§ 89 b HGB

Einmalige Abschlussprovisionen können bei Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden

§ 89 b HGB regelt den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter. Früher war dort explizit aufgezählt, dass es einen Ausgleichsanspruch nur gibt, wenn der Handelsvertreter nach Vertragsende Provisionsverluste hat.

Diese Regelung wurde gestrichen, jedoch von einigen Gerichten über das Hintertürchen Billigkeit wider eingeführt. Billig (und gerecht) wäre es nicht, wenn es einen Ausgleich gäbe, wenn der Handelsvertrter nur eine einmalige Provision erhalten hat, die er nach Vertragsende nicht mehr bekommen würde.

Der EuGH hatte sich am 23.3.23 unter dem Az. C- 574/21 mit dieser Frage beschäftigt. Es ging um einen Handyverkäufer von O2, der einen Ausgleich wollte und Einmalprovisionen bezog. Im Ergebnis meinte der EuGH, dass Einmalprovisionen berücksichtigt werden, soweit diese pauschal jeden neuen Vertrag vergüten sollen.

Der EuGH dazu:

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass die Zahlung von Einmalprovisionen dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt.

…………

In der mündlichen Verhandlung hat O2 Czech Republic jedoch darauf hingewiesen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einmalprovisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprächen, der auf Vermittlung des Klägers des Ausgangsverfahrens mit neuen oder vorhandenen Kunden abgeschlossen worden sei.

…………

Falls dem so ist – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, könnte durch den vom Kläger des Ausgangsverfahrens gewonnenen oder erweiterten Kundenstock ein Mehrwert in Form von neuen Geschäften entstanden sein, die einen Provisionsanspruch begründet hätten, wenn der Handelsvertretervertrag nicht beendet worden wäre.

……………………

Nach alledem ist ………. dahin auszulegen, dass die Zahlung von Einmalprovisionen nicht dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt, wenn diese Provisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprechen, der auf Vermittlung des Handelsvertreters mit diesen neuen Kunden oder mit vorhandenen Kunden des Unternehmers abgeschlossen wird.

Ausgleichsanspruch, wenn nur einmalige Provisionen gezahlt wurden?

Gibt es einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB, wenn der Vertrieb nur einmalige Abschlussprovisionen gezahlt hat? So etwas ist gar nicht unüblich. Z.B. findet man auch im Hause der HUK bei den Handelsvertretern ähnliche vertragliche Regelungen. Dafür wurde dort der Begriff der Stückprovision kreiert.

Früher gab es einen Ausgleich nur, wenn Provisionsverluste nach Vertragsende vereinbart waren. Diese Regelung wurde in § 89 b HGB gestrichen.

Danach war streitig, ob es einen Ausgleichsanspruch gibt, wenn es keine Provisionsverluste geben kam, z.B. dann, wenn ohnehin nur einmalige Provisionen gezahlt werden.

Viele Urteile enthielten sich einer klaren Auffassung (EuGH vom 26.03.2009, BGH vom 13.01.2010 und Beschluss des BGH vom 29.04.2009…).

Das Landgericht München – 10 HK O 3966/10 vom 23. Februar 2011 –  soll einen Ausgleich für Einmalprovisionen verneint haben und begründete dies wie folgt:

„Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss insbesondere unter Berücksichtigung der Provisionsverluste der Billigkeit entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, dass die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs im Fall des Ausbleibens von Provisionsverlusten nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, Rdnr. 24 zu § 89b HGB). Denn der Zweck des Ausgleichsanspruchs ist es die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung dadurch erleidet, dass er von ihm geschaffene Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann, der Unternehmer hingegen aus der Nutzung dieser Kontakte Vorteile zieht, für die er wegen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses keine Gegenleistung mehr erbringen muss.

Provisionsverluste erleidet der Kläger vorliegend unstreitig nicht, da die Parteien eine Einmalprovision vereinbart hatten; mit der Vereinbarung von Einmalprovision sollen die mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses üblicherweise verbundenen, zuvor angesprochenen Nachteile des Handelsvertreters grundsätzlich kompensiert sein. Es ist zwar zutreffend, dass Provisionsverluste des Handelsvertreters nicht mehr Anspruchsvoraussetzung sind, jedoch sind Provisionsverluste gewichtiger Umstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung. Dieser in die Billigkeitsabwägung zu Gunsten des Klägers einzustellende Umstand entfällt vorliegend. Umstände, welche es vorliegend gleichwohl billig erscheinen lassen, dem Kläger, obwohl er keine Provisionsverluste erleidet, einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen.“

Ausgleichsanspruch trotz wirksamer frisloser Kündigung

Einem Handelsvertreter wurde fristlos gekündigt. Dennoch hat er einen Handelsvertreterausgleich gem § 89 b HGB.

So entschied das Oberlandesgericht Köln am 01.03.2021 unter dem Az.: 19 U 148/20 – trotz Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu 180 Tagessätzen des Handelsvertreters und trotz wirksamer fristloser Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses wurde der Anspruch nach § 89 b HGB anerkannt.

Ein Versicherungsvertreter hatte 14 Jahre für eine Versicherungsgesellschaft gearbeitet. Er wurde strafrechtlich rechtskräftig verurteilt.

Das OLG argumentierte, dass keine Gründe vorliegen „in der Privatsphäre oder Lebensführung des Handelsvertreters“, die einen Ausschluss rechtfertigen können.

Die fristlose Kündigung hatten übrigens sowohl das Landgericht Köln in erster Instanz als auch das OLG in zweiter Instanz bejaht. Das führte aber nicht zu einer Versagung des Anspruchs auf den Ausgleich. gem § 89 b HGB.

Wenn eine Vorstrafe oder ein sonstiges Handeln nichts mit dem Vertragsverhältnis zu tun hat, darf es nicht zum Ausschluss des Ausgleiches kommen. Darin waren sich beide Instanzen einig. Es wurde lediglich ein Billigkeitsabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen, da die Vermögensverhältnisse des Handelsvertreters ungeordnet waren. Außerdem erwähnte das Gericht, die Beklagte sei ja nicht unmittelbare Geschädigte der Straftat gewesen.

Die Versagung des Handelsvertreterausgleichs setzt voraus, dass das Unternehmen das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorliegt. Diese Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.

Kritik an dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB und den Grundsätzen

Es gibt Gesetze, die wegen ihrer inhaltlichen Ungenauigkeiten und einer unklaren Rechtsprechung dringend der Erneuerung bedürfen.

Dazu gehört sicher auch die Regelung über den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB.

Während es in Hinblick darauf, ob und wann es den Ausgleichsanspruch gibt, relativ klare Regelungen gibt, bereitet die Frage nach der Höhe des Ausgleichsanspruchs in der Praxis große Probleme.

Anspruch auf einen Ausgleich hat der Handelsvertreter, wenn der Handelsvertretervertrag wegen des Alters des Handelsvertreters oder im Fall einer Kündigung durch das Unternehmen zu Ende geht. Kündigt der Handelsvertreter selbst oder ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, könnte der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen sein. Bis hierhin ist alles nachvollziehbar.

Die Schwierigkeit gestaltet sich dann in der Berechnung. § 89 b HGB sieht vor, dass der Handelsvertreter höchstens einen Ausgleich in Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovisionen erhält, bei Versicherungsvertretern höchstens von 3 Jahresprovisionen.

Der Begriff „höchstens“ gibt aber keinen Aufschluss darüber, wie der nun der Ausgleich der Höhe nach zu berechnen ist. In § 89 b HGB steht lediglich, dass das Unternehmen nach Ende des Handelsvertretervertrages“ erhebliche Vorteile“ mit den neuen Kunden, beim Versicherungsvertreter von den neuen Versicherungsverträgen, haben muss.

Auch wenn der Handelsvertreter einen Bestand übernommen hat, soll er einen Ausgleich erhalten, wenn der Umsatz der Kunden bzw. bei den Verträgen erheblich gesteigert wurde.

An dieser Stelle beginnt es, schwierig zu werden. Der Handelsvertreter braucht, um dies berechnen zu können, eine genaue Übersicht über die vermittelten Kunden bzw. Verträge am Ende des Handelsvertreterfensters.

Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass der Handelsvertreter eigentlich selbst abrechnen müsste, er in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist. Dies ist bereits eine Hürde, die vielen Handelsvertreter im Wege steht.

Am besten greift man dann auf die Provisionsabrechnungen des letzten Vertragsjahres zurück (es sei denn, es würde sich zum Beispiel im Falle einer Erkrankung um ein untypisches Vertragsjahr handeln), um zu überprüfen, welche Kunden bzw. Verträge zum Schluss des Handelsvertretervertrages noch da waren. Auch der BGH stellt seine Rechtsprechung auf die Provisionsabrechnungen des letzten Jahres ab.

Der BGH bringt aber noch ein paar weitere Verschärfungen ein. Er sagt, dass selbstverständlich nicht alle Provisionen für den Ausgleich eine Rolle spielen. So müssen zum Beispiel Einmalprovisionen und Verwaltungsprovisionen herausgerechnet werden.

Und da die Vertriebsbranche sich allerlei Provisionsbegriffe hat einfallen lassen, wird hier die Angelegenheit unübersichtlich und für den Laien kaum noch zu überwinden. Da gibt es Differenzprovisionen, Bestandsprovisionen, Bestandspflegeprovisionen, garantierte Provisionen, Abschluss- und Erfolgsprovisionen, Superprovisionen, Dynamikprovisionen und vieles mehr. Der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.

Wenn der BGH irgendwann einmal entscheidet, dass eine bestimmte Provision ausgleichspflichtig ist, gibt es auch jemanden in der Branche, der dann dieser Provision einen anderen Namen gibt und meint, dafür gibt es keinen Ausgleich.

Und wenn jemand glaubt, dass die Versicherungswirtschaft doch eine vereinfachte Berechnung geschaffen hat, in dem man auf die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs verweist, die von Vertretern der Versicherungswirtschaft vereinbart wurden, stellt sich auch dies als großer Irrtum dar.

Diese Grundsätze stammen erstmalig aus dem Jahr 1958 und man sollte so langsam die Abschiebung in den Ruhestand erwarten. Die Parameter, nach denen dort abgerechnet wird, sind nicht nachvollziehbar. Vergleichsberechnungen haben mitunter ergeben, dass eine Abrechnung nach den Grundsätzen gegenüber den gesetzlichen Berechnungen wesentlich geringer ausfällt.

Auch inhaltlich sind die Grundsätze überholt. Dynamische Lebensversicherungen sollen danach noch immer nach den sogenannten Versicherungssummen berechnet werden. Früher wurden tatsächlich Provisionen nach den Versicherungssummen berechnet. Dies ist auch lange vorbei.

Das heißt, dass der Handelsvertreter mit seinen Provisionsabrechnungen gar nicht in der Lage sein kann, nach den Grundsätzen ordentlich zu rechnen. Er kennt die Versicherungssumme in der Regel nicht.

Die Grundsätze, und Teile des § 89 b HGB, bedürfen dringend einer Erneuerung.

Sind Franchiser Handelsvertreter?

Franchisenehmer sind keine Handelsvertreter, oder doch? Zuweilen gibt es hier Missverständnisse. Vorwegzunehmen ist, dass Franchisenehmern teilweise gleiche Ansprüche, wie etwa der Ausgleichsanspruch, zustehen.

