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Neu ist nicht immer ganz neu: EuGH stärkt Rechte des Handelsvertreters beim Ausgleichsanspruch
Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 07.04.2016 unter dem Aktenzeichen C-315/14 war die Frage, wann ein Kunde als „neu“ im Sinne des Ausgleichsanspruchs gilt.
Kläger ist ein Handelsvertreter, Beklagte ist Großhändlerin und handelt unter anderem mit Brillengestellen verschiedener Marken, die sie durch Handelsvertreter an Optiker vertreiben lässt. Zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wurden dem Handelsvertreter bereits viele Kunden überlassen, die jedoch ursprünglich nicht die Marken kauften, die der klagende Handelsvertreter anbot, sondern andere Marken aus dem hause der Beklagten. Der Handelsvertreter war ein Optiker, der nur eine bestimmte Marke von Gestellen vertreiben durfte. Dazu wurde ihm zu Beginn eine Liste mit Kunden überreicht, die zwar schon Kunden seien, aber ausschließlich andere Marken bezogen hatten.
Der EuGH sagte, dass dies Neukunden seien und legte die Richtlinie handelsvertreterfreundlich aus.
Artikel 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG regelt, dass der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat ….
„Art. 17 II der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbene Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat“ .
Übrigens: Wenn der EuGH vom Schadenersatz schreibt, meint er eigentlich den Ausgleichsanspruch. Er bezeichnet diesen nur anders als die deutsche Gesetzgebung. Die europ. Richtlinie stellt den Gesetzgebern die Wahl frei.