§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 23.04.2013 entscheid das Saarländische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögungsberatung gegen einen Handelsvertreter, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.

 

Der Handelsvertreter hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Voraussetzungen erfüllt seien, nach welchen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB ein selbständiger Handelsvertreter als Arbeitsnehmer gelte. Da der Vermögensberatervertrag die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht habe, sei er als ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen.

 

Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der maßgebliche Vertrag aus dem Jahre 2007 stammt und lediglich eine Anzeigepflicht für anderweitige Erwerbstätigkeiten vorsehe.

 

Bereits das Landgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorlag.

 

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht schlossen sich der Auffassung an, dass der Vertrag aus dem Jahre 2007, und nicht ein früherer Vertrag, zu prüfen wäre.

Danach lege lediglich ein Verbot vor, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Auch die in dem Vertrag vorgesehene Anzeigepflicht sowie die 21tätige Prüfungsfrist würde weder einem umfassenden Verbot noch dem Erfordernis einer Zustimmung gleichgestellt werden können. Der Klägerin sei schließlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet worden, die die Freiheit des Beklagten, sich für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit zu entscheiden, nicht einschränke (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2011, 18 W 21/11).

 

Da auch keine anderen Gesichtspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft erkennbar waren, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und nicht an das Arbeitsgericht.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

OLG Karlsruhe: Consultant ist Einfirmenvertreter

Am 24.10.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters (Consultants, wie die Mitarbeiter beim MLP genannt werden), dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung eines Rechtsstreites zuständig ist. Das OLG ging der Frage nach, ob es sich bei der vertraglichen Regelung darum geht, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfimenvertreter ist. Ein solcher ist er gemäß § 92 a HGB dann, wenn es ihm aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten ist für einen anderen Unternehmer tätig zu sein. Kommt dann noch hinzu gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, dass er während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Provision und Aufwandszusatz bezogen hat, ist das Arbeitsgericht zuständig.

 

Gegenstand der hier zur prüfenden Regelung war § 2 des Vertrages, wonach der Consultant hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte und nur deren Dienstleistungen und die von ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln durfte.

 

Das Gericht dazu:

 

Zwar kann aus der Formulierung – hauptberuflich – der Schluss gezogen werden, dass dem Consultant „nebenberufliche“ Tätigkeiten erlaubt sein sollen, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Darauf, ob der Consultant (nebenberuflich)  irgend einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf, kommt es hier aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Consultant in seiner beruflichen Eigenschaft als Handelsvertreter die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer, der nicht Wettbewerber der Klägerin ist, untersagt ist.

 

Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich gegenüber jedem dieser Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf. Der Annahme, ein solcher Handelsvertreter sei für den einen Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf, für den anderen aber nur Handelsvertreter im Nebenberuf, widerspricht die Erkenntnis, dass der Handelsvertreter inhaltlich ein selbstständiger Beruf ist und der Handelsvertreter in dieser Stellung grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig werden kann. Da der Handelsvertreter Kaufmann ist, handelt er im Betrieb seines Handelsgewerbes und damit grundsätzlich hauptberuflich, wenn er einen zusätzlichen Handelsvertretervertrag mit einem anderen Unternehmer eingeht.

 

Wenn dem Consultant also eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt sein soll, so ist damit eine andere berufliche Tätigkeit gemeint, die zudem nach Zeit, Umfang und Ertrag erkennbar weniger gewichtig sein muss als die Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin. Hingegen ist ihm eine weitere Tätigkeit als Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen untersagt.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.10.2012,  Aktenzeichen: 19 W 77/12

Rechtsmittel waren zugelassen

 

 

Nur verdiente Provisionen sind bezogene Provisionen

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass am 12.02.2008 der Bundesgerichtshof dazu Stellung nahm, wann Provisionen in den letzten sechs Monaten als bezogen gelten.

Hintergrund ist § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht für Handelsvertreter zuständig, wenn es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € Vergütung bezogen hat.

Der Bundesgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.02.2008:

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Folglich: Erzielt eine Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten Provisionsvorschüsse, werden diese nicht mitangerechnet.

Entscheidung Bundesgerichtshof vom 12.02.2008 Aktenzeichen VIII ZB 3/07