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Branchenvertiefte Spezialisten, Versicherungsvermittler und Juristen, erleiden ja oft Langeweile, während sich andere in der Ferienzeit vergnügen. Deshalb hier mal ein Tipp: Während der Ehepartner in fragwürdigen Romanen schmökt, könnte sinnvolle Freizeitgestaltung in der Lektüre des IDD-Umsetzungsgesetzes gefunden werden.
Dieses ist ab 23.2.2018 geplant. Neu ist u.a. das Verbot von Sondervergütungen. Damit soll auch das Provisionsabgabeverbot gemeint sein. Das steht unter § 34 d Abs.1 letzter Absatz GewO.
Hier findet man den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes auf der seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Der Name ist Programm. Gonetto GmbH hat ausschließlich Nettotarife.
Die gonetto GmbH ist als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO registriert. Angebote von 70 Versicherungen und über 3.000 Tarifen in der Sachversicherung soll es geben.
Gonetto empfiehlt im Tarifvergleich Produkte im SV-Bereich. Wer weitere Beratung wünscht, erhält Kontaktdaten zu Honorarberatern, die dann gesondert bezahlt werden müssen.
Wenn ein 38 Jahre alter Münsteraner mit einer Wohnfläche von 100qm eine Hausratsversicherung wünscht, bezahlt er auf den ersten Blick im Schnitt bei einer Versicherungssumme von 65.000 € bei Syncro24 einen Nettobeitrag von 40,17 € im Jahr, bei der Medien-Versicherung von 53 €.
Bei Check24 zahlt derselbe Münsteraner im günstigsten Angebot 53,60 € , ebenfalls bei der Medien-Versicherung. Ein günstigeres Angebot wurde nicht ersichtlich.
Eigentlich hatte man mit einem anderen Ergebnis gerechnet…..
Am Ende erfolgt die Ernüchterung. Gonetto erklärt sein Prinzip: „Lediglich 1€ gonetto-Gebühr – pauschal pro Monat & Vertrag. Der Rest ist geschenkt!“ heißt es. Damit würde unser Münsteraner 12 € jährlich mehr zahlen ; zwar kein Honorar, dafür aber eine Gebühr.
Ob die Tarife vergleichbar sind, habe ich nicht geprüft. Es handelt sich nur um das, was die Rechner nach der Eingabe der groben Parameter hergeben.
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Am 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass einem Antragsteller die Zulassung als Versicherungsmakler verweigert werden darf, wenn dieser zuvor wegen unerlaubten Anbaus von Canabis in Tateinheit mit dem Verkauf des Betäubungsmittels in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO darf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Gemäß Nr. 1 darf die Gewerbezulassung verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
Der Antragsteller wandte ein, er habe sämtliche Verfehlungen seinerzeit zugegeben, und die Strafzeiten hätten nichts mit Delikten aus dem Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität zu tun. Deshalb sei die Versagung für ihn ungerechtfertigt.
Das Gericht verwies jedoch auf die strenge Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr.1 GewO. Die dort genannten Gründe habe der Gesetzgeber für so gewichtig befunden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verletzung eines der dort genannten Tatbestände besteht und dies rechtfertigt, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2010, Aktenzeichen 1 M 73/10