Deutscher Ring

Offizielle Pressemitteilung der Gerichtspressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Urteil 20.11.2009 Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07

Bereits gestern berichteten wir über das aktuelle Urteil des LG Hamburg (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Hier nun die offizielle Mitteilung der Gerichtspressestelle:

„Ge r i c ht s p res s e s t e l l e
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Landgericht Hamburg erklärt Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen
für unwirksam
Das Landgericht Hamburg hat heute über Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
gegen mehrere Versicherungsgesellschaften entschieden. Die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale
richteten sich gegen Allgemeine Versicherungsbedingungen verschiedener
Versicherungsgesellschaften im Bereich der Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung,
Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen,
Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.
Zu einem wesentlichen Anteil hatten die Klagen Erfolg. Soweit das Landgericht bestimmte
Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen einer Verletzung des
Transparenzgebotes für unwirksam erklärt hat, liegt ein wiederkehrender und tragender
Grund darin, dass die Klauseln bzw. die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer
nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3
VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs 4 VVG
alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzieren. Aus den Klauseln bzw.
Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte
bzw. beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die
Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer
weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung
oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten,
auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.
Rückfragen:
Dr. Conrad Müller-Horn
Tel.: 040/42843-2017/Fax: 040:42843-4183
E-Mail: Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de“

(gefunden bei der Verbraucherzentrale Hamburg)

Verbraucherzentrale Hamburg lehrt den Lebensversicherern das Fürchten

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte in der letzten Zeit insbesondere durch ihren Ampelcheck für Diskussionen gesorgt.

Jetzt verbreitet sie einigen Lebensversicherern Angst und Schrecken.

Das Landgericht Hamburg hat nämlich am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Generali (Volksfürsoge), Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer entschieden, dass mehrere verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).

Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Ansprüche auf weiteren Rückkaufswert fordern.

Neu an dieser Entscheidung ist, dass bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln.

Viele Lebensversicherungen werden frühzeitig gekündigt. Erst dann werden die hohen Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden haben oft große Verluste. Dies ist für die Kunden oft nicht erkennbar, Diese „Intransparenz“ wurde vom BGH in mehereren Entscheidungen immer wieder bemängelt.

Die unterlegenen Versicherer haben Berufung angekündigt.