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Das OLG Köln hatte neben vielen anderen Gerichten entschieden, dass ein Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen bei Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen hat.
Dazu das Gericht:
„Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01).“
Oberlandesgericht Köln vom 1.8.2003, Az. 19 U 39/02