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Das Amtsgericht Frankenberg verkündete am 12.02.2015 ein überraschendes Urteil.
Ich hatte bereits darüber berichtet, dass es hier eine Zeugenvernehmung gegeben hat, die in sich völlig unterschiedliche Bewertungen zuließ.
In dieser Entscheidung wurde ein Vermögensberater verurteilt, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen.
Vertrieb und Vermögensberater hatten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, und anschließend einen Aufhebungsvertrag. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Parteien der Regelungen des Vermögensberatervertrages weiter bedienen wollten, soweit sich aus ihnen die Abwicklungsmodalitäten ablesen lassen.
Der Aufhebungsvertrag sollte dem Vermögensberater „zum Verhängnis“ werden. Das Gericht meinte, dass bei der Beurteilung der Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnungen zu berücksichtigen war, dass die Parteien in der Vergangenheit ihr Vertragsverhältnis dahingehend gelebt haben, dass die Abrechnungen akzeptiert und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr zur Grundlage des Aufhebungsvertrags gemacht wurden.
Mithin sind Zweifel, die aktuell behoben wurden, ausgeschlossen.
Schließlich habe der Vermögensberater gemäß Vertrag unverzüglich die Abrechnungen binnen 3 Wochen zu prüfen. Hier meinte das Gericht, er habe die Abrechnungen nicht innerhalb der Frist beanstandet.
Hier begeht das Gericht einen erheblichen Gedankenfehler: Die herrschende Rechtsprechung ist der Rechtsauffassung, dass das Schweigen, nachdem man eine Provisionsabrechnung erhalten hat, kein Anerkenntnis darstellt.
Das Gericht meinte weiter: „Darüber hinaus dürfte sich die einseitige Änderung des Multiplikationsfaktors zur Berechnung der Provision im Verhältnis zum Wert des abgeschlossenen Vertrages, auf die zum Soll gestellten Forderungen der Klägerin nicht unmittelbar ausgewirkt haben, weil insoweit sowohl die Auszahlungen als auch die Rückstellungen ebenfalls auf dem niedrigeren Faktor beruhen dürften.
Zweiter Fehler des Gerichts: Das Gericht stellt hier auf eine Provisionskürzung von 24 Promille auf 22 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen ab ohne dass man den Satz des Gerichtes verstehen könne, meinte es, dass es im Ergebnis egal wäre, ob dem Berater 24 Promille oder 22 Promille zustehen würden.
Hier beweist das Gericht, dass es die Abrechnungsmodalitäten nicht verstanden hat.
Im Übrigen meinte, dass Gericht, dass die Provisionsänderungen dem Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bekannt war. Auch hier bringt das Gericht einiges durcheinander.
In Anschluss daran hat sich das Gericht mit den Pflichten der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auseinandergesetzt. Das Gericht meint, dass die Klägerin hier alles erforderliche getan hätte. Das Gericht meint zu all den Anforderungen, dass diese in doppelter Weise genügt wurden, indem sowohl durch die Aachen Münchener Versicherung Schreiben an die Versicherungsnehmer versandt wurden, als auch durch sie Stornogefahrmitteilungen an die Nachfolger des Beklagten.
Nächster Fehler des Gerichts: Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass man sich nicht darauf verlassen dürfe, dass ein Bestandsnachfolger sich um die Rettung der Verträge bemühe, wenn er einfach nur durch eine E-Mail informiert würde.
Das Gericht meinte jedoch, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob die Klägerin tatsächlich den Anforderungen an die Bestandserhaltungsmaßnahmen genügt habe, weil nach einer Beweisaufnahme sich herausgestellt habe, dass diese zu keinem Erfolg hätten führen können.
Im Übrigen meinte das Gericht, dass bei sogenannten Kleinstprovisionen (das Gericht ging von 100 € aus) überhaupt keine Nachbearbeitung erforderlich wäre.
Ferner meinte das Gericht, dass Nachbearbeitungen sinnlos wären, in denen es den Versicherungsnehmern um eine persönliche Bindung an den Versicherungsnehmer ginge. Dies galt auch für eine Kundin, die Aussagte, ihr sei bei ihren Entscheidungen die Verwandtschaft zum Beklagten wichtig und die besseren Angebote.
Warum „die besseren Angebote“ nicht auch von der Klägerin hätten kommen können, verriet das Gericht nicht.
Eine weitere Kundin sagte, dass ihr das Vertrauen in den Beklagten so wichtig gewesen sei, dass sie deshalb nicht an den von der Klägerin vermittelten Verträgen habe festhalten wollen.
Ein weiterer Kunde sagte, dass er deshalb gewechselt habe, weil er ein besseres Angebot eines anderen Anbieters erhalten habe.
Warum das Gericht hier es nicht für erforderlich hielt, eine Nachbearbeitung vorzunehmen, um Vertrauen aufzubauen und um Angebote evtl. nachzubessern, verriet das Gericht nicht. Gerade deshalb ist doch eine Nachbearbeitung erforderlich!
Alles in allem eine sehr zweifelhafte Entscheidung.