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Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.
Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.
Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.
Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.
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Immer wieder gibt es „die Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen“. Provisionsvorschüsse sind in der Finanzdienstleistungsbranche üblich.
Es handelt sich dabei um Vorschüsse, die sich der Handelsvertreter erst im Laufe der Zeit verdienen muss. Normalerweise verdient er erst dann die Provisionen, wenn der Kunde über eine bestimmte Laufzeit in die Versicherungsbeiträge eingezahlt hat.
Kommt es vorher zu einer Stornierung, muss der Handelsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft oder der Vertrieb gewisse Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat und die Provisionsabrechnungen ordentlich darstellen können.
Gerade wegen des letztgenannten Grundes ist ein Vertrieb in der letzten Zeit immer wieder daran gescheitert, dem Gericht diese Abrechnungen schlüssig darzustellen. Man kam hier rechnerisch mit der Stornorückstellung nicht zurecht. Um hier für Klarheit zu sorgen, sollten die Handelsvertreter alljährlich die Provisionsabrechnungen schriftlich anerkennen.
Eine Mandantin sagte mir gerade eben, dass sich die Handelsvertreter in diesem Vertrieb in der Reihe aufstellen durften, um nacheinander die Anerkenntnisse abzusegnen – ein denkwürdiger Umstand, wenn man sich überlegt, dass diese Provisionsabrechnungen „unter einer gewissen Schwäche“ leiden!
Der Maklervertrieb Clarus AG aus Wiesbaden bietet seinen Maklern eine Stornoversicherung an. Diese Stornoversicherung ist gestaffelt, je nachdem, welche Stornohaftung man absichern möchte. Beispielhaft bezahle man für eine Absicherung von etwa 20.000 € monatlich etwa 25 €.
Die Absicherung greift jedoch nur dann, wenn der Kunde zumindest seinen ersten Beitrag gezahlt hat. Dem Makler, der – wie viele Handelsvertreter – Angst vor der Stornierung hat, ist diese Absicherung sehr zu empfehlen.
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In einem Rechtstreit von Clarus AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter musste das Landgericht Wiesbaden über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.
Sollte der Handelsvertreter laut Vertrag ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sein und sollte er in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € Provisionen bezogen haben, so wäre das Arbeitsgericht zuständig.
Mit Spannung wurde die Antwort auf die Frage gewartet, ob denn nun der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei.
Das Landgericht Wiesbaden ist der Antwort aus dem Weg gegangen. Es kam zu dem Ergebnis, der Handelsvertreter habe jedenfalls mehr als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient.
„Hierbei dahinstehen, ob der Beklagte so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB ist“.
Auszahlungen hatte der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten nicht mehr erhalten. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht an, schließlich habe er mehr als 6.000,00 € verdient und die Vergütung im Wege der Verrechnung erhalten.
Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 12.12.2012
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