Handelsvertreter haben gemäß § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausgleich ist erst seit 1953 im HGB verankert. Erstmalig wurden Handelsagenten (-vertreter) im HGB erwähnt, das am 01.01.1900 in Kraft trat. Teilweise wurden sie auch Handlungsreisende genannt. Wie die Bezeichnung hat sich auch das Berufsbild gewandelt.

Da das Berufsbild unklar war, wollte man auch nicht alles gesetzlich regeln. Mit 9 Paragrafen hatte das alte HGB alles geregelt. Schutzrechte des Handelsvertreters vor Benachteiligungen fanden zunächst überhaupt keine Rücksicht.

Handelsvertreter ist nunmehr gem § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Franchising ist ein vertraglich festgelegtes Geschäftsmodell, bei dem der Franchisegeber den rechtlich und finanziell selbständigen Franchisenehmer ein Geschäftskonzept nach seinen Vorgaben zu entgeltlichen Nutzung überlässt. Der Franchisenehmer ist damit kein Handelsvertreter.

Franchising-Unternehmen sind beispielsweise Ketten wie Subway, Esprit, McDonald`s und so weiter. Franchiser sind keine Filialen. Filialen gehören zum Unternehmen und sind lediglich wirtschaftlich unselbständige Hauptstellen.

Franchisenehmer kommen nicht selten auf die nachvollziehbare Idee, einen Ausgleichsanspruch zu fordern. Sie haben zwar nicht direkt darauf einen Anspruch, jedoch teilweise gemäß § 89 b HGB analog. Das Argument der Franchiser ist, dass die Interessenslage mit dem eines Handelsvertreters vergeichbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen „analogen“ Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter bejaht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen Vertragshändler und dem Hersteller oder Lieferanten

– nicht in einer bloßen Käufer- Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Abseitsorganisation des Herstellers des Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und

– vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass diese Vorteile des Kundenstammes bei Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Einen Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer setzt also im einzelnen voraus:

  1. Der Vertriebsvermittler muss selbständig sein.
  2. Die vertragliche Beziehung zwischen Unternehmer und Vertriebsvermittler darf sich nicht in der reinen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfen.
  3. Der Vertriebsvermittler muss nach Gestaltung und Handhabung des Vertrages den handelsvertretertypischen Bindungen unterliegen.
  4. Durch Pflichten, wie sie in einer Verkäufer-Käufer-Beziehung nicht bestehen, muss der Franchisenehmer auf Dauer so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich weitgehend einem Handelsvertreter vergleichbarer Aufgaben zu erledigen hat.
  5. Er muss den Absatz des Unternehmens laufend zu fördern haben, was im Zweifelsfall durch Werbung neuer Kunden sowie einen Ausbau bestehender Geschäftsbeziehungen zu geschehen hat.
  6. Spätestens bei Beendigung des Vertriebsvertrages muss die Überlassung des Kundenstammes an den Unternehmer durch Übermittlung der Kundendaten vorliegen, so dass dieser dessen Vorteile bei Vertragsende sogleich für sich nutzbar machen kann.

Nachträgliche Kündigungsgründe führen nicht zum Verlust der Ausgleichsansprüche

Gemäß § 89 b HGB kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen. Gemäß Abs. 3 Ziff. 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.

Diese Voraussetzung soll jedenfalls dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen eine wirksame und berechtigte fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzung ausgesprochen hat.

Was ist aber, wenn das Unternehmen eine solche fristlose Kündigung nicht ausgesprochen hat, sie aber hätte aussprechen können, wenn sie von ihren Rechten gewusst hätte?

Darüber hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.02.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 226/07 zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof wandte sich dazu an den Europäischen Gerichtshof, welcher mit Urteil vom 28.10.2010 unter Bezugnahme auf Artikel 18 a der Richtlinie 86/656/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter wie folgt ausführte:

„Die Richtlinie lässt es nicht zu, dass ein selbständiger Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, wenn der Unternehmer ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das nach dem Zugang der ordentlichen Kündigung des Vertrages und vor Vertragsende stattgefunden hat und dass eine fristlose Kündigung des Vertrages gerechtfertigt hätte“.

Kurzum: Nur dann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht, ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. man kann § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch nicht analog anwenden, wenn der Tatbestand tatsächlich nicht in vollem Umfang vom Gesetzt umfasst wird. Der Bundesgerichtshof hatte damit grundsätzlich den Ausgleichsanspruch bejaht.

In diesem Fall hatte sich das Unternehmen darauf berufen, dass einem Vertragshändler gekündigt wurde, und im Nachhinein festgestellt wurde, dass sich dieser Zuschüsse verschafft hatte, die ihm vertraglich nicht zugestanden hätten und dies zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, wenn es dem Unternehmen vor Beendigung des Handelsvertrages bekannt geworden wäre.

Grundsätzliches zum Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB

Ausgleichsanspruch, Abschlusszahlung, Schadensersatz, Abfindung sind einige Begriffe, die Ansprüche bezeichnen sollen, wenn ein Mitarbeiterverhältnis beendet wird. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Handelsvertreter, so steht ihm gemäß §89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Ist der Handelsvertreter ein Versicherungsvertreter, so gilt für ihn der spezielle Absatz des §89b HGB.

Genau betrachtet enthält §89b HGB nur acht Sätze, die den Ausgleichsanspruch regeln sollen. Vieles wird gesetzlich nicht geklärt und lässt Raum für manch fantasievolle Auslegung. Hier soll etwas Klarheit vermittelt werden.

Grundsätzlich besteht ein Ausgleichsanspruch für einen Versicherungsvertreter/ Handelsvertreter, wenn das Unternehmen kündigt, es sei denn, das Unternehmen hat aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet. Der Handelsvertreter bekommt den Ausgleich gemäß §89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn er selbst ohne weiteren Anlass gekündigt hat. Ausnahmsweise erhält er dennoch den Ausgleich, wenn der Versicherungsvertreter wegen seines Alters oder einer Erkrankung gekündigt hat, oder wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat.

Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann übrigens unter Umständen einen solchen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen. So entschied der BGH in mehreren Entscheidungen, z. B. am 30.06.1969 unter dem Aktenzeichen VII ZR 70/67.

Bevor der Versicherungsvertreter eine Kündigung ausspricht, sollte er sich also darüber Gedanken machen, ob er nicht eventuell sogar ausgleichserhaltend kündigen könnte. Jedenfalls sollte ihm alles daran gelegen sein, nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten das Unternehmen zur Kündigung zu veranlassen. Spätestens dann wäre der Ausgleichsanspruch weg.

Wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht, ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen ist. Dazu genügt ein formloses Anschreiben an das Unternehmen, die Versicherung oder den Vertrieb, mit dem Inhalt, dass man den Ausgleichsanspruch verlangt. Berechnungen oder Zahlungen müssen in dem Schreiben nicht genannt werden. Wichtig ist nur, dass man den Zugang dieses Schreibens später beweisen kann.

Wenn diese Förmlichkeiten eingehalten sind, fragt sich, in welcher Höhe denn ein Ausgleichsanspruch zusteht. Gemäß §89b Abs. 5 HGB wird der Ausgleich dafür gezahlt, dass ein Versicherungsvertreter vermittelte Versicherungsverträge dem Unternehmen zurücklässt. Das Unternehmen wird regelmäßig von den Verträgen auch in Zukunft profitieren. Sachversicherungsverträge werden z.B. automatisch verlängert und Beiträge bei den Krankenversicherungsverträgen werden häufig angehoben. Eine regelmäßige Erhöhung findet auch bei den dynamischen Lebensversicherungen statt. Während der Versicherungsvertreter nach Vertragsende für diese Verträge keine Provisionen mehr erhalten wird, bleiben bei dem Unternehmen erhebliche Vorteile zurück.

Für diese soll der Handelsvertreter einen Ausgleich erhalten.

Ein weit verbreitetes Vorurteil besteht in der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch in der Zahlung von drei Jahresprovisionen besteht. Diese drei Jahresprovisionen stellen den Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs dar. Der konkrete Ausgleichsanspruch ist also anders zu errechnen.

Es gibt zwei Berechnungsmethoden, nämlich die „gesetzliche“ und die, über die sogenannten „Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs“. Die gesetzliche Berechnung bereitet in der Regel viele Schwierigkeiten, da das Gesetz keine genauen Vorgaben macht.

Die Grundsätze findet man hier.

Glücklicherweise darf ein Versicherungsvertreter auch dann auf die Berechnung nach den Grundsätzen zurückgreifen, wenn dies nicht in seinem Vertrag vereinbart wurde. Dies hat der BGH in einer bahnbrechenden Entscheidung mit Urteil vom 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII R 203/10 entschieden.

Wenn man den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, benötigt man bei der Krankenversicherung die durchschnittliche Jahresproduktion der letzten fünf Jahre, bei der Sachversicherung die Beitragssummen der letzten fünf Jahre, bei der Lebensversicherung die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherung zum Ende des Vertragsverhältnisses.

Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese Zahlen präsent zu haben, um die Ansprüche errechnen zu können. Hier ist zu empfehlen, Informationen zu sammeln, notfalls zu kopieren und gut aufzubewahren. Dies sollte im Idealfall vor Vertragsende geschehen und mit Zustimmung des Unternehmens. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen hier beachtet werden.

Sollte der Versicherungsvertreter die Informationen nicht erhalten, so steht ihm ein Auskunftsanspruch zu.

Eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung kann übrigens den Ausgleichsanspruch mindern. Wenn in einem Handelsvertretervertrag geregelt ist, dass man zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung wählen kann, so ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 221/15 wirksam.

Auch der Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst bekommt einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 25.10.2012 unter dem Aktenzeichen I-18 U 193/11.

Ausgleichsanspruch auch, wenn Handelsvertreter kündigt?

Wenn der Handelsvertreter kündigt, bekommt er regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Unternehmer zur Kündigung Anlass gibt.

Dieser „Anlass“ bedeutet nicht, dass sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen muss. Es genügt evtl. schon ein „kleinerer“ Anlass.

Der BGH entschied am 30.6.1969 unter dem Az. VII ZR 70/67:

„Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichsanspruchs, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmässig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1969 VII ZR 34/67 und die dort angeführten weiteren Urteile). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur – ordentlichen – Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.“

OLG Düsseldorf: Kein Auskunftsanspruch und kein Buchauszug für den Handelsvertreterausgleich

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2017, Az. I-16 U 171/15 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Buchauszug für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem § 89b HGB benötigt werde. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Buchauszug dazu nicht benötigt werde.

Bis zum 31.7.2009 entsprach es der Rechtslage, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet wurde. Der Buchauszug wird benötigt, um seine Provisionen überprüfen zu können. Mit Änderung der Regelung im Jahre 2009 war es nicht mehr erforderlich, seine Provisionsverluste nachzurechnen, um den Ausgleichsanspruch zu begründen.

Deshalb kann seit 2009 der Auskunftsanspruch nicht mehr grundsätzlich und mit einem Verweis auf § 89 b HGB gefordert werden, wenn man den Ausgleichsanspruch berechnen möchte.

Das OLG Düsseldorf hat nun einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters, der Vertragshändler ist,  abgelehnt. Das OLG geht zwar davon aus, dass dem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch zustehen könne, allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unternehmervorteile höher als die Provisionsverluste sein könnten. Dies erklärt das Oberlandesgericht nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2009.

Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch aber nicht völlig ausgeschlossen. Man muss diesen nur genügend begründen. Dazu das OLG:

„Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen… Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.Juni 2016 – IV ZR 507/15, zitiert nach juris Rn.7).“

Das OLG sah den Auskunftsanspruch aber nicht als notwendig an, um den Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Hier nun sind die vielzitierten „Grundsätze“ zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs:

 

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

Nr. 16 / 2009

 

Der Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungs-

und Bausparkaufmanns nach § 89 b HGB und die

 „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“

 

Am 1. Dezember 1953 ist das „Änderungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGB) — Recht der Handelsvertreter“ in Kraft getreten, das als die wohl bedeutsamste Bestimmung für Handels- sowie Versicherungs- und Bausparkassenvertreter den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) gebracht hat. Nicht länger mehr konnte ein Unternehmen (Versicherungs- oder Bausparunternehmen*) einem Vertreter (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter*) grundlos kündigen und ihm entschädigungslos den von ihm vielleicht in lebenslanger Arbeit aufgebauten Versicherungsbestand oder die von ihm vermittelten Bausparverträge abnehmen.

 

Durch den Ausgleichsanspruch wurde die Situation des Vertreters sowohl finanziell als auch rechtlich entscheidend verbessert. Dieser Anspruch gibt ihm nicht nur einen finanziellen Schutz bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses, sondern er schützt ihn auch bis zu einem gewissen Grade vor dem Begehren seines Vertragspartners, Vertragsverschlechterungen zu akzeptieren. Seine Rechts- und damit auch seine Verhandlungsposition ist erheblich stärker geworden. Lehnt er diese Verschlechterungen ab, so hat das Unternehmen nur die Möglichkeit, den Vertretervertrag unter Beachtung der gesetzlichen oder (längeren) vertraglichen  Fristen zu kündigen. Da eine solche Kündigung aber den Ausgleichsanspruch auslösen würde, werden die Unternehmen nicht gerade leichtfertig kündigen, vor allen Dingen natürlich dann nicht, wenn der Vertreter aufgrund seiner erfolgreichen Arbeit einen hohen Ausgleichsanspruch hat.

 

Da § 89 b HGB keine Regeln über die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern nur den Höchstanspruch definiert, sind zwischen den Verbänden der Versicherungs- und Bausparwirtschaft und den Vermittlerverbänden BVK und VGA „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ vereinbart worden, nach denen in der Versicherungs- und Bausparwirtschaft die Ausgleichsansprüche generell abgewickelt werden. Sie wurden abgeschlossen für die Sachversicherung, die dynamische Lebensversicherung, die private Krankenversicherung, den Bausparbereich und Finanzdienstleistungen.

 

 

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* In der Folge ist mit Vertreter immer der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, mi

   Unternehmen das Versicherungs- oder Bausparunternehmen und mit Vertrag der Versi-

cherungs- oder Bausparvertrag gemeint.

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Die gesetzlichen Grundlagen

 

Nach § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) kann der Vertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

 

  1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und

 

  1. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

 

Diesen Anspruch hat nur der hauptberufliche Vertreter, und zwar gleichgültig, ob er Einfirmenvertreter oder Mehrfachvertreter ist, ob er seine Tätigkeit als Einzelkaufmann oder als Gesellschaft ausübt. Auf einen Vertreter im Nebenberuf ist § 89 b HGB nicht anzuwenden, ebenfalls nicht auf Versicherungsmakler.

 

Ob ein Vertreter nur als Vertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (§ 92 b Abs. 3 HGB). Ein für das Unternehmen A hauptberuflich tätiger Vertreter übt auch gegenüber den Unternehmen B, C usw. eine hauptberufliche Tätigkeit aus, und zwar auch dann, wenn er für diese Unternehmen nur in geringem Umfang Verträge vermittelt.

 

Wichtig ist, dass sich ein Unternehmen auf die Nebenberuflichkeit des Vertreters nur berufen kann, wenn es den Vertreter ausdrücklich als Vertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung von Verträgen betraut hat (§ 92 b Abs. 2 HGB).

 

Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Vertreter das Vertragsverhältnis kündigt, ohne dass ein Verhalten des Unternehmens hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat. Das gleiche gilt, wenn das Unternehmen den Vertretungsvertrag gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters vorlag (§ 89 b Abs. 3 HGB).

 

Der Vertreter darf also nicht von sich aus den Vertretungsvertrag kündigen, wenn er nicht den Ausgleichsanspruch verlieren will, es sei denn, das Unternehmen hätte ihm einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben. Ob ein solcher begründeter Anlass vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Letztlich werden nur die Gerichte darüber entscheiden können, wenn, was wohl die Regel sein dürfte, die Auffassungen des Vertreters und des Unternehmens auseinandergehen. Jedes Verbandsmitglied sollte den Rat des BVK einholen, bevor es sich zu einer Kündigung aus begründetem Anlass entschließt, da dieser Schritt zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen führen kann.

 

Unschädlich ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Bietet ein Vertreter seiner Gesellschaft eine derartige Beendigung an, so sollte er gleichzeitig darauf hinweisen, dass er natürlich die Zahlung eines Ausgleichs voraussetzt.

 

Eine Eigenkündigung des Vertreters löst auch dann den Ausgleichsanspruch aus, wenn er seinen Vertretungsvertrag aus Alters- oder Gesundheitsgründen kündigt. Insbesondere bei Gesundheitsgründen empfiehlt sich der Hinweis, dass die Kündigung nur unter der Bedingung, dass auch der Ausgleichsanspruch gezahlt wird, wirksam sein soll. Denn darüber, ob die Gesundheitsgründe ausreichend sind, kann es durchaus unterschiedliche Auffassungen

geben.

 

Oftmals enthalten Vertreterverträge die Klausel, dass das Vertragsverhältnis automatisch beendet wird, wenn der Vertreter das 65. Lebensjahr vollendet. Auch diese Beendigung löst den Ausgleichsanspruch aus. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, wird auch beim Tode des Versicherungsvertreters ein Ausgleichsanspruch begründet. Nach den „Grundsätzen“ steht dieser Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur seiner Witwe und seinen Verwandten in gerader Linie, in Härtefällen auch seinen sonstigen Erben zu. Diese Bestimmung wird dahin interpretiert, dass gegenüber „sonstigen Erben“ der Ausgleichsanspruch in der Regel bei einer durch familiäre Bindungen begründeten wirtschaftlichen Abhängigkeit dieser Erben von dem verstorbenen Vertreter anerkannt werden soll. Über diese Bestimmung der „Grundsätze“ geht der BGH mit seinem Urteil vom 17.11.1983 (I ZR 139/81, KG) hinaus, in dem er feststellte, dass der Ausgleichsanspruch unbeschränkt vererblich ist.

 

Der Anspruch kann nicht im Voraus, d. h. z. B. im Vertretervertrag, ausgeschlossen werden. Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter nicht auf ihn verzichten, wohl aber nach der Beendigung. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertretervertrages – bei Beendigung im Todesfall also innerhalb eines Jahres nach dem Tode – geltend zu machen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls der Ausgleichsanspruch verwirkt ist! Die Geltendmachung braucht nicht gerichtlich zu erfolgen; es genügt durchaus ein eingeschriebener Brief an das Versicherungs- oder Bausparunter-nehmen. Der Anspruch braucht hierbei nicht der Höhe nach angegeben werden.

 

Das HGB sagt nichts über die Höhe des Ausgleichsanspruchs. § 89 b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 bestimmt lediglich, dass der Anspruch höchstens drei nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit (bei kürzerer Tätigkeit entsprechend) berechnete Jahresprovisionen oder sonstige Jahresvergütungen beträgt. Hierbei sind sämtliche Vergütungen, die der Vertreter bezogen hat, also sowohl Abschluss- als auch Folgeprovisionen (Inkassoprovisionen, Bestandspflegeprovisionen usw.), zu berücksichtigen.

 

Der Ausgleichsanspruch entsteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wann der Anspruch fällig wird. Die Abrechnung über den Anspruch und die Zahlung haben aber unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerungen, zu erfolgen, wobei den Vertreter eine gewisse Mitwirkungspflicht treffen kann. Erfolgt die Zahlung nicht unverzüglich, so hat der Vertreter einen Zinsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen.

 

Ausgleichsanspruch und Altersversorgung

 

Nach § 89 b Abs. 1. Ziff. 3 HGB muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1966 (VII ZR 263/64) und vom 17.11.1983 (I ZR 139/81) können Altersversorgungsleistungen des Unternehmens – nicht hingegen bereits die Anwartschaft auf diese Leistungen, wenn die Leistung selbst z. B. wegen der Kündigung des Vertretervertrages nicht zum Zuge kommt! – aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Wird z. B. eine Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung gewährt und sind die Beiträge je zur Hälfte vom Unternehmen und vom Vertreter aufgebracht worden, so kann die halbe Leistung aus der Kapitalversicherung (Versicherungssumme und Dividende) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung der halbe Wert der Kapitalversicherung anzurechnen ist. Liegt der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hingegen nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung, so wird sich der Vertreter die Anrechnung einer angemessenen Verzinsung der halben Versicherungsleistung gefallen lassen müssen.

 

Abweichend davon hat der BGH am 23.2.1994 (VIII ZR 94/93) entschieden, dass freiwillige Leistungen des Unternehmens für die Altersversorgung des Handelsvertreters mangels entsprechender Vereinbarung jedenfalls dann nicht auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind, wenn der Versorgungsanspruch erst 21 Jahre nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig wird.

 

Gegen die auf der Grundlage dieser Urteile in den Versorgungswerken der Unternehmen vereinbarten Klauseln, wonach die Altersversorgung des Unternehmens auf den Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen angerechnet wird, hat sich der BVK mit einer AGB-Klage gegen die Allianz gewandt. Der BGH hat mit Urteil vom 20.11.2002 (VIII ZR 146/01) entschieden, dass der pauschale Abzug der Versorgungsleistungen vom Ausgleichsanspruch

ohne Prüfung der Billigkeit unzulässig ist. In Zukunft muss also in jedem Einzelfall eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sofern die Auffassungen der beteiligten Parteien darüber auseinandergehen, sind wiederum die Gerichte gefragt.

 

In einer vom BVK unterstützten Einzelfallentscheidung hat der BGH ebenfalls am 20.11.2002

(VIII ZR 211/01) den vollen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch für billig erklärt, obwohl die Anrechnungsklausel AGB-rechtlich unzulässig ist. Der BVK wird sich mit dieser Entscheidung natürlich nicht zufrieden geben.

 

Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs

 

Der Ausgleichsanspruch ist stets in dem Jahr, in der er entstanden ist, in voller Höhe zu versteuern. Bei Einnahmen-Überschussrechnern ist der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich. Wird also der Agenturvertrag zum 31.12. eines Jahres beendet und der Ausgleichsanspruch erst im folgenden Jahr ausgezahlt, muss er auch erst im Folgejahr versteuert werden. Das gilt nicht, wenn mit der Beendigung des Vertretervertrages das Geschäft aufgegeben wird. Dann muss eine Schlussbilanz für das Jahr erstellt werden, in dem der Vertretervertrag endete. Der Ausgleichsanspruch unterliegt sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer.

 

Bei der Einkommensteuer findet eine Begünstigung Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Ziffer 1 c des Einkommensteuergesetzes beträgt auf Antrag die auf die Ausgleichszahlung anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so gilt als außerordentliche Einkünfte das positive zu versteuernde Einkommen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes unterliegt die Ausgleichszahlung als letzter Geschäftsvorfall in voller Höhe der Gewerbesteuer, ohne dass irgendeine Ermäßigung oder sonstige Begünstigung Anwendung findet. Nur einmal ist der Bundesfinanzhof von dieser starren Haltung abgewichen, und zwar im Todesfalle des Vertreters, der allerdings nicht bilanziert hat.

