Datenschutzgrundverordnung

Hilfsleine Datenschutz

Natürlich muss ein Vertrieb, ein Versicherer oder ein anderes Unternehmen einen Buchauszug erstellen, wenn der Handelsvertreter dies von ihm verlangt.

Darüber wurde viel hier im Blog berichtet. § 87 c Abs.2 HGB gewährt dies. Der Handelsvertreter hat alle provisionsrelevanten Umstände zu erfahren. Man erhält durch den Buchauszug auch die Kunden- und Vertragsdaten.

Dies ist nicht als eine Lästigkeit abzutun, sondern für den Handelsvertreter die einzige Möglichkeit, seine Provionsansprüche zu überprüfen.

Der Kreativität einiger Unternehmen ist es zu verdanken, dass die Einwendungen gegen einen solchen Buchauszug keine Grenzen kennen. Oft wird vorgetragen, man habe als Vertrieb doch gar keine Daten. Ganz neu ist jedoch der Einwand, man dürfe doch gar keine fremden Daten herausgeben. Das Datenschutzgesetz, und erst Recht die Datenschutzgrundverordnung, verbieten es geradezu.

Gerade Strukturvertriebe, in denen mal eben so alle Handelsvertreter in einer Struktur über alle Verträge informiert werden, und natürlich dann auch all diese Daten einsehen können, fällt plötzlich ein, dass es einen Datenschutz gibt. Der Datenschutz soll plötzlich als Hilfsleine vor dem lästigen Buchauszug dienen.

Das Oberlandesgericht München hatte bereits kürzlich mit einer handelsvertreterfreundlichen Auffassung dem Buchauszug den Rücken gestärkt.

Jetzt setzt es noch einen drauf und urteilt, dass der Datenschutz den Anspruch auf den Buchauszug nicht untergraben dürfe (OLG München vom 31.7.2019, Az 7 U 4012/17).

Das OLG hat folgende Kernpunkte entschieden:

  • Das Interesse des Unternehmers an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
  • Die DSGVO ist grundsätzlich auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt.

Das Datenschutzgespenst

Die BDSG hat sich bisher noch nicht als Datenschutzgespenst herausgestellt. Dennoch lauern erhebliche Gefahren, auch und insbesondere für Vermittler.

Die Datenschutzgrundverordnung trat in diesem Jahr in Kraft. Man befürchtete eine Abmahnwelle. Noch ist aber nicht klar, ob ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig ist.

In einem Urteil des Landgerichtes Bochum vom 07.08.2018 unter dem Aktenzeichen 12 O 85/18 entschieden die Richter, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen bereits abschließend regele und weitere Ansprüche von Mitbewerbern daher ausgeschlossen seien.

Diesem widersprach das Landgericht Würzburg in einem Beschluss vom 13.09.2018 unter dem Aktenzeichen 11 O 1741/18. In diesem Verfahren wurde eine Rechtsanwältin abgemahnt, die auf Ihrer Homepage kein DSGVO-konformes Webimpressum eingebaut hatte. Sie wurde durch einen Mitbewerber abgemahnt.

Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen kam am 25.10.2018 unter dem Aktenzeichen 3 U 66/17 zu keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist oder nicht. In dieser Entscheidung wies man darauf hin, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Vorschrift der DSGVO tatsächlich eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet. Nur dann nämlich könne abgemahnt werden. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor am 2.3.2017 hatte zuvor eine Untersagung angeordnet.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat gegen dieses Urteil Revision zugelassen, so dass zu erwarten ist, dass hier bald eine erste Grundsatzentscheidung gefällt wird, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind.

Die DSGVO ist also noch immer gefährlich.

In einem Interview vor der Versicherungskammer wies der Datenschutzexperte Andreas Sutter auf die Gefahren hin, die die DSGVO mit sich bringt und meint sogar, dass nicht einmal die Abmahnanwälte die größte Gefahr darstellen.

Hier geht’s zum Interview.

Wie reagiert man auf Abmahnungen?

Die DSGVO (oder ausgesprochen die Datenschutzgrundverordnung) ist in Kraft getreten und somit anwendbar. Die Angst vor Abmahnungen und die Verhängung von Bußgeldern aufgrund von Verstößen sind da. Und die ersten Abmahnungen sind auch schon da. Doch sind Abmahnungen wirklich so beängstigend? Wie geht man mit einer Abmahnung um?

