Ansichten eines Richters zur Spezialisierung von Anwälten

Kürzlich durfte ich an einem sehr interessanten Rechtsgespräch unter sechs Augen teilnehmen. Teilnehmer waren zwei auf das Handelsvertreterrecht spezialisierte Rechtsanwälte und ein Richter, der das Gesellschaftsrecht dem Handelsvertreterrecht vorzieht.

Zunächst wurde über den Umfang und die Rechtmäßigkeit eines Buchauszuges disskutiert. Dieser Buchauszug wurde im Rahmen einer Berufung angegriffen. In dem Buchauszug wurde in den Entscheidungsgründen erwähnt, dass dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der Vertrieb, die DVAG, wehrte sich dagegen im Rahmen der Berufung.

Der Senat in der Gestalt des Einzelrichters machte zunächst umfangreiche Rechtsauführungen zum Wesen des Buchauszuges, zur Verjährung und zum Umfang des Buchauszuges. Er meinte, einen Buchauszug benötige man nicht für den Ausgleichsanspruch. Soweit, so gut.

Im Anschluss daran machte der Richter klar, warum die Angelegenheit in seinem Senat gelandet ist. Er wurde nämlich gefragt, warum es im Hause des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main zum Thema Buchauszug so viele abweichende Entscheidungen, auch in Bezug auf den Streitwert des Buchauszug gäbe. Dieser wird teilweise von dem Aufwand abhängig gemacht, den die Erteilung eines Buchauszuges erfordert, teilweise davon, was sich der Kläger von dem Buchauszug wirtschaftlich verspricht. Letztere Auffassung wurde von diesem Senat vertreten. Eine andere Auffassung wird offensichtlich von anderen Senaten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main und auch vom Bundesgerichtshof vertreten.

Dannw wurde die Frage erörtert, warum denn nicht auch im Handelsvertreterrecht beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main – zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung – die Angelegenheiten nicht zu einem Spezialsenat kämen. Dann würden sich zumindest ein paar Richter tief in die Materie einarbeiten können. Der geschöäftsverteilungsplan des OLG schreibe jedoch vor, dass nur die Handelsvertretersachen in den Spezialsenat kämen, die zuvor beim Landgericht bei der Kammer für Handelssachen wären, andere nicht.

Dazu sprach der Richter sein Unbehagen aus, dass er sich den spezialisierten Anwälten unterlegen fühle. Als Beispiel nannte er einen Professor aus Köln, der sich im Besonderen im Gesellschaftsrecht so gut auskennen würde, dass er „mit links“ jeden Richter in die Tasche stecke.

Während die Anwaltschaft sich umfassend spezialisiert hat, wird die Spezialisierung bei den Gerichten nur schleppend umgesetzt. Das richterliche Unbehagen ist etwas verständlich.

Neuigkeiten im neuen Vertrag

Kaum wurde der neue Vermögensberatervertrag versandt, wurden auch gleich die ersten Gerüchte verbreitet. Um Aufklärung zu bieten, sollen einzelne Neuigkeiten im neuen Vermögensberatervertrag vorgestellt werden.

Der neue Vertrag wurde inzwischen an einige Vermögensberater zur Unterschrift versandt.

Hier nun die Änderungen zum Thema Schulungen und Nutzung der EDV:

Unter Ziffer III Nr. 5 verpflichtet sich der Vermögensberater im neuen Vertrag „zu unterstützenden Maßnahmen für alle hauptberuflichen Karrierrestufen in Form erfolgreicher Teilnahme an der Fachausbildung zum zertifizierten Vermögensberater, aktiven Mitwirkung am Vermittlungsprozess usw.

Im alten Vertrag war lediglich allgemein die Rede davon, dass ein Vermögensberater die ihm unterstellten anderen Berater gewinnt, schult und führt und damit seine Vermittlungserfolge optimiert.

Neu ist im Vermögensberatervertrag 2017 geregelt, dass „für die Kommunikation mit Kunden, anderen Vermögensberatern, den Produktpartnern und der Gesellschaft, stellt die Gesellschaft ihren Vermögensberatern ein IT-System zum Empfangen und Versenden von elektronischer Post (personalisierte Email-Adresse) zur Verfügung. Der Vermögensberater ist verpflichtet, das von der Gesellschaft bereitgestellte IT-System beim elektronischen Kontakt mit Kunden, Vermögensberatern, Produktpartnern und der Gesellschaft zu nutzen, insbesondere um sicherzustellen, dass Informationspflichten und Mindeststandarts für IT- Sicherheit und Datenschutz erfüllt werden können. Er ist verpflichtet, sich stets über die neuesten und aktuellsten Mitteilungen der Gesellschaft im Internet zu informieren und diese abzurufen. Eine Nutzung von anderen IT-Systemen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zum Empfang und Versand von elektronischer Post ist untersagt, sofern von der Gesellschaft nicht ausdrücklich gestattet.