 

Die Auffassung des Bundesfinanzhofes ist umstritten, sowohl in der Literatur als auch bei verschiedenen Finanzgerichten. Gegen die Entscheidung des BFH (VIII R 184/78) wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1450180) eingelegt. Diese wurde jedoch als unbegründet abgewiesen, so dass der Ausgleichsanspruch nach wie vor der Gewerbesteuer unterliegt.

 

Der Ausgleichsanspruch unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleichsanspruch bei Teilbestandsabgabe.

 

Diese Tarifbegünstigung kommt u.U. nicht zum Zuge, wenn der Ausgleichsanspruch nicht vom Versicherungsunternehmen, sondern vom Agenturnachfolger gezahlt wird.

 

Ausgleichsanspruch und IHK-Beitrag

 

Ausgleichzahlungen nach § 89 b HGB gehören selbst dann zum Gewerbeertrag, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebes zusammenfällt. Wegen der durch die Ausgleichszahlung bedingten Kumulation von Aufgabeerträgen und laufendem Ertrag kann es bei der Bemessung der IHK-Beiträge zu einer Unbilligkeit kommen.

 

Der Ausgleichsanspruch, der als letzter Geschäftsvorfall eines Gewerbetreibenden der Gewerbesteuer unterliegt, führt für einen in Ruhestand gegangenen selbständigen Versicherungs- oder Bausparkaufmann für das zurückliegende Jahr zu einem erheblich erhöhten IHK-Beitrag, obwohl er zum 31.12. seinen Gewerbebetrieb abgemeldet hat. Die DIHT (jetzt DIHK) vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass jede Kammer die Prüfung eines Erlasses in eigener Verantwortung vorzunehmen habe und dass pauschale und die Kammern bindende Vorgaben durch den DIHT grundsätzlich nicht möglich seien. Aus Sicht des DIHT kann es sich aber in Fällen, in denen die Beendigung des Vertragsverhältnisses eines Handelsvertreters mit der Aufgabe des Betriebes zusammenfällt, um Härtefälle handeln, die im Wege des Teilerlasses regelbar sind. Der DIHT wird darum bemüht sein, in diesen Fällen auf eine möglichst einheitliche und sachgerechte Verfahrensweise hinzuweisen. (DIHT Inforundschreiben vom 13.7.1995).

 

 

 

 

Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ in der Sachversicherung

 

Nach herrschender Auffassung enthalten die Folgeprovisionen in der Sachversicherung, unabhängig von ihrer Bezeichnung1, Vermittlungsfolgeprovisionen, also Abschlussfolgeprovisionen, auf die der Vertreter neben der Abschlussprovision des ersten Jahres einen Anspruch hat. Sie allein sind nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ausgleichspflichtig.

Um zu vermeiden, dass wegen jeden Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters ein Prozess geführt werden muss, bei dem es in erster Linie immer nur um die Frage gehen würde, wie die Folgeprovisionen in der Sachversicherung – hierzu rechnen auch die HUK-, Rechtsschutz-, Transport- und ähnliche Versicherungen – in Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen aufzuteilen sind, haben sich vernünftigerweise der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und die Verbände der Versicherungsvertreter zusammengesetzt, um gemeinsam nach einer Lösung dieses Problems zu suchen. Das Ergebnis waren die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“, die zunächst nur für die Sachsparten vereinbart wurden.

 

Diese „Grundsätze Sach“, die wie die Präambel betont, „in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen erarbeitet“ wurden, „um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen“, werden seit 1958 erfolgreich praktiziert. Sie haben sich zweifellos bewährt. Vertreter und Unternehmen sind von einer Flut von Prozessen verschont geblieben.

 

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1 In einem Schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 14.9.1993 an den BVK heißt es hierzu: „Richtig ist, dass die „Folgeprovision“ in der Schadenversicherung grundsätzlich auch einen Teil Abschlussprovision beinhaltet. Die verwendeten Begriffe wie z.B. „Bestandspflege- bzw. Betreuungsprovision“ sind mithin – auch aus unserer Sicht – grundsätzlich im Sinne von „Folgeprovision“ zu verstehen. Die anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision hat demnach auch keinerlei Auswirkungen auf die Feststellung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB i.V.m. den zur Berechnung heranzuziehenden „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB)“.

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Beispiel: Für die verschiedenen Sparten ergeben sich bei einer Tätigkeitsdauer von mehr als 20 Jahren (Höchstanspruch) folgende Ausgleichsansprüche.

 

Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung:

3 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

 

Industrie-Feuer-, Maschinen-, Groß-BU- und Fahrradverkehrsversicherung:

2,1 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

 

Transportversicherung:

1,5 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

 

Verkehrsserviceversicherung:

1,5 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

 

Vertrauensschadenversicherung:

3 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen 2

 

Kautionsversicherung:

2,4 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen 2

 

Kraftfahrtversicherung:

½ durchschnittliche Jahresbruttoprovision (Höchstanspruch bereits nach 10 Jahren.

 

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2  Berechnungsbasis sind die während der letzten drei Tätigkeitsjahre des Vertreters ratierlich gezahlten Provisionen für abgerufene Bürgschaften.

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Zusätzlich zum selbst vermittelten Bestand wird ein übertragener Bestand berücksichtigt, und zwar in Abhängigkeit davon, wann der Bestand übertragen wurde und ob er in den letzten fünf Jahren der Tätigkeit noch vorhanden war. Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ in der Lebensversicherung

 

Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ in der Lebensversicherungen

 

Die Grundsätze Leben gelten nur für dynamische Lebensversicherungen (Anpassungsversicherungen, Angestellten-Befreiungsversicherungen), d. h. für Lebensversicherungen, „deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder aufgrund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsehen, soweit der Vertreter diese Versicherungen selbst vermittelt hat und diese Versicherungen bei der Beendigung des Vertretervertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. Sie gelten aber nicht für dynamische Gruppenversicherungen, Gruppenversicherungen mit Andienungspflicht und dynamische Risikoversicherungen. Bei diesen Versicherungen muss weiterhin eine individuelle Regelung des Ausgleichsanspruchs zwischen dem Vertreter und seinem Unternehmen getroffen werden, wobei die Gutachterstelle (vgl. Ziffer VI der „Grundsätze Leben“) angerufen werden kann.

 

Im Gegensatz zu den „Grundsätzen Sach“, bei denen der Ausgleichsanspruch aus den Folgeprovisionen errechnet wird, sind bei den „Grundsätzen Leben“ die addierten Versicherungssummen der vom Vertreter vermittelten dynamischen Lebensversicherungen einschließlich der bis zur Beendigung des Vertretervertrages erfolgten Dynamisierungen Berechnungsgrundlage.

 

Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 1 Mio. Euro ergibt sich bei einem Provisionssatz von 25 ‰ und einer Tätigkeit von mehr als 19 Jahren ein Ausgleichsanspruch von 3000 Euro.

 

Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ in der Krankenversicherung

 

Im Hinblick darauf, dass die Folgeprovisionen in der Krankenversicherung in der Regel nicht ausgleichspflichtig sind, beruht die Berechnung des Ausgleichsanspruchs in der Krankenversicherung nicht wie bei den „Grundsätzen Sach“ auf der Folgeprovision, sondern da in Übereinstimmung mit dem BGH-Urteil vom 23.2.19613 nur Aufstockungsfälle zu berücksichtigen sind, auf der selbstvermittelten durchschnittlichen Gesamtjahresproduktion.

 

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3 „VersVerm“ 1961, S. 57

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Ein  Aufstockungsfall „ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person und das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. zwischen dem durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht.“

 

Zur Errechnung der Ausgleichszahlung wird von der durchschnittlichen selbst vermittelten Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen ausgegangen, wobei die letzten fünf Jahre zugrunde gelegt werden.

 

Beispiel: Bei einer durchschnittlichen Gesamtjahresproduktion in den letzten fünf Jahren von 12.000 Euro (pro Monat also 1.000 Euro) und einem Provisionssatz von fünf Monatsbeiträgen für Bestandsgeschäft beträgt der Ausgleichsanspruch nach einer mehr als 15-jährigen Tätigkeit 19.200 Euro (Höchstanspruch).

 

Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ im Bausparbereich

 

Nach langen Verhandlungen und einer eingehenden Diskussion der mit der Ausgleichsberechnung verbundenen Probleme haben der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), der Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen eine Vereinbarung über die Berechnung von Ausgleichsansprüchen getroffen und am 27.8.1984 unterzeichnet.

 

Die aus Rechtsprechung und Praxis hinlänglich bekannten technischen und rechtlichen Probleme bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Folgegeschäftes haben den BVK veranlasst, die Berücksichtigung eines pauschalen Durchschnittswertes anzustreben und schließlich zu vereinbaren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aus den üblicherweise statistisch messbaren individuellen Folgevertrags-anteilen nicht ohne weiteres auf die Angemessenheit des Pauschalwertes geschlossen werden kann. Der Pauschalwert beinhaltet nämlich in Verbindung mit der auf die Betriebszugehörigkeit abgestellten Multiplikatorenstaffel die einvernehmliches Lösungen einer ganzen Reihe rechtlicher und tatsächlicher Probleme. So ist hier z. B. insbesondere berücksichtigt, dass der ausgleichsfähige Folgevertragsanteil, bei dem der ausscheidende Bausparkassenvertreter auch den Erstvertrag selbst vermittelt hatte, bei kürzeren Betriebszugehörigkeiten sich sehr deutlich von dem allgemein statistisch messbaren Folgevertragsanteil unterscheidet. Erst mit zunehmender Betriebszugehörigkeit ist ein Ansteigen dieses „echten Folgevertragsanteils“ anzunehmen, wobei die konkrete Messbarkeit derzeit nicht gegeben ist, so dass nur ein Ausweichen auf einen Pauschalwert in Betracht kam.

 

Das Abkommen erfasst nicht evtl. auszugleichende Provisionsverluste aus anderen, für das Unternehmen getätigten Vermittlungen, z. B. Immobilien, Darlehen, Hypotheken, Kredite, die gegebenenfalls auch einen Ausgleichsanspruch begründen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 b HGB erfüllt sind. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob nach Vertragsbeendigung mit Wiederkehrgeschäften aus solchen Vermittlungen gerechnet werden kann. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Bausparbereich ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem eingelösten Geschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen.

 

Beispiel: Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit von mehr als 19 Jahren für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen beträgt der Ausgleichsanspruch 101,25 % einer durchschnittlichen Jahres-Vermittlungsprovision.

 

 

Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ im Finanzdienstleistungsbereich

 

Das Abkommen, das nach einem schwierigen und langen Verhandlungsweg abgeschlossen werden konnte, lehnt sich im inneren Aufbau eng an die bewährten „Grundsätze Bausparen“ an.

 

Ein besonders wichtiger Punkt des Abkommens ist hervorzuheben: Als Ausgangspunkt der Berechnung sind die tatsächlich bezogenen Provisionen aus allen Finanzdienstleistungsgeschäften des Vertreters zugrunde zu legen; es gibt also keinerlei Produktselektion. Erfasst werden unterschiedslos schon im Vertrieb befindliche und neu aufzulegende Produkte.

 

Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Finanzdienstleistungsbereich ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem eingelösten Geschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen.

 

Beispiel: Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit von mehr als 19 Jahren für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen beträgt der Ausgleichsanspruch 60,25 % einer durchschnittlichen Jahresprovision.