Das sollten Sie wissen:

Es fragt sich wann genau mit einer Abmahnung gerechnet werden kann und wer diese erklären darf. Eine Abmahnung kann erklärt werden, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt und die verletzte Norm eine sogenannte Marktverhaltensregel darstellt. Dann kann entweder von einem Konkurrenten oder von Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden. Marktverhaltensregel ist eine Norm, wenn diese die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten sichert. Im Einzelfall müssen natürlich erst einmal die Gerichte entscheiden. Durch diese rechtliche Unsicherheit wird es zunächst dazu kommen, dass eher Wettbewerbsverbände abmahnen werden. Um Abmahnungen zu vermeiden sollten Einwilligungs- und Datenschutzerklärungen immer mit dem aktuellem Datenschutzrecht übereinstimmen.

„Finanziell“ ist es sehr empfehlungswert, auf eine Abmahnung zu reagieren und nicht erst nach einer Klage vor Gericht.  Eine richtige Reaktion könnte Ihnen die Gerichtskosten ersparen. Die Forderungen der Gegenseite steigen auch, wenn Sie Unterlassungserklärungen nicht fristgerecht abgeben. Dann kommt es oft zu Einstweiligen Verfügungen. Diese Eilverfahren lassen Ansprüche, z.B. auf Unterlassen, schnell durchsetzbar machen. Um die Forderungen bei Ihnen einzutreiben können auch Inkassounternehmen beauftragt werden. Dies ist zu vermeiden. Falls Sie ahnen, dass ein Dritter eine Einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen möchte, kann Ihnen eine Schutzschrift helfen. Wenn Sie bereits eine erhalten haben, hilft Ihnen ein Widerspruch.

Unterlassungserklärungen sollten dennoch nicht bedingungslos unterschrieben werden. Um eine Frist einzuhalten reicht es auch eine von Ihnen umformulierte Erklärung zu unterschrieben. Ansonsten erklären Sie sich auch dazu die Kosten der Abmahnung zu tragen. Dazu ist die Vertragsstrafe in der Regel zu hoch.

Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Andernfalls würden Sie auch der Gefahr von Vertragsstrafen ausgesetzt sein, denn eine solche Erklärung wirkt nach dem BGH grundsätzlich lebenslang.

Wenn eine Klage gegen Sie erhoben wird, müssen Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen (Anwaltszwang besteht bei Streitwerten über 5.000,00 € – dieser ist bei einer Unterlassensklage oft gegeben).

Eine Rechtsprechung zur DSGVO gibt es noch nicht. dennoch sollte im Falle einer Abmahnung schnell reagiert werde.

 

Datenschutzgrundverordnung und Abmahnungen

Die große Frage, die alle beschäftigt ist, ob nun nach Begin der Datenschutzgrundverordnung Abmahnungen zu befürchten sind, wenn man Aspekte übersehen hat.

Dies ist rechtlich noch völlig unklar. Dazu müsste ein Verstoß einen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Verstöße gegen das Datenschutzrecht können einen Wettbewerbsvorteil darstellen. Dies allerdings nur, wenn die entsprechende DSGVO-Vorschrift auch eine sog. Marktverhaltensregel ist. Hier gibt es noch große rechtliche Unsicherheiten, die letztlich erst einmal die Gerichte klären müssen.

Nur wenn die Vorschrift als wettbewerbsrechtliche Verletzung abgemahnt werden kann, berechtigt dies z.B. Konkurrenten und Wettbewerbsverbände zur Abmahnung. Da hier allerdings noch Unsicherheiten bestehen, ist zu erwarten, dass zumindest Konkurrenten zunächst abwarten werden, was die gerichte in Zukunft dazu sagen. Schließlich können auch sie sich kaum sicher sein, alle DSGVO-Regeln rechtssicher einzuhalten.

Vielleicht werden deshalb wohl erst Wettbewerbsverbände abmahnen.

Datenschutzgenerator

Wer sich über die Feiertage mit der lästigen Datenschutzgrundverordnung beschäftigen will, und der Verzweiflung bereits nach den ersten drei Googleeintragungen sehr nahe gekommen ist, dem empfehle ich einen Datenschutzgenerator.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schwenke hat für Kleinunternehmen (wovon der ein oder andere Versicherungsvermittler, Makler und auch Rechtsanwalt betroffen sein dürfte) ein kostenloses Tool zur Verfügung gestellt.

Auch wenn hier auf die Seite verlinkt wird, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für die Richtigkeit dieses Tools übernommen wird.

In der Welt steht übrigens, dass man auch schon bei Übergabe der Visitenkarte auf die DSGVO hinweisen sollte. Oder man sollte dem Empfänger der Visitenkarte sogleich eine Email mit einer solchen Erklärung zukommen lassen sollte. Deshalb rate ich, lieber nicht weiter zu googeln, bevor die Horrorbotschaften nicht noch das ganze Pfingsten vermiesen.

Übrigens tritt die DSGVO am 25.5.2018 in Kraft.