Im alten Vertrag hieß es noch: „Um eine möglichst schnelle und kostengünstige Kommunikation mit und unter ihren Außendienstmitarbeitern zu ermöglichen, stellt die Gesellschaft für diesen Zweck ihr bundesweites EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung, zu dessen Nutzung der Vermögensberater verpflichtet ist. Hierzu wird jedem Vermögensberater von der Gesellschaft zur ausschließlichen Nutzung eine individuelle Email-Adresse zugewiesen.“ Das Wort kostenlos ist im neuen Vertrag nicht mehr vorgesehen.

Kreditbank mit ganz neuer Werbemasche

Banken und Versicherungen machen bekanntlich viel Werbung. Events und TV stehen dabei an erster Stelle.

Onlinewerbung ist allerdings auf dem Vormarsch. Banken zählen in den USA schon lange zu googles besten Kunden. Viele werben mit bekanntlich Promis. Stehen Promis auf der Bühne, winken gute Werbeverträge. Danach droht das Dschungelcamp.

Die Deutsche Kreditbank kam jetzt auf eine ganz neue Idee. Keine Promis, kein google – stattdessen gibt es ein Online-Event der besonderen Art. Wer ab heute die Handball-WM 2017 sehen will, ist bei ARD/ZDF falsch. Auch Sky überträgt nichts. Wer Handball sehen will, schaltet DKB ein.

Wie 2017 alles begann

2017 begann mit einem Déjà-vu.

Vor vielen Jahren durfte ich mich anwaltlich mit einem Vermögensberater beschäftigen, der im großen Stil dafür verantwortlich gewesen sein soll, dass Arbeitslose zur Tätigkeit bei einem großen Vertrieb überredet wurden  und – statt diese mit den versprochenen Arbeitsverträgen auszustatten – zunächst einmal mit hohen Versicherungssummen versichert wurden. In Anbetracht des Einkommens der Angeworbenen konnten diese die Versicherungsbeiträge gar nicht bezahlen. Dies wiederum veranlasste die angeworbenen Mitarbeiter gezwungenermaßen dazu,  abermals auf diese Art und Weise Anwerbungen zu betreiben.

Der Vertrieb distanzierte sich von diesem Verhalten und warf ihren Mitarbeitern das Betreiben eines Schneeballsystems vor und sprach umfassende Kündigungen aus. Dies betraf u.a. auch einen Direktionsleiter.

Insgesamt schlug dieser Vorfall innerhalb der Mitarbeiterschaft des Vertriebes eine große Welle. Nun, Anfang 2017 – wie gesagt, nach vielen Jahren – taucht der Name des Initiators plötzlich wieder auf. Einige Berater hatten sich zur Beendigung ihrer Handelsvertreterverträge entschlossen, nachdem sie innerhalb der Direktion sich von gewissen Manipulationen mit Scheingeschäften benachteiligt sahen. In diesem Zusammenhang taucht der Name des Initiators  wieder auf. Statt nach der ausgesprochenen Kündigung Abstand von der DVAG zu nehmen, hatte dieser hintenrum und verdeckt wieder Einfluss genommen und heimlich weitergearbeitet. Dies löste abermals eine Welle von Stornierungen aus.

Der Verantwortliche soll Gerüchten zu Folge inzwischen hinter Schloss und Riegel sitzen.

Vermögensberater kann freigestellt werden

Neu im Vermögensberatervertrag ist folgende Regelung:

„Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vermögensberater im Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der letzten 12 Monate aus dem in diesem Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft.“

Die Möglichleit der Freistellung war vertraglich bis dahin nicht gegeben. Problematisch ist die Provisionshöhe, die der Vermögensberater für die Zeit seiner Freistellung bekommen wird.

Die durchschnitlliche Provision der letzten 12 Monate steht zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht fest. Schließlich erhält der Vermögensberater ja Vorschüsse. Ob das Geschäft bestandskräftig bleibt, weiß man erst viele Jahre später. Da keine Vorschüsse als Maßstab für die Zahlung herangezogen werden, ist die Höhe der zu zahlenden Provision fraglich.

Ein freigestellter Handelsvertreter darf grundsätzlich nicht für das Unternehmen tätig sein, mit dem er vertraglich gebunden ist. Dies könnte dazu führen, dass er von dem Intranet und dem Online-System sowie anderer Datenquellen abgeschaltet wird. Dies zumindest wird von anderen Unternehmen teilweise so parktiziert. der Handelsvertreter braucht die Daten ja während der Phase der Freistellung nicht mehr.