 

 

 

Der Wortlaut der „Grundsätze“

(redaktionelle Änderungen und nachträglich getroffene Vereinbarungen sind eingearbeitet)

Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB)

(„Grundsätze Sach“)

 

Nachdem das Handelsvertretergesetz keine konkrete Bestimmung über die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V., Köln und Berlin, der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. (VGA), Köln, der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), Bonn, und der Verband der Versicherungs-Kaufleute (VVK) e. V.4, Hamburg, in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

 

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz, der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und der Verband der Versicherungs-Kaufleute empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf der nachstehenden Grundlage abzuwickeln.

 

Vor Anwendung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vorliegen. Der Ausgleichsanspruch kann von einem hauptberuflichen Vertreter oder von dessen Erben (Ziffer IV.) erhoben werden, und zwar im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses (mit Ausnahme der Fälle des § 89 b Abs. 3 HGB), der vertraglichen Beendigung oder einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses aus Altersgründen5 oder aus Gründen der dauernden Invalidität6 oder des Todes des Vertreters, sofern auf Seiten des Vertreters Provisionsverluste entstanden sind (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB). Dagegen bedarf es zunächst einer Prüfung der Frage nicht, ob das Versicherungsunternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB) oder ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB), weil die Grundsätze für den Normalfall davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Sofern jedoch ein Versicherungsunternehmen in dem einen oder anderen Fall der Überzeugung ist, dass erhebliche Vorteile nicht vorhanden sind oder die Zahlung eines Ausgleichs unbillig ist, besteht die Möglichkeit, die Gutachterstelle anzurufen (Ziffer VI.).

 

 

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4 Der VVK hat sich 1970 mit dem BVK zusammengeschlossen.

 

5 Im Allgemeinen bei Erreichung des 65. Lebensjahres anzuerkennen. Inzwischen auch in

§ 89 b Abs. 3 HGB geregelt.

 

6 Invalidität ist gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter auf weniger als die Hälfte einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

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I. Ausgleichswert

 

1. Zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs wird von einem sog. Ausgleichswert

ausgegangen. Dieser wird folgendermaßen ermittelt:

 

a)  Zunächst ist die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Vertreters oder – bei kürzerer Vertragsdauer – nach dem Durchschnitt der gesamten Dauer der Tätigkeit des Vertreters zu berechnende Brutto-Jahresprovision des vom Vertreters aufgebauten Versicherungsbestandes festzustellen.

 

b) Bei einer Berechnung nach a) sind nicht zu berücksichtigen:

 

aa)  Abschlussprovisionen (= erstjährige Provisionen abzüglich der Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen; die Regelung des § 87 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt;

 

bb)  Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie die ein

jährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass

letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;

 

cc)   an Untervertreter abzugebende Provisionen, wenn und soweit die Untervertreter auf das ausgleichspflichtige Versicherungsunternehmen reversiert sind7;

 

dd)  Überweisungs- und Führungsprovisionen aus Beteiligungsgeschäften sowie

Maklercourtagen.

 

 

2.   Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen werden, wenn die Bestands-

übetragung

 

vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist, mit 33 1/3 %,

 

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7 Ist der Ausgleichsanspruch eines solchen Untervertreters durch das Versicherungsunternehmen befriedigt worden, so hat das Unternehmen das Recht, über diesen Bestand ohne Kürzung der bisherigen Provisions-spitze des Generalagenten anderweitig zu verfügen.

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vor mehr als 15 Jahren erfolgt ist, mit 66 2/3 %,

 

vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist, mit 100 %

 

berücksichtigt.

 

Bei Kraftverkehrsversicherungen findet eine

volle Anrechnung schon nach 10 Jahren statt.

 

3. Von der nach 1. und 2. ermittelten Jahresprovision

sind

 

in der Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rentenschutzversicherung                               50 %

 

In der Industrie-Feuer-, Maschinen-, Groß-BU- und Fahrradverkehrsversicherung   35 %

 

in der Kraftverkehrsversicherung                                                                                          25 %

 

in der Transportversicherung einschließlich Nebenzweigen und in der                     25 %

Einheitsversicherung

 

in der Verkehrsserviceversicherung 8                                                                            25 %

 

in der Vertrauensschadenversicherung 9                                                                             50 %

 

in der Kautionsversicherung 10                                                                                      40 %

 

in Ansatz zu bringen.

 

4. Zuschüsse und sonstige zusätzliche Vergütungen des Versicherungsunternehmens (wie z. B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon- und Reklameaufwendungen) werden bei der Errechnung des Ausgleichswertes nicht berücksichtigt.

 

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8  Der Ausgleichsanspruch für die Verkehrsserviceversicherung ist in den „Grundsätzen Sach“ nicht geregelt. Er wurde gemäß Schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 19.11.1985 (86/85) vereinbart.

 

9  Der Ausgleichsanspruch für die Vertrauensschaden- und die Kautionsversicherung ist in

den „Grundsätzen Sach“ nicht geregelt. Er wurde gemäß Schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 13.11.1990 (48 i – 1) vereinbart.

 

10  (Berechnungsbasis sind abweichend von 1. a) die während der letzten drei Tätigkeitsjahre des Vertreters ratierlich gezahlten Provisionen für abgerufene Bürgschaften)

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II. Multiplikatoren

 

Der nach I. errechnete Ausgleichswert ist je nach der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters für das Versicherungsunter-nehmen nach folgender Staffel zu multiplizieren:

 

1. In der Sach- (einschl. Industrie-Feuer-, Maschinen-, Groß-BU- und Fahrradverkehrs-Versicherung), Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Verkehrsserviceversicherung 8

 

a)     im Todesfall des Vertreters bei einer Tätigkeit:

bis zu einschl. 4 Jahren mit                                      1,

 

vom beginnenden 5. Jahr bis zu 9 Jahren mit       1 ½,

 

vom beginnenden10. Jahr bis zu 14 Jahren mit     2,

 

vom beginnenden 15. Jahr bis zu 19 Jahren mit    3,

 

ab beginnendem 20. Jahr mit                                   4.

 

Laut Schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 6.4.1995 sind GDV und BVK gemeinsam der Auffassung, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn beim Tod des Vertreters bzw. im Erbfall bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die Multiplikatoren für den Erlebensfall zu Grunde gelegt werden.

 

b) im Erlebensfall des Vertreters wird der für den Todesfall vorgesehene Multiplikator durch eine „Treueprämie“ wie folgt erhöht bei einer Tätigkeit:

 

vom beginnenden 5. Jahr bis zu 9 Jahren um         ½,

 

vom beginnenden 10. Jahr bis zu 14 Jahren um     1,

 

vom beginnenden 15. Jahr bis zu 19 Jahren um     1 ½,

 

ab beginnendem 20. Jahr um                                  2.

 

Im Erlebensfall des Vertreters gilt hiernach folgende Staffel bei einer Tätigkeit:

 

bis zu einschl. 4 Jahren                                            1,

 

vom beginnenden 5. Jahr bis zu 9 Jahren               1 ½ + ½ = 2,

 

vom beginnenden 10. Jahr bis zu 14 Jahren                       2 + 1 = 3,

 

vom beginnenden 15. Jahr bis zu 19 Jahren                       3 + 1 ½ = 4 ½,

 

ab beginnendem 20. Jahr                                         4 + 2 = 6.

 

2. In der Kraftverkehrsversicherung bei einer Tätigkeit

 

bis zu einschl. 5 Jahren mit                                      1,

 

vom beginnenden 6. Jahr bis zu 10 Jahren mit      1 ½,

 

ab beginnendem 11. Jahr mit                                  2.

 

 

3. In der Kraftverkehrsversicherung beträgt der Ausgleichsanspruch bei einer Tätigkeit bis zu 5 Jahren höchstens 2/8, bei einer Tätigkeit vom beginnenden 6. Jahr bis zu 10 Jahren höchstens 3/8 und bei einer Tätigkeit ab beginnendem 11. Jahr höchstens 4/8 der gesetzlich zulässigerweise tatsächlich gezahlten Provisionen aus den Versicherungsbeiträgen (im Sinne des § 30 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Tarifverordnung vom 20.11.1967) des letzten Jahres.

 

Hierbei bleiben zusätzliche Verwaltungsentgelte im Sinne des § 30 Abs. 4 der Tarifordnung in jedem Falle unberücksichtigt; zusätzliche Verwaltungsentgelte im Sinne des § 30 Abs. 2 und 3 der Tarifverordnung werden nur bei bevollmächtigten Generalagenten11 berücksichtigt.

 

4. In der Transportversicherung einschl. Nebenzweigen und in der Einheitsversicherung bei einer Tätigkeit:

 

bis zu einschl. 5 Jahren mit                                             1,

 

vom beginnenden 6. Jahr bis zu 10 Jahren mit              1½,

 

ab beginnendem 11. Jahr mit                                         2.

 

 

III. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

 

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs darf insgesamt drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen nicht übersteigen (§ 89 b Abs. 5 HGB).

 

IV. Anspruchsberechtigte Erben

 

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur seiner Witwe und seinen Verwandten in gerader Linie, in Härtefällen auch seinen sonstigen Erben zu.

 

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11 Als bevollmächtigter Generalagent wird angesehen, wer als selbständiger Versicherungsvertreter im Sinne von §§ 84 ff. HGB mit Befugnissen gemäß § 45 VVG in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu dem Versicherungsunternehmen steht, neben der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit eine Tätigkeit ausübt, die in Art und Umfang der einer vergleichbaren unternehmenseigenen Direktionsverwaltungsgeschäftsstelle entspricht, und außerdem auf ihn selbst oder das Versicherungsunter-nehmen verpflichteten Vertretern vorsteht. Ebenso wird behandelt, wer als selbständiger Versicherungsvertreter im Sinne von §§ 84 ff. HGB mit Befugnissen gemäß § 45 VVG in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu dem Versicherungsunternehmen steht und neben der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit eine Tätigkeit ausübt, die in Art und Umfang der einer vergleichbaren unternehmenseigenen Direktionsverwaltungsstelle entspricht.

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V. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

 

1. Da nach Auffassung der Beteiligten ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b

Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist von der nach I. und II. errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente der Anspruchsberechtigten, bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert und bei fixierten Provisionsrenten (früher auch als Nachinkassoprovisionen oder Nachprovisionen bezeichnet) der kapitalisierte Barwert der zugesagten Provisionsrenten abzuziehen.

 

2. Ist die Dauer der Provisionsrente von dem Fortbestehen der vom Vertreter bei Beendigung des Vertretervertrages verwalteten Versicherungsverträge abhängig, so wird aus dem in Ziffer 1. genannten Grund bei Beendigung des Vertretervertrages der Ausgleichsanspruch vorläufig so errechnet, als ob dem Vertreter keine Provisionsrente zugesagt worden wäre. Der Vertreter stundet den derart errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch bis zum völligen Auslaufen der Provisionsrente oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem er auf die Weiterzahlung der Provisionsrente in rechtsgültiger Weise endgültig verzichtet. Alsdann wird die Gesamthöhe der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionsrenten von dem errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch abgezogen und auf diese Weise festgestellt, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages ein Ausgleichsanspruch trotz des Anspruchs auf Provisionsrente tatsächlich entstanden ist. Gegebenenfalls ist dieser Ausgleichsanspruch sofort fällig.

