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Arbeitsgericht Mannheim vom 03.05.2007 Aktenzeichen 3 Ca 369/06
Im Jahre 2007 hatte das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil vom 03.05.2007 über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Kosten aus Getränkelieferungen und noch offenen Telefonkosten zu entscheiden.
Gestritten hatte der MLP mit einem ehemaligen Handelsvertreter.
Dem Consultant wurden pauschale Vorschüsse als zinslose Darlehen in Höhe von 2.800,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Die Rückforderung des Darlehens soll durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen.
Man stritt um 7.460,05 €.
Während der Zeit der Tätigkeit soll der Consultant zudem 136,66 € „vertrunken“ haben. Auch dies verlangte der MLP zurück.
Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass zwischen den Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Consultant war kein Handelsvertreter, weil der Beklagte schon aufgrund seines Vertrages nicht frei sei. Der MLP hatte sich schließlich die Entscheidung vorbehalten, in welcher Weise der Beklagte überhaupt tätig werden kann. Er durfte nach Auffassung des Gerichtes nicht selbst bestimmt tätig werden.
Außerdem sei er verpflichtet gewesen, sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit sowohl der Büroeinrichtung als auch des Personals der Geschäftsstelle zu bedienen, der er zugeordnet wurde.
Außerdem durfte der Consultant Aufzeichnungen von Kundendaten nur auf zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und firmeneigenen Unterlagen fertigen. Er musste alle Büromittel der Klägerin benutzen.
Außerdem konnte er nicht einmal seine Arbeitszeit frei wählen. Er musste von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr tätig sein.
Insgesamt wurde deshalb die gesamte Klage abgewiesen.