Bundesfinanzhof

BFH: Strukturvertriebe ggf. umsatzsteuerpflichtig

Gem. § 4 Nr. 8 und 11 UStG sind die darin genannten Finanzdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Am 03.08.2017 (Az. V R 19/16) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Aufbau eines Strukturvertriebes nicht umsatzsteuerfrei ist. Diese Entscheidung geht nicht nur Strukturvertriebe, Vertriebsgesellschaften und Pools an, möglicherweise auch tätige Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und deren Betreuer.

Der BFH betont: „Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 23). Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 18).

Im Egebnis wurde der Kläger hier zur Umsatzsteuerzahlung verurteilt. Der Kläger hatte nämlich lediglich die Aufgabe, durch direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für die I-AG zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Zu den einzelnen vermittelten Versicherungsverträgen hatte die Tätigkeit des Klägers keinen spezifischen und wesentlichen Bezug. Damit fehlte es an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die einzelnen Versicherungsverträge.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist.

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist also, dass die Tätigkeit des Strukturmitarbeiters wesentliche Aspekte der typischen Versicherungsvermittlungstätigkeit umfasst, wie z.B. Kunden zu suchen, diese zu beraten und vermitteln. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.

Inwieweit die großen Strukturvertriebe, wie z.B. OVB, DVAG, Swiss Life Select, die Entscheidung betraf und ob sie reagiert haben, ist nicht bekannt.

Bundesfinanzhof vom 28.05.2009

Am 28.05.2009 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 7/08, dass auch so genannte Untervermittler, die Zuführungsprovisionen erhalten, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter gemäß § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Der BFH meint dazu, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und für den Fall des Abschlusses eine so genannte Zuführungsprovision erhält (so genannte Tippgeber). Schließlich, so der BFH, genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen steuerpflichtigen – den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Umsatzsteuerfreiheit in Zukunft gefährdet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher immer die Auffassung vertreten, Leistungen des Versicherungsvertreters seien nicht umsatzsteuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz ist der BFH duch Urteile vom 6.9.07 und 10.12.07 abgerückt. Zunächst wurde die ständige Praxis nur in Frage gestellt. In der letzteren Entscheidung meinte dann der BFH, bei einem Versicherungsvertreter beruhe das Wesen seiner Tätigkeit darauf, dass Parteien einen Vertrag abschließen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das Wesen der Tätigkeit der „Aufbau einer Außendienstorganisation“ sei. Danach müssen Handelsvertreter, deren Aufgabe es ist, eine Struktur aufzubauen, damit rechnen, in Zukunft Umsatzsteuer zahlen zu müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen nahm diese Entscheidungen zum Anlass, die bisherigen Regelungen noch einmal systematisch zu hinterfragen. Ein Ergebnis liegt dem Verfasser dieses Artikels noch nicht vor.

Der BFH irrt jedoch und verkennt § 84 Abs.1 HGB. Handelsvertreter ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlungsleistung ist nach §84 rein wirtschaftlich definiert und stellt nicht darauf ab, ob ein Vertrag vermittelt wird (wie es der BFH jetzt so verstanden haben will).

Außerdem könnte der „neue“ Gedanke des BFH weitere fatale Folgen haben: Wenn jemand, der mit einem Strukturaufbau beschäftigt ist, kein Versicherungsvermittler mehr sein soll, bräuchte er für seine Tätigkeit dann auch keine Erlaubnis mehr….