 

 

VI. Gutachterstelle

 

Sind in einem Einzelfall bei einem Versicherungsunternehmen oder bei einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Regelung die bei dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft bestehende, aus Vertretern des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft einerseits, des Bundesverbandes Deutscher Geschäftsstellenleiter der Assekuranz, des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute und des Verbandes der Versicherungs-Kaufleute andererseits paritätisch zusammengesetzte Gutachterstelle in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt für Härtefälle gem. Ziffer IV.

 

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen.

 

Die Gutachterstelle arbeitet unter Vorsitz eines von den Gutachtern einstimmig bestimmten Vorsitzers, der nicht dem Kreis der Gutachter angehört.

 

 

VII. Ausspannung von Versicherungsverträgen

 

Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Bestandes dem Versicherungsunternehmen verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung des Bestandes führen, für den er einen Ausgleich erhalten hat.

 

VIII. Lebens- und Krankenversicherung

 

Diese Grundsätze gelten nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.

 

IX. Transportversicherung

 

In der Transportversicherung einschließlich Nebenzweigen und in der Einheitsversicherung sind die Grundsätze nur gegenüber ausschließlich auf ein Versicherungsunternehmen reversierten Vertretern anzuwenden.

 

Durch diese globale Regelung wird die von den beteiligten Verbänden vertretene Rechtsauffassung über die Natur und die Auswirkungen des Ausgleichsanspruchs nicht berührt.

 

 

 

Bundesverband der Geschäftsstellenleiter

der Assekuranz e.V. (VGA)

 

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute

e.V. (BVK)

Verband der Versicherungs-Kaufleute (VVK) e.V.

 

 

Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die

Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsverbände

 

„Wie Ihnen bekannt ist (vgl. unsere Geschäftsberichte 1970/71, S. 82, 1971/72, S. 73), sind mit dem VGA und dem BVK als den beiden Vermittlerverbänden, die mit uns gemeinsam die „Grundsätze“ tragen und zur Anwendung empfehlen, vor einiger Zeit neue Gespräche darüber aufgenommen worden, ob die „Grundsätze“ im Hinblick auf die bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen oder wegen veränderter Verhältnisse in dem einen oder anderen Punkt etwa verbesserungsbedürftig sind. Diese Gespräche haben inzwischen zwar zu der übereinstimmenden Feststellung geführt, dass jede Änderung des Wortlautes der „Grundsätze“ unter den gegenwärtigen Umständen unzweckmäßig wäre und deshalb auch vermieden werden soll. Andererseits erscheint es den beteiligten Verbänden nach Prüfung von Einzelfragen doch ratsam, dass wir unseren Mitgliedsunternehmen in Ergänzung entsprechender Verlautbarungen zur Praktizierung der „Grundsätze“ hiermit die folgenden Hinweise und Empfehlungen geben:

 

1. Anwendung der Multiplikatoren unter II. 1. bei einer kürzeren Tätigkeitsdauer des

    Vertreters

 

Da die Erfahrung gezeigt hat, dass die Anwendung der Multiplikatoren unter II. 1. (also in der Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) bei einer kürzeren Tätigkeitsdauer des Vertreters in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen mitunter zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, wird empfohlen, hier ggfs. im Sinne, jedoch zur Vermeidung einer Festsetzung der Höhe des Ausgleichs durch die Gutachterstelle (Ziffer VI. der „Grundsätze“) stets zu prüfen, ob

 

a) in der ersten Stufe (also bei einer Tätigkeitsdauer bis zu einschließlich 4 Jahren) sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall nicht eine Erhöhung des Multiplikators bis auf 1 ½

 

und

 

b) in der zweiten Stufe (also bei einer Tätigkeitsdauer vom beginnenden 5. Jahr bis zu neun Jahren) auch im Todesfall nicht eine Erhöhung des Multiplikators bis auf 2zugestanden werden kann und zugestanden werden sollte.

 

2. Abweichende Berechnungsweise des Ausgleichswertes gemäß I. 1. a) bei einer

Tätigkeitsdauer bis zu 5 Jahren

 

Bei einer kurzfristigen Tätigkeit des ausgleichsberechtigten Vertreters bis zu 5 Jahren kann es unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtumstände von Fall zu Fall gerechtfertigt sein, bei der Berechnung des Ausgleichswertes nach der Vorschrift unter I. 1. a) das erste Tätigkeitsjahr unberücksichtigt zu lassen, um eine unangemessen negative Beeinflussung der durchschnittlichen Brutto-Jahresprovision durch eine erheblich niedrigere Provisionseinnahme des Vertreters in der Anlaufzeit zu vermeiden.

 

 

 

3. Mitberücksichtigung einer Tätigkeit als Angestellter im Versicherungsaußendienst bei Anwendung der Multiplikatorenstaffeln (II. 1. – 3.)

 

Bei einer Errechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs dürfte es in der Regel gerechtfertigt sein, eine Tätigkeit des Vertreters für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen als Angestellter im Versicherungsaußendienst bei Anwendung der Multiplikatorenstaffeln unter II. mit zu berücksichtigen, allerdings unbeschadet der – bei gegebener Veranlassung klarzustellen – Rechtslage, nach der eine Tätigkeit als Angestellter einen Ausgleichsanspruch an sich weder begründen noch seiner Höhe nach beeinflussen kann.

 

Demgegenüber muss die Zeit der etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit des Vertreters für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen bei einer Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs entsprechend der Rechtslage grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, was in außergewöhnlichen Umständen begründete Einzelentscheidungen eines Unternehmens in einem anderen Sinne allerdings nicht völlig auszuschließen braucht.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Zur Klärung von Zweifelsfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Im Übrigen möchten wir bei dieser Gelegenheit auch unsere allgemeine Bitte wiederholen, uns über alle etwaige Meinungsverschiedenheiten und Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung der „Grundsätze“ ergeben, jeweils von Anfang an unterrichtet zu halten und unsere guten Dienste zur Bereinigung solcher Fälle in Anspruch zu nehmen.

 

Wir behalten uns vor, uns später zu weiteren Fragen zur Praktizierung der „Grundsätze“ von allgemeinem Interesse zu äußern.“

 

 

Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB)

 für dynamische Lebensversicherungen

 

Nachdem das Handelsvertretergesetz keine konkrete Bestimmung über die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. Köln und Berlin, der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e. V. (VGA), Köln, und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), Bonn, in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

 

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf der nachstehenden Grundlage abzuwickeln.

 

Vor Anwendung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vorliegen. Der Ausgleichsanspruch kann von einem hauptberuflichen Vertreter oder von dessen Erben (Ziffer IV.) erhoben werden, und zwar im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses (mit Ausnahme der Fälle des § 89 b Abs. 3 HGB), der vertraglichen Beendigung oder einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses aus Altersgründen12) oder aus Gründen der dauernden Invalidität13 oder beim Vorliegen einer unverschuldeten und auf andere, zumutbare Weise nicht behebbaren persönlichen Zwangslage des Vertreters14 oder des Todes des Vertreters, sofern auf Seiten des Vertreters Provisionsverluste entstanden sind (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB). Dagegen bedarf es zunächst einer Prüfung der Frage nicht, ob das Versicherungsunternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB) oder ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB), weil die Grundsätze für den Normalfall davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Sofern jedoch ein Versicherungsunternehmen in dem einen oder anderen Fall der Überzeugung ist, dass erhebliche Vorteile nicht vorhanden sind oder die Zahlung eines Ausgleichs unbillig ist, besteht die Möglichkeit, die Gutachterstelle anzurufen (Ziffer VI).

 

I. Geltungsbereich

 

1. Diese Grundsätze gelten nur für dynamische Lebensversicherungen.

 

Dynamische Lebensversicherungen im Sinne dieser Grundsätze sind Lebensversicherungen,

 

deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder aufgrund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsehen 15,

 

soweit

 

der Vertreter diese Versicherungen selbst vermittelt hat und diese Versicherungen bei der Beendigung des Vertretervertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.

 

 

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12 Der Vertragsaufhebung sollte im Allgemeinen bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Vertreters beiderseits zugestimmt werden. Vgl. dazu Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 10/68 vom 22. April 1968, Ziffer II/2 und GVa-Nr. 8/75 vom 14. April 1975, Ziffer 2. Inzwischen auch in § 89 b Abs. 3 HGB geregelt.

 

13 Invalidität ist gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter auf weniger als die Hälfte einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

 

14 Beispiel: Wohnsitzverlegung des Vertreters ins Ausland aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Zweifelsfälle können der Gutachterstelle (Ziffer VI) vorgelegt werden.

 

 

15 Dazu zählen auch Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer bedingungsgemäß von der Erhöhung des Beitrages und der Leistung unterrichtet wird, jedoch das Recht hat, die Erhöhung abzulehnen.

—————————-

 

Eine Ausgleichszahlung setzt voraus, dass der Vertreter während der Dauer des Vertretervertrages bei Erhöhungen dynamischer Lebensversicherungen jeweils einen vertraglichen Anspruch auf eine zusätzliche Vermittlungsprovision hatte. Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn der Vertreter beim Abschluss der dynamischen Lebensversicherungen eine entsprechende erhöhte Erstprovision erhalten hat, durch die der in künftigen Erhöhungen fortwirkende Vermittlungserfolg vereinbarungsgemäß bereits voll abgegolten worden ist.

 

Beim Bestehen einer von einem Versicherungskonzern oder einer Organisationsgemeinschaft im Sinne von § 92 a Abs. 2 HGB oder vom Lebensversicherungsunternehmen allein ganz oder teilweise finanzierten Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt Ziffer V.

 

2. Für dynamische Gruppenversicherungen, Gruppenversicherungen mit Andienungspflicht und dynamische Risikoversicherungen gelten diese Grundsätze nicht. Falls für derartige Lebensversicherungen ein Ausgleichsanspruch erhoben wird, kann allerdings die Gutachterstelle gemäß Ziffer VI angerufen werden, um eine Regelung nach billigem Ermessen zu treffen.

 

3. Alle übrigen Lebensversicherungen fallen nicht unter diese Grundsätze.

 

II. Errechnung der Ausgleichszahlung

 

Zur Errechnung der Ausgleichszahlung wird von den Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen gemäß Ziffer I ausgegangen. Maßgebend ist die Versicherungssumme zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrages. Die Summe der so ermittelten Versicherungen wird mit folgenden Faktoren multipliziert: Der 1. Faktor ist der mit dem Vertreter für Erhöhungen von dynamischen Lebensversicherungen vereinbarte Provisionssatz.

 

Der 2. Faktor beträgt:

1975                  0,11

1976                  0,10

1977                  0,10

1978                  0,09

1979                  0,09

1980 ff.              0,08

 

Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, die nach § 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB zu berücksichtigen ist, ergibt sich für den Vertreter, der in der Lebensversicherung ausschließlich für ein Unternehmen tätig war, ein 3. Faktor aus der Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Außendienst dieses Unternehmens. Bei einer Tätigkeit bis zum 9. Jahr einschließlich beträgt er 1, ab dem 10. Jahr 1,25 und ab dem 20. Jahr 1,5.

 

Bei Berechnung der Tätigkeitsdauer sollte geprüft werden, ob eine vorausgegangene ununterbrochene Tätigkeit als Angestellter im Außendienst mitberücksichtigt werden kann. Eine Tätigkeit als nebenberuflicher Versicherungsvermittler bleibt unberücksichtigt16.

 

Das Ergebnis ist die Ausgleichszahlung in EUR.

 

III. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

 

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs darf insgesamt drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen nicht übersteigen (§ 89 b Abs. 5 HGB).

