1:1 Assekuranzservice AG

Versicherungsmakler abhängig?

Versicherungsvertreter arbeiten bekanntlich für eine Versicherung oder für deren Vertrieb. Sie sind also an das Unternehmen gebunden und stehen auf dessen Seite.

Im Gegensatz dazu steht der Versicherungsmakler grundsätzlich auf der Seite des Kunden. Ihm steht gewöhnlich die gesamte Bandbreite aller Versicherungsangebote aller Versicherungsunternehmen zu. Weil er auf der Seite des Kunden steht, ist er verpflichtet, im Sinne der Kunden die geeigneten Produkte anzubieten.

Dieses vorangestellt könnte schnell die Meinung entstehen, dass der Versicherungsmakler frei und unabhängig gegenüber Versicherungsunternehmen arbeitet und lediglich dem Kunden gegenüber verpflichtet ist.

Deshalb haben sich einige Versicherungsmakler die Unabhängigkeit werbend auf die Fahne geschrieben.

Nunmehr ist ein Streit darüber entfacht, ob Versicherungsmakler tatsächlich unabhängig sind und ob sie sich tatsächlich unabhängig nennen dürfen.

Mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig den Versicherungsmakler als unabhängig angesehen. Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde. Diese Entscheidung soll wohl nicht rechtskräftig sein.

Diesem Argument wurde entgegengebracht, dass ein Versicherungsmakler auch Nettopolicen vermitteln könne, die unabhängig von Provisionen von Versicherungen sind.

Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies nunmehr das Landgericht Köln in einer neuen Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 anders. Das Landgericht Köln verbot dem Versicherungsmakler, sich weiterhin als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen.

In der Bezeichnung sah das Landgericht Köln einen Verstoß gegen das UWG, insbesondere gegen die dortigen § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3. Die angegriffene Werbung sei nach Ansicht des Gerichts irreführend. Dabei komme es darauf an, welchen Gesamteindruck eine geschäftliche Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine solche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015 Aktenzeichen I ZR 136/13).

Dabei kommt es auf das Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlichen informierten und vollständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises an.

Erstaunlicherweise glaubt sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Landgericht Köln, was dieser Verkehrskreis denkt und wann er in die Irre geführt wird.

Kernaussage der Kölner Entscheidung ist, dass zu diesen Verkehrskreisen eben auch die Richter der zur Entscheidung berufenen Kammer gehören, sodass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann.

Abgegrenzt wurde dann auch das Berufsbild des Versicherungsmakler von dem des Versicherungsberaters, dessen Tätigkeit nicht auf eine provisionsgestützte Vermittlung oder Beratung gerichtet ist.

Diese dürfte sich nach Auffassung des Landgerichts Köln – im Gegensatz zum Versicherungsmakler – unabhängig nennen.

Ob die Entscheidung bestandskräftig ist, ist hier nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 16.1.2020 unter dem Az 29 U 1834/18 über eine ähnliche Angelegenheit zu entscheiden. Dort ging es um die Tochterfirma einer Versicherung, die als Maklerin arbeitete und sich als unabhängig bezeichnete. Als Maklerin arbeiten durfte sie, sich als unabhängig bezeichnen durfte sie nicht. Konkret ging es wohl um die WWK Versicherungsgruppe und die 1:1 Assekuranzservice AG, wie sich aus teilen des Urteils ergeben könnte.

In der Branche streitet man sich schon lange über den Begriff „unabhängig“. Die DVAG konnte schon 2009 gerichtlich durchsetzen, dass sich der AWD (heute Swiss Life Select) nicht mehr als unabhängig bezeichnen darf.

Makler nicht nur in Bayern rentenversicherungspflichtig

Das bayrische Landessozialgericht in München hat die Maklerschaft vor eine Herausforderung gestellt. Am 03.06.2016 hatte es unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.

Gemäß §2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Dass der Makler als eingetragener Kaufmann selbstständig tätig ist und nicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt war, lag auf der Hand. Das Gericht erkannte auch, dass der Makler im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er sei nicht weisungsgebunden, insbesondere auch nicht im Verhältnis zur A. Service AG.

Ob es sich bei der A. Service AG um die 1:1 Assekuranzservice AG aus Augsburg handelt, kann allenfalls gemutmaßt werden.

Das Gericht hatte sich dann lange mit der Frage beschäftigt, ob der Makler auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Das Gericht meinte dann, dass ein Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit sei, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer anderen Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt, oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Entscheidend sei dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer selbstständig ist, sei typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht absichern könnte. Eine Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziere eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne, dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme. Das Gericht setzt sich damit mit einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.04.2015 unter dem Aktenzeichen B5RE 21/14 R auseinander.

Das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, wer nur für einen Auftraggeber tätig sei, sei wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig. Das Bundessozialgericht hatte darauf abgestellt, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob zwischen dem Selbstständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben und, ob der Selbstständige einen rechtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch habe.

Von diesen Auffassungen lässt sich das Landessozialgericht leiten. Es meinte, der Makler sei faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG. Ohne diese könne er keine Versicherungsverträge vermakeln. Nur durch die Anbindung an die AG, würde der Makler überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Ohne diese Anbindung würde dem Kunden eine deutlich geringere Anzahl an Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stehen. Der Makler äußerte sich in dem Verfahren so, dass es schwierig sei, als Alleinmakler zu einer Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Einen Marktzugang habe der Kläger letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen der AG erlangt, so das Gericht. Schließlich habe der Kläger auch mehrere Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über die AG abgewickelt. Deshalb war das Gericht der Auffassung, dass die Möglichkeit, selbstständig Abschlüsse mit nicht im Pool der AG aufgeführten Gesellschaften zu vermitteln, nach wie vor begrenzt sei.

Auch sei 1:1 nicht mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar, bei denen lediglich die ärztliche Vergütung abgerechnet wird. Der entscheidende Unterschied sei, dass der Makler durch die Zusammenarbeit erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten freien Alleinmaklern genießt.

In diesem Zusammenhang würde der Makler seine Administration auf die AG auslagern, auch in Hinblick darauf, dass die Dokumentationsanforderungen in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Auch dies spreche für eine wirtschaftliche Abhängigkeit, so das Gericht.

Das Gericht führte weiter die Grundsätze der Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus. Wenn das Bundessozialgericht schon meine, dass es auf eine Vertragsbeziehung und auf durchsetzbare Vergütungsansprüche nicht ankomme, so ergebe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit für den Makler gerade daraus, dass er seine Vergütung von der AG erhält. Das Bestehen eines derartigen unmittelbaren und wirtschaftlich nahezu ausschließlichen Vergütungsanspruchs ist ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG selbst.

Im Ergebnis seien deshalb als Auftraggeber nicht die einzelnen Makler als Kunden des Klägers anzusehen, sondern die AG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob sie Erfolg haben kann, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fraglich.