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Am 31.07.2009 wurde das Handelsvertreterausgleichsrecht der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst. Nach Artikel 17 Abs. 2 a dieser Richtlinie hat der Vertreter einen Anspruch auf Ausgleich, sofern er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleiches insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspricht.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anfang diesen Jahres die Provisionsverluste keine selbständige Anspruchsvoraussetzung mehr sein, sondern nur einen Aspekt der Billigkeit darstellen. Infolge dessen wurde der § 89 b Abs. 1 HGB dem Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie angeglichen. Der Handelsvertreter erhält damit den Vorteil, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr von Provisionsverlusten abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch kann größer sein als zu erwartende Provisionsverluste.
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob Handelsvertreter, die vor der Modifizierung aus dem Vertragsverhältnis ausgetreten sind, von der Neuregelung Vorteile erwarten können, ist noch nicht geklärt. Da jedoch die alte gesetzliche Regelung offensichtlich einen Verstoß darstellte, wird im Rahmen einer Richtlinienkonformauslegung erwartet werden können, dass die Neuregelung für alle Ausgleichsansprüche – eben auch für „alte“ – anwendbar ist.
Die Neuregelung gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter. Schließlich sollen Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Neuregelung „Provisionsverluste“ schon immer mit Handelsvertretern in § 89 HGB gleichgestellt sein. Es gibt nur in § 89 b Abs. 5 eine kleine Unterscheidung für Versicherungsvertreter, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge tritt. Ansonsten gilt eben § 89 b gleichwohl ob Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter.
Früher wurde bei der Berechnung lediglich Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter für seine vermittelte Tätigkeit gezahlt wurde. Gerade dann, wenn der Versicherungsvertreter überwiegend oder ausschließlich von Erfolgsprovisionen lebte, konnten Ausgleichsansprüche nicht oder kaum durchgesetzt werden, wenn keine Verluste an Vermittlungsprovisionen nach Vertragsende erkennbar waren.
Es ist also davon auszugehen, dass auch die Bereiche, in denen einmalige Erfolgsprovisionen gezahlt wurden, künftig Ausgleichsansprüche gezahlt werden.
Zumindest, so kann durch die gesetzliche Neuregelung erwartet werden, wird jetzt und in Zukunft der Unternehmer darlegen und beweisen müssen, dass es an Provisionsverlusten fehle. Dies ist nunmehr nicht mehr Aufgabe des Handelsvertreters.
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In § 89 b Absatz 3 Nr. 2 HGB steht, dass ein Handelsvertreter dann keinen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Unternehmer den Vertretervertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Handelsvertreter sich schuldhaft Verhalten hat und ob dies die fristlose Kündigung gerechtfertigt hat.
Was ist aber wenn sich erst nach Vertragsende herausstellt, dass sich der Handelsvertreter vertragsbrüchig verhalten hat?
Kann der Ausgleichsanspruch auch dann ausgeschlossen sein, wenn das schuldhafte Verhalten des Vertreters nicht der eigentliche Grund für die Kündigung war?
Konkret hatte sich der BGH damit zu beschäftigen, ob die Firma Volvo einen solchen Ausgleichsanspruch zu zahlen hatte, nachdem bekannt wurde, dass der Vertragshändler sich in großem Umfang angeblich unberechtigt Zuschüsse verschafft haben soll.
Der BGH hatte darauf auch keine Antwort und hatte die Angelegenheit nunmehr mit Vorlagebeschluss dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Karenzentschädigung und Ausgleichsanspruch für verlorene Geschäftsbeziehungen? Diese Frage hören wir oft.
Ganz einfach:
Gemäß § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB steht dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine Karenzentschädigung zu. Der Anspruch entsteht bereits unmittelbar nach Vertragsende.
Nach § 195 BGB verjährt dieser Karenzanspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31.12. des Jahres des Vertragsendes.
Der BGH hat entschieden, dass abweichende Verjährungsregelungen unwirksam sind.
Für die Dauer von regelmäßig zwei Jahren (längstens) ist die Karenzentschädigung zu leisten. Der BGH sieht dies als ein vertragsmäßiges Entgelt, welches in erster Linie den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern soll.
Ist die Karenzentschädigung abhängig von der Eigenkündigung? Grundsätzlich nein!
Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er nach dem Vertragsende Geschäftsbeziehungen verliert. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass das Unternehmen dazu Anlass gegeben hat.
§ 90 a HGB, die Entschädigung bei einer Wettbewerbsabrede ist grundsätzlich nicht von der Kündigung abhängig. Nur wenn aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt sein sollte, könnte man sich von der Entschädigung lossagen.
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Das Landgericht Gießen hat am 21.06.2007 einen Strukturvertrieb zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB von 57.309,63 € verurteilt.
Maßgebend für den Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters sind die Vorteile, die dem Unternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben und die Verluste, die der Versicherungsvertreter dadurch erleidet, das ihm noch nicht ausgezahlte Provisionen aus bereits vermittelten Verträgen entgehe; dies sind in der Regel die durch die Vermittlung bereits verdienten, aber erst nach Vertragsbeendigung fällig werdenden Abschlussfolgeprovisionen. Das Landgericht hat die von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches herangezogen. Diese Grundsätze trennen nach Sachversicherungen, dynamischen Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen sowie dem Bausparbereich.
Die Berechnung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nach so genannten Aufstockungsfällen. Ein Aufstockungsfall ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person u nd das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. den durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht.
Grundlage der Berechnung der Ausgleichszahlung ist die selbst vermittelte Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen, wobei die letzten 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Dieser ermittelte Betrag wird dann anschließend noch mit mehreren Faktoren multipliziert (z.B. dem vereinbarten Provisionssatz und der Mitursächlichkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters für eine spätere Ausstattung sowie der Höhe und der Dauer der Tätigkeit des Vertreters).
Für den Bereich der Sachversicherungen errechnet sich der Ausgleichswert nach dem Durchschnitt den letzten 5 Jahren der Tätigkeit des Vertreters gezahlten Provisionen, wobei nicht zu berücksichtigen sind Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleich bleibenden laufenden Provisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für einjährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass Letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind. An Untervertreter abzugebende Provisionen sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht Gießen hatte übrigens in diese Rechnungen auch Provisionen einbezogen, die innerhalb einer Struktur verdient wurden.
Dem Landgericht Gießen war es auch gleichgültig, ob möglicherweise der ein oder andere Kunde bereits zu dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter abgewandert ist. Ein Abwandern von Kunden beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch nicht. Etwas anderes hätte sich vielleicht daraus ergeben, wenn gezielt die Kunden ausgespannt worden wären.
Der Kläger machte in diesem Fall auch noch Ausgleichsansprüche wegen der Lebensversicherungsverträge geltend. Diese vermittelte er direkt mit der Lebensversicherungsgesellschaft und war nach Auffassung des Gerichts so mithin ein so genannter unechter Untervertreter. In diesem Fall stand ihm wegen der Lebensversicherung kein Ausgleichsanspruch zu.
Wir finden, dass dies eine Entscheidung ist, die Mut macht.