 

IV. Anspruchsberechtigte Erben

 

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur seiner Witwe und seinen Verwandten in gerader Linie, in Härtefällen auch seinen sonstigen Erben zu17.

 

 

V. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

 

1. Da nach Auffassung der Beteiligten ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters-und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist von der nach I. und II. errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente der Anspruchsberichtigten, bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert und bei fixierten Provisionsrenten (früher auch als Nachinkassoprovisionen oder Nachprovisionen bezeichnet) der kapitalisierte Barwert der zugesagten Provisionsrenten abzuziehen.

 

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16 Vgl. hierzu Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 18/72 vom 14. November 1972, Ziffer 3.

 

17 Zur Anwendung dieser Bestimmung vgl. Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 10/68 vom 22. April 1968, Ziffer II/3.

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2. Ist die Dauer der Provisionsrente von dem Fortbestehen der vom Vertreter bei Beendigung des Vertretervertrages verwalteten Versicherungsverträge abhängig, so wird aus dem in Ziffer 1. genannten Grund bei Beendigung des Vertretervertrags der Ausgleichsanspruch vorläufig so errechnet, als ob dem Vertreter keine Provisionsrente zugesagt worden wäre. Der Vertreter stundet den derart errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch bis zum völligen Auslaufen der Provisionsrente in rechtsgültiger Weise endgültig verzichtet. Alsdann wird die Gesamthöhe der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionsrenten von dem errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch abgezogen und auf diese Weise festgestellt, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages ein Ausgleichsanspruch trotz des Anspruchs auf Provisionsrente tatsächlich entstanden ist. Gegebenenfalls ist dieser Ausgleichsanspruch sofort fällig.

 

VI. Gutachterstelle

 

Sind in einem Einzelfall bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden

Regelungen die bei dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft bestehende, aus Vertretern des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft einerseits, des Bundesverbandes der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute andererseits paritätisch zusammengesetzte Gutachterstelle in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt für Härtefälle gemäß Ziffer IV.

 

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen.

 

Die Gutachterstelle arbeitet unter Vorsitz eines von den Gutachtern einstimmig bestimmten Vorsitzers, der nicht dem Kreis der Gutachter angehört.

 

VII. Ausspannung von Versicherungsverträgen

 

Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Bestandes dem Versicherungsunternehmern verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung des Bestandes führen, für den er einen Ausgleich erhalten hat.

 

VIII. Geltungsdauer

 

Diese Grundsätze treten am 1. Januar 1976 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Tage entstehenden Ausgleichsansprüche.

 

Die Grundsätze sollen im gegenseitigen Einvernehmen 3 Jahre nach ihrer Vereinbarung überprüft werden. Wird die Vereinbarung nicht ein Jahr vor Ablauf der vereinbarten 3 Jahre von einem der beteiligten Verbände gekündigt, so verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um weitere 2 Jahre.

 

Fällt die Geschäftsgrundlage dieser Grundsätze weg oder ändert sie sich erheblich, soll der Inhalt nach Möglichkeit an die geänderten Umstände angepasst werden. Wegfall oder erhebliche Änderungen der Geschäftsgrundlage liegen insbesondere dann vor, wenn gesetzliche Bestimmungen, die die Grundlage des Ausgleichsanspruchs berühren, aufgehoben, geändert oder neu erlassen werden, die wirtschaftliche Entwicklung zu unverhältnismäßig hohen Inflationsraten führt, durch die die Versicherungsnehmer veranlasst werden, auf Anpassungen zu verzichten, oder keine Steigerung des Angestellten- Versicherungshöchstbeitrages mehr eintritt.

 

Durch die globale Regelung wird die von den beteiligten Verbänden vertretene Rechtsauffassung über die Natur und die Auswirkungen des Ausgleichanspruchs nicht berührt 18.

 

 

Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V.

Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. (VGA)

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)

 

Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§89 b HGB) in der privaten Krankenversicherung

 

Nachdem das Handelsvertretergesetz keine konkrete Bestimmung über die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Köln und Berlin, der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. (VGA), Köln, und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), Bonn, in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend  wirtschaftlichen Erwägungen Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der Bundesverband und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf der nachstehenden Grundlage abzuwickeln.

 

Vor Anwendung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vorliegen. Der Ausgleichsanspruch kann von einem hauptberuflichen Vertreter oder von dessen Erben (Ziffer IV.) erhoben werden, und zwar im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses (soweit § 89 b Abs. 3 HGB nichts anderes bestimmt), der vertraglichen Beendigung oder einvernehmlichen Aufhebung des Vertagsverhältnisses aus Altersgründen 19 oder aus Gründender dauernden Invalidität 20 oder beim Vorliegen einer unverschuldeten und auf andere zumutbare Weise nicht behebbaren persönlichen Zwangslage des Vertreters 21 oder des Todes des Vertreters, sofern auf Seiten des Vertreters Provisionsverluste entstanden sind (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB). Dagegen bedarf es zunächst einer Prüfung der Frage nicht, ob das Versicherungsunternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB) oder ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB), weil die Grundsätze für den Normalfall davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Sofern jedoch ein Versicherungsunternehmen in dem einen oder anderen Fall der Überzeugung ist, dass erhebliche Vorteile nicht vorhanden sind oder die Zahlung eines Ausgleichs unbillig ist, besteht die Möglichkeit, die Gutachterstelle anzurufen (Ziffer VI.).

 

 

 

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18  Zur Verwendbarkeit dieser „Grundsätze“ in Rechtsstreiten vgl. Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 12/72 vom 17 Juli 1972 und GVa-Nr. 15/74 vom 29. November 1974.

 

19 Die Vertragsaufhebung sollte im Allgemeinen bei Vollgendung des 65. Lebensjahres des

Vertreters beiderseits zugestimmt werden. Vgl. dazu das Rundschreiben des Gesamtver-

bandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 10/68 vom 22. April 1968, Ziffer II./2 und

GVa-Nr. 8/75 vom 14. April 1975, Ziffer 2. Inzwischen auch in § 89 b Abs. 3 HGB geregelt

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I. Geltungsbereich

 

Diese Grundsätze gelten nur für Aufstockungsfälle in der privaten Krankenversicherung.

 

Ein Aufstockungsfall in der privaten Krankenversicherung im Sinne dieser Grundsätze ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person und das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. zwischen dem durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht. Die Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters, der den betreffenden Vertrag vermittelt hat, ist wegen der Bemühungen des neuen Vermittlers in der Regel nur begrenzt mitursächlich für eine spätere Aufstockung des Versicherungsschutzes.

 

Beim Bestehen einer von einem Versicherungskonzern oder einer Organisationsgemeinschaft im Sinne von § 92 a Abs. 2 HGB oder vom Krankenversicherungsunternehmen allein ganz oder teilweise finanzierten Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt Ziffer V.

 

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20 Invalidität ist gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter auf weniger als die Hälfte einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

 

21 Beispiel: Wohnsitzverlegung des Vertreters ins Ausland aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Zweifelsfälle können der Gutachterstelle (Ziffer VI.) vorgelegt werden.

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II. Errechnung der Ausgleichszahlung

 

Zur Errechnung der Ausgleichszahlung wird von der durchschnittlich selbst vermittelten Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen ausgegangen, wobei die letzten fünf Jahre und bei kürzerer Vertretertätigkeit dieser kürzere Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

Der Betrag der so ermittelten durchschnittlichen Gesamtjahresproduktion wird mit folgenden Faktoren multipliziert: Der erste Faktor ist der mit dem Vertreter für Geschäft aus dem Bestand während seiner Tätigkeit vereinbarte Provisionssatz.

 

Der zweite Faktor berücksichtigt die Bestandszusammensetzung und damit die möglichen Aufstockungsfälle, die für einen Ausgleichsanspruch in Betracht kommen. Er beträgt 0,2.

 

Der dritte Faktor berücksichtigt die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters für eine spätere Aufstockung. Er beträgt 0,4.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, die nach § 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB zu berücksichtigen ist, ergibt sich für den Vertreter, der in der Krankenversicherung ausschließlich für ein Unternehmen tätig war, ein vierter Faktor aus der Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Außendienst dieses Unternehmens.

 

Der Faktor 4 beträgt:

 

1. bis 3. Jahr =       0,7

4. bis 6. Jahr =       1

7. bis 9. Jahr =       1,6

10. bis 12. Jahr =   2,5

13. bis 15. Jahr =   3,5

ab 16. Jahr =          4

 

Das Ergebnis ist die Ausgleichszahlung in EUR.

 

III. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

 

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs darf insgesamt 3 Jahresprovisionen nicht übersteigen

(§ 89 b Abs. 5 HGB).

 

 

 

IV. Anspruchsberechtigte Erben

 

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur seiner Witwe und seinen Verwandten in gerader Linie, in Härtefällen auch seinen sonstigen Erben zu22.

 

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22 Zur Anwendung dieser Bestimmung vgl. Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 10/68 vom 22. April 1968, Ziffer II./3.

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V. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

 

1. Da nach Auffassung der Beteiligten ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgungerhalten oder zu erwarten hat, ist von der nach I. und II. errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente der Anspruchsberechtigten, bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert und bei fixierten Provisionsrenten (früher auch als Nachinkassoprovisionen oder Nachprovisionen bezeichnet) der kapitalisierte Barwert der zugesagten Provisionsrenten abzuziehen.

 

2. Ist die Dauer der Provisionsrente von dem Fortbestehen der vom Vertreter bei Beendigung des Vertretervertrages verwalteten Versicherungsverträge abhängig, so wird aus dem in Ziffer 1. genannten Grund bei Beendigung des Vertretervertrages der Ausgleichsanspruch vorläufig so errechnet, als ob dem Vertreter keine Provisionsrente zugesagt worden wäre. Der Vertreter stundet den derart errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch bis zum völligen Auslaufen der Provisionsrente oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem er auf die Weiterzahlung der Provisionsrente in rechtsgültiger Weise endgültig verzichtet. Alsdann wird die Gesamthöhe der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionsrenten von dem errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch abgezogen und auf diese Weise festgestellt, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages ein Ausgleichsanspruch trotz des Anspruchs auf Provisionsrente tatsächlich entstanden ist. Gegebenenfalls ist dieser Ausgleichsanspruch sofort fällig.

 

VI. Gutachterstelle

Sind in einem Einzelfall bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Regelung die bei dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bestehende, aus Vertretern des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft einerseits, des Bundesverbandes der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute andererseits paritätisch zusammengesetzte Gutachterstelle in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt für Härtefälle gemäß Ziffer IV.

 

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen.

 

Die Gutachterstelle arbeitet unter Vorsitz eines von den Gutachtern einstimmig bestimmten Vorsitzers, der nicht dem Kreis der Gutachter angehört.

 

VII. Ausspannung von Versicherungsverträgen

 

Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Bestandes dem Versicherungsunternehmen verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung des Bestandes führen, für den er einen Ausgleich erhalten hat.

 

VIII. Geltungsdauer

 

Diese Grundsätze sind am 1. November 1976 in Kraft getreten und haben mit Wirkung vom 1.11.1982 die vorliegende Fassung erhalten. Sie gelten in dieser Fassung für alle ab dem 1.11.1982 entstehenden Ausgleichsansprüche.

 

Die Grundsätze in der Fassung vom 1. November 1982 sollen im gegenseitigen Einvernehmen nach einer Laufzeit von 6 Jahren überprüft werden. Wird die Vereinbarung nicht ein Jahr vor Ablauf der vereinbarten 6 Jahre von einem der beteiligten Verbände gekündigt, so verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um weitere 3 Jahre.

