§§ 138

OLG Naumburg zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit zeitlich unbegrenztem Wettbewerbsverbot

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 17.02.2005 über einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand war ein Ordnungsvertrag eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb. In diesem Aufhebungsvertrag war ein umfassendes Wettbewerbsverbot geregelt, ohne dass dies zeitlich befristet wird.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Regelungen als solche inhaltlich klar sein und  nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit hätten zurückgewiesen werden müssen. Der Begriff der Partnergesellschaften war zu verstehen so wie auch der weitere Inhalt.

Regelungen, die in einem Aufhebungsvertrag bestimmt werden, verstoßen auch nicht gegen § 90 a HGB. Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, fallen nicht unter die Regelung des § 90 a HGB, auch wenn sie in einem Zusammenhang mit den früheren Handelsvertreterverhältnis stehen (BGHZ 51,185; BGHZ 53, 89).

Dennoch meinte das Gericht, dass die Klausel gegen §§ 138, 242 BGB verstoße, da das zeitlich unbeschränkte Verbot unter Berücksichtigung des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Ein lebenslanges Wettbewerbsverbot stellt eine unangemessene Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin für eine solche Einschränkung vom Wettbewerb ist grundsätzlich für einen Zeitraum anzuerkennen, indem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen fortwirken. Für eine zeitlich darüber hinaus gehende Wettbewerbsbeschränkung ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht zu erkennen.

OLG Naumburg: Vertragsstrafenregelung unwirksam

Am 29.02.2012 entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei und deshalb der Handelsvertreter nicht zahlen müsse.
Das Unternehmen verlangte die Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 € aus einer Vertragsstrafe aufgrund eines Aufhebungsvertrages. Ferner verlangte es von dem Handelsvertreter, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Versicherungen und Anlagen „fremd“ vermittelt worden seien sowie den sich aus der Auskunft ermittelten Schaden zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Naumburg meinte, dass die Klausel gemessen an §§ 138, 242 BGB den Handelsvertreter sittenwidrig an seiner nachvertraglichen Berufsausübung als freier Finanzmakler benachteilige und deshalb nichtig sei.
Das Gericht dazu:
„Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach ständiger Rechtssprechung am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, frühere Mitarbeiter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitliche Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (unter anderem Bundesgerichtshof NJW 2010, 1206). Wenn die Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Redaktion auf den zulässigen Zeitraum in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen hat aber die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (vergleiche Bundesgerichtshof NJW 2005, 3061).
Die Bestimmung in Nr. 4 b des Aufhebungsvertrages geht nicht nur zeitlich, sondern auch in gegenständlicher Hinsicht weit über das erforderliche Maß hinaus.
Sie verbietet dem Kläger unbefristet in die Zukunft hinein jedwede Konkurrenztätigkeit in Bezug auf Kunden der Klägerin. Dieses an die Dauer der Existenz der Klägerin über das beklagtengebundene Wettbewerbsverbotes benachteiligt den Beklagten in seiner Berufsfreiheit allein deswegen schon unangemessen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, Wettbewerbstätigkeit des Beklagten für diesen unabsehbaren Zeitraum auszuschließen, ist nicht erkennbar. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind.“
Das Gericht wollte auch keine geltungserhaltende Reaktion auf einen kleineren Zeitraum mitmachen. Schließlich schränke das Wettbewerbsverbot den Beklagten auch sachlich unangemessen in seiner Berufsausübung ein.
Schließlich sei vom Wettbewerbsverbot nicht nur bestehende Altverträge, sondern auch Neuabschlüsse des Unternehmens mit umfasst. Außerdem umfasse der Wortlaut jedweden Finanzdienstleistungsvertrag.
Das Unternehmen hat nach Ansicht des Gerichts Gründe nicht dargetan, warum ihr Interesse, diesen Kundenstamm ohne Wettbewerb langfristig an sich zu binden, schutzwürdiger sein soll, als das des Handelsvertreters an freier Berufsausübung. Die Unbilligkeit des entschädigungslos vereinbarten Wettbewerbsverbotes liege darin, dass der Handelsvertreter seine Abschlüsse als freier Finanzvermittler darauf auszurichten habe, ob bereits bestehende Verträge durch das Unternehmen vermittelt worden sei und er zunächst bei allen potentiellen Kunden nachfragen müsse, ob sie bereits vertraglich an das Unternehmen gebunden seien.
Das Gericht ging davon aus, dass dem Unternehmen auch kein Auskunfts- bzw. Schadenersatzanspruch zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendet worden und damit die Regelungen des ursprünglichen Vertrages aufgehoben worden. Da jedoch die Klausel gemäß Nr. 4 b nichtig sei, umfasse dies nicht den gesamten Aufhebungsvertrag, sondern beschränkt sich auf die einzelne Abrede. Denn die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen der Anwendung von § 139 BGB entgegen.
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29.02.2012 Aktenzeichen 5 U 202/11
Auch das Landgericht Halle hatte zuvor unter dem Aktenzeichen 5 O 1870/10 die Klage abgewiesen.

OLG Naumburg : Vermögensberater muss nicht Schadenersatz leisten

Am 17.02.2005 wies das Oberlandesgericht Naumburg eine Klage eines Strukturvertriebs ab. Der Vertrieb  verlangte Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter nachvertraglicher Wettbewerbsverletzungen eines Vermögensberaters – aus einem Aufhebungsvertrag.

Der Vertrieb war bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Halle gescheitert. Teilweise war die Klage unzulässig und teilweise unbegründet.

Unzulässig war sie deshalb, weil die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt waren. Bei einem Unterlassensantrag müsse die Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, so genau bezeichnet werden, dass sich der Beklagte erschöpfend verteidigen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung geschaffen werden können. Dies sei vorliegend ohne namentliche Nennung der Partnergesellschaften der Klägerin nicht möglich.

Außerdem war die Klage unbegründet, da die im Aufhebungsvertrag der Parteien geschlossene nachvertragliche Wettbewerbsabrede gemäß § 138 BGB sittenwidrig und demzufolge unwirksam sei. Die Bewegungsfreiheit des Vermögensberaters sei in der Vermögensberatungsbranche unangemessen eingeschränkt.

Hintergrund war übrigens nicht die Prüfung eines Vermögensberatervertrages, sondern eines Aufhebungsvertrages. „Die Klausel in dem Aufhebungsvertrag verstößt nach Auffassung des Oberlandesgericht gegen §§ 138, 242 BGB. Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen an Artikel 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Es bestehen bereits Bedenken gegen die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes. Dies soll lebenslang gelten.“ (Übrigens finden wir das noch heute oft in den Aufhebungsverträgen wieder!).

„Dies stellt bereits allein eine unangemessene Beschränkung des Beklagten in seiner Berufsfreiheit dar.“

„Das Wettbewerbsverbot ist nicht zeitlich befristet, sondern auch sachlich und unbegrenzt, da es bundesweit alle Formen von Finanzdienstleistungen erfasst. Für die Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbotes spricht weiter, dass der Beklagte gezwungen ist, sich immer wieder über die aktuellen Partnergesellschaften der Klägerin informieren zu müssen, da sich deren Bestand ändern kann.“

Der Vertrieb hatte eingewandt, dass der Beklagte aus vertraglichen Gründen nur das zu beachten habe, was er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eh zu beachten hatte. Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Schließlich gibt es keinen Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Auch kann sich der Vertrieb nicht auf die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft berufen. Diese sind nämlich nicht bindend.

Auch aus § 90 HGB ergibt sich nicht, dass die Klausel wirksam ist. Schließlich würde danach ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten nur dann nicht vorliegen, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solcher Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.