerichte tendieren nämlich dahin, dass die Softwarepauschale zunächst nicht als direkter Auszahlungsanspruch zusteht, sondern erst in das Provisionskonto (Kontokorrentkonto) gebucht werden müssen.

Während auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sowohl der Antrag aus dem Mahnbescheid als auch der Hilfsantrag gestellt wurde, wurde dies nach in dem Endurteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vergessen. Dort tauchte nur noch der Antrag aus dem Mahnbescheid  auf. Dieser wurde zurückgewiesen mit dem Argument, dass einem Auszahlungsanspruch die zwischen den Parteien geschlossene Kontokorrentabrede entgegensteht.

Der Hilfsantrag, der ja gerade dieser Argumentation vorbeugen wollte, wurde übersehen. Nach einem Anruf bei der Richterin sagte diese, dass auch Gerichte mal etwas falsch machen können.

Das Gericht hat jetzt die Chance, den Fehler zu beheben. Es wurde eine Urteilsberichtigungsantrag gestellt.

Idee der IDD nicht umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.

Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.

Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.

Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.

Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.

Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein.  Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.

Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.

Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.

Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.

Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.

Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.

Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.