 

Fällt die Geschäftsgrundlage dieser Grundsätze weg oder ändert sie sich erheblich, soll der Inhalt nach Möglichkeit an die geänderten Umstände angepasst werden. Wegfall oder erhebliche Änderung der Geschäftsgrundlage liegen insbesondere dann vor, wenn gesetzliche Bestimmungen, die die Grundlagen des Ausgleichsanspruchs berühren, aufgehoben, geändert oder neu erlassen werden. Durch diese globale Regelung wird die von den beteiligten Verbänden vertretene Rechtsauffassung über die Natur und die Auswirkungen des Ausgleichsanspruchs nicht berührt23.

 

 

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23 Zur Verwertbarkeit dieser „Grundsätze in Rechtsstreiten vgl. Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GVa-Nr. 12/72 vom 17 Juli 1972 und GVa-Nr. 15/74 vom November 1974.

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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB)

im Bausparbereich

 

Da das HGB keine Bestimmung über die konkrete Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben

 

der Verband der Privaten Bausparkassen e. V., 5300 Bonn

 

die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkasse, 5300 Bonn, und

 

der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V., (BVK), 5300 Bonn,

 

in dem Bemühen, um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen die nachfolgenden Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

 

Sie empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf dieser Grundlage abzuwickeln.

 

I. Ausgleichswert

 

1. Bemessungsgrundlage

 

Ausgangswert für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem eingelösten Geschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen – bei kürzerer Tätigkeit der Durchschnitt aus diesem Zeitraum.

 

Als Verwaltungsprovisionen gelten Vergütungen, die Vertreter für das Neugeschäft von Vermittlern erhalten, die dem Vertreter organisatorisch nicht zugeordnet sind oder zu deren Vermittlungen er akquisitorisch nicht beiträgt.

 

 

2. Ausgleichspflichtiges Folgegeschäft

 

Auszugleichen sind diejenigen Folgeverträge, bei denen derselbe Vermittler einen Erst (Vor-) Vertrag vermittelt hat und die mit dem Erst(Vor-)Vertrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und demselben Bausparbedürfnis dienen. Um die überaus schwierigen und zeitraubenden Einzelvermittlungen zu vermeiden, wird der Anteil des ausgleichspflichtigen Folgegeschäfts mit einem Mittelsatz von 20,25 % des Ausgangswertes nach Ziffer I. 1 pauschal festgelegt.

 

Insbesondere bei dienstjungen Handelsvertretern übersteigt dieser Satz in aller Regel den Satz des wirklichen ausgleichspflichtigen Folgegeschäfts erheblich. Um gleichwohl einen einheitlichen Mittelsatz für alle Handelsvertreter anwenden zu können, setzen die höheren Multiplikatoren der Ziffer II. erst bei längeren Dienstzeiten ein und bleiben in den ersten drei Jahren unter dem Faktor 1. Das Verfahren gilt auch für wesentliche Teilgebietskündigungen (Bezirks- oder Bestandsverkleinerungen), wobei die spätere Berücksichtigung einer Alters-und Hinterbliebenenversorgung unberührt bleibt.

 

II. Multiplikatoren

 

Um dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) Rechnung zu tragen, ist der nach Ziffer I. errechnete Ausgleichswert entsprechend der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters für das Bausparunternehmen nach folgender Staffel zu multiplizieren:

 

Tätigkeitsdauer Multiplikator

ab 1 Jahr           0,20

ab 2 Jahren       0,40

ab 3 Jahren       0,70

ab 4 Jahren       1,00

ab 5 Jahren       1,30

ab 6 Jahren       1,60

ab 7 Jahren       1,90

ab 8 Jahren       2,20

ab 9 Jahren       2,50

ab 10 Jahren     3,00

ab 12 Jahren     4,00

 

 

 

III. Treuebonus

 

Ab einer Dauer des hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnisses von 15 Jahren erhält der Vertreter bei seinem Ausscheiden neben dem Ausgleichsanspruch einen Treuebonus. Dieser beträgt 10,125 % der gemäß Ziffer I. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage und verdoppelt sich auf 20,25 % ab einem hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnis von 19 Jahren bei derselben Bausparkasse.

 

IV. Anspruchsberechtigte Erben

 

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus seinem Ehegatten und danach seinen unterhaltsberechtigten Verwandten in gerader Linie zu.

 

V. Fälligkeit

 

Der sich aus diesen Grundsätzen ergebende Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus wird innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung, frühestens zwei Monate nach Geltendmachung, fällig.

 

VI. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

 

Da nach der bestehenden Rechtslage ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist vom Gesamtbetrag des nach Ziffer I. und Ziffer II. errechneten Ausgleichsanspruchs zuzüglich eines eventuell nach Ziffer III. errechneten Treuebonus bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente der Anspruchsberechtigten und bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert abzuziehen.

 

VII. Gutachterstelle

 

Sind in einem Einzelfall bei einem Bausparunter-nehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs oder Treuebonus gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer den Umständen des Einzelfalls gerecht werdenden Regelung die Gutachterstelle, die aus Vertretern des Verbandes der Privaten Bausparkassen, der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute paritätisch zusammengesetzt ist, in Anspruch nehmen.

 

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen. Ihr Votum muss einstimmig erfolgen.

 

Der BVK verpflichtet sich, während der Geltungsdauer dieser Grundsätze Forderungen seiner Mitglieder gegen eine private Bausparkasse oder öffentliche Bausparkasse, die über diese Grundsätze hinausgehen oder die sich gegen diese Grundsätze richten, nicht mit aktivem Rechtsschutz und Kostenbeteiligung zu unterstützen.

 

VIII. Ausspannung von Bausparverträgen

 

Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs und eines eventuellen Treuebonus davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Bestandes der Bausparkasse verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung des Bestandes führen, für den er einen Ausgleich erhalten hat.

 

IX. Geltungsdauer

Diese Grundsätze treten am 1.10.1984 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Tage entstehenden Ansprüche sowie für schwebende, noch nicht endgültig abgeschlossene Fälle.

 

Diese Grundsätze können durch jeden der beteiligten Verbände mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die anderen Verbände gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Grundsätze möglich.

 

Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) im

Finanzdienstleistungsbereich

 

Da das HGB keine Bestimmung über die konkrete Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben

der Verband der Privaten Bausparkassen e. V., 53129 Bonn

und

der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), 53115 Bonn,

 

in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen die nachfolgenden Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

 

Sie empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf dieser Grundlage abzuwickeln.

 

I. Ausgleichsanspruch

 

1. Bemessungsgrundlage

 

Ausgangswert für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen – bei kürzerer Tätigkeit der Durchschnitt aus diesem Zeitraum.

 

Als Verwaltungsprovision gelten Vergütungen, die Vertreter für das Neugeschäft von Vermittlern erhalten, die dem Vertreter organisatorisch nicht zugeordnet

sind oder zu deren Vermittlungen er akquisitorisch nicht beiträgt.

 

 

2. Ausgleichspflichtiges Folgegeschäft

 

Um überaus schwierige und zeitraubende Ermittlungen zu vermeiden, wird der Anteil des ausgleichspflichtigen Folgegeschäfts mit einem Mittelsatz von 10 % des Ausgleichswertes nach Ziffer I. 1. pauschal festgelegt.

 

Das Verfahren gilt auch für Teilvertragsbeendigungen (Bezirks- oder Bestandsverkleinerungen), wobei die spätere Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung unberührt bleibt.

 

II. Multiplikatoren

 

Um den Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) Rechnung zu tragen, ist der nach Ziffer I. errechnete Ausgleichswert entsprechend der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters für das Bausparunternehmen nach folgender Staffel zu multiplizieren:

 

Tätigkeitsdauer Multiplikator

 

ab 1 Jahr           0,20

ab 2 Jahren       0,40

ab 3 Jahren       0,70

ab 4 Jahren       1,00

ab 5 Jahren       1,30

ab 6 Jahren       1,60

ab 7 Jahren       1,90

ab 8 Jahren       2,20

ab 9 Jahren       2,50

ab 10 Jahren     3,00

ab 12 Jahren     4,00

 

 

III. Treuebonus

 

Ab einer Dauer des hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnisses von 15 Jahren erhält der Vertreter bei seinem Ausscheiden neben dem Ausgleichsanspruch einen Treuebonus. Dieser beträgt 10,125 % der gemäß Ziffer I. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage und verdoppelt sich auf 20,25 % ab einem hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnis von 19 Jahren bei derselben Bausparkasse.

 

IV. Anspruchsberechtigte Erben

 

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus den berechtigten Erben zu.

 

V. Fälligkeit

 

Der sich aus diesen Grundsätzen ergebende Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus wird innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung, frühestens zwei Monate nach Geltendmachung, fällig.

 

VI. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

 

Da nach der bestehenden Rechtslage ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist vom Gesamtbetrag des nach Ziffer I. und Ziffer II. errechneten Ausgleichsanspruchs zuzüglich eines eventuell nach Ziffer III. errechneten Treuebonus bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente des Anspruchsberechtigten und bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert abzuziehen.

 

VII. Gutachterstelle

 

Sind in einem Einzelfall bei einem Bausparunter-nehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs oder Treuebonus gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer der Umstände des Einzelfalls gerecht werdenden Regelung die Gutachterstelle, die aus Vertretern des Verbandes der Privaten Bausparkassen und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute paritätisch zusammengesetzt ist, in Anspruch nehmen.

 

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen. Ihr Votum muss einstimmig erfolgen.

 

Der BVK verpflichtet sich, während der Geltungsdauer dieser Grundsätze Forderungen seiner Mitglieder gegen eine private Bausparkasse, die über diese Grundsätze hinausgehen oder die sich gegen diese Grundsätze richten, nicht mit aktivem Rechtsschutz und Kostenbeteiligung zu unterstützen.

 

VIII. Ausspannung von Finanzdienstleistungsverträgen

 

Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs und eines eventuellen Treuebonus davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Geschäftes der Bausparkasse verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung dieses Geschäftes führen, für das er einen Ausgleich erhalten hat.

 

IX. Geltungsdauer

 

Diese Grundsätze treten am 1.10.1996 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Tage entstehenden Ansprüche sowie für schwebende, noch nicht endgültig abgeschlossene Fälle. Diese Grundsätze können durch jeden der beteiligten Verbände mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den anderen Verband gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Grundsätze möglich.

 

 

 

 

 

Verband der Privaten Bausparkassen e.V.

Bundesverband Deutscher

Versicherungskaufleute e.V. (BVK)

 

 

 

 

 

 

§ 89 HGB benachteiligt den Versicherungsvertreter im Verhältnis zur Richtlinie des Rates der EG

Noch immer gibt es Unterschiede zwischen den Ausgleichsansprüchen,, die das HGB in §89 b regelt und  Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

Wir erinnern uns: Weil das HGB der Richtlinie widersprach (die alte HGB-Regelung verlangte vor dem 5.8.2009 „Provisionsverluste“ des Handelsvertreters) hatte die Bundesregierung im Handumdrehen § 89 b HGB umgeschrieben.

Damit wurden aber nicht alle ungleichen Regelungen beseitigt. § 89 b Abs. 5 S. 2 HGB sagt: „Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.“

Artikel 17 schreibt von fünf Jahresprovisionen. Ist die Ungleichbehandlung des Versicherungsvertreters gerechtfertigt? Die Norm könnte bald wieder auf dem Prüfstand stehen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit

– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.

b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